Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Berufsförderung im Berufsförderungswerk
E-Stadt oder F-Stadt nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II).
Der 1970 geborene Kläger erlitt im Jahr 1991 einen Sportunfall mit einer Knieverletzung und im Jahr 1994 weitere Schädigungen
durch einen Autounfall. Er leidet an verschiedenen Behinderungen, u.a. einer funktionellen Blindheit des rechten Auges bei
angeborenem Schielfehler mit fehlendem räumlichen Sehvermögen, ferner einem ständigen Hochtontinnitus beidseits, einem HVVS-Syndrom,
einer Kreuzbandinstabilität des rechten Kniegelenks und an Verschleißerscheinungen am linken Kniegelenk. Nach dem Abitur 1991
nahm er zunächst ein Lehramtsstudium mit den Fächern Geographie und Chemie auf. Nach vier Semestern tauschte er das Fach Chemie
gegen das Fach Politik aus. Im Wintersemester 1996/1997 brach er dieses Studium ab und begann im Folgenden ein Studium der
Rechtswissenschaften, das er zeitweise unterbrach und letztlich nicht mit einem Abschluss beendete. Seit dem 1. Januar 2005
steht durchgehend im Leistungsbezug nach dem SGB II.
Mit Schreiben vom 20. April 2011 forderte er den Beklagten auf, seinen Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben zu erfüllen und
unverzüglich die notwendigen Leistungen zu erbringen. Er beantragte seine Anmeldung im Berufsförderungswerk E-Stadt bzw. F
Stadt zur Abklärung seines Rehabilitationsbedarfs.
Unter dem Aktenzeichen: L 6 AS 8/08 erfolgte in der Öffentlichen Sitzung des 6. Senats des Hessischen Landessozialgerichts am 13. Juli 2011 zwischen den Beteiligten
eine Teilerledigung durch Annahme eines Teilanerkenntnisses des Beklagten, wonach der Beklagte "einen Anspruch auf berufliche
Rehabilitation" unstreitig gestellt und "dem Grunde nach" anerkannt hat.
Am 22. Dezember 2011 erhob der Kläger bei dem Sozialgericht (SG) Marburg unter dem Aktenzeichen: S 8 AS 389/11 eine Untätigkeitsklage und beantragte, über seinen Antrag vom 20. April 2011 auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben einen neuen Bescheid zu erteilen und gemäß dem Teilanerkenntnis im Verfahren: L 6 AS 8/08 Leistungen in Form einer Erstausbildung im Berufsförderungswerk in E-Stadt oder F-Stadt zu gewähren. Gleichzeitig stellte
er einen Folgenbeseitigungsantrag.
Ein Vergleichsangebot des Beklagten mit der Bewilligung einer Berufsfindungsmaßnahme inklusive Arbeitserprobung bei dem Berufsförderungswerk
C Stadt/D. lehnte der Kläger ab. Mit Bescheid vom 6. März 2012 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers auf Bewilligung
einer Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) beim Berufsförderungswerk E-Stadt sowie auf Anmeldung beim Berufsförderungswerk
E-Stadt bzw. F-Stadt zur Abklärung des Rehabilitationsbedarfs ab. Die beantragte Bewilligung einer Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt
(FH) beim Berufsförderungswerk E-Stadt sei abzulehnen, da aktuell der Rehabilitationsbedarf sowie die Eignung des Klägers
festzustellen sei. Ferner bestehe kein Anspruch auf eine ganz bestimmte Reha-Ausbildung und die Maßnahme sei zur Sicherung
der Teilhabe am Arbeitsleben des Klägers auch nicht unerlässlich. Der Antrag auf Anmeldung beim Berufsförderungswerk E-Stadt
bzw. F-Stadt zur Abklärung des Rehabilitationsbedarfs sei abzulehnen, weil nicht allein dort geeignete Leistungen der beruflichen
Rehabilitation angeboten würden. Die Abklärung könne ebenso gut in einem näher gelegenen Berufsförderungswerk erfolgen.
Soweit Untätigkeit bzw. Bescheidung begehrt wurde, sind die Anträge teilweise zurückgenommen worden. Im Übrigen wurden die
Anträge auf materielle Leistungen, das heißt auch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben konkret in Form einer Maßnahme
im Berufsförderungswerk E-Stadt oder F-Stadt weiter verfolgt.
Die Verfahren S 8 AS 389/11, S 8 AS 112/11 und S 8 AS 322/10 hat das SG Marburg zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen: S 8 AS 112/11 miteinander verbunden. Mit Gerichtsbescheid vom 5. August 2014 hat das SG Marburg die Klage als unbegründet abgewiesen. Das
Hessische Landessozialgericht hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 18. Dezember 2015 unter dem dortigen Aktenzeichen:
L 7 AS 648/14 zurückgewiesen.
Die Prozessbevollmächtigte des Klägers legte mit Schriftsatz vom 10. April 2012 gegen den Bescheid vom 6. März 2012 zusätzlich
Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juli 2012 als unbegründet zurückwies.
Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 23. August 2012, eingegangen am gleichen Tag, weitere Klage bei dem SG Marburg
erhoben (S 8 AS 212/12) mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 6. März 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2012 aufzuheben
und den Beklagten zu verpflichten, die notwendigen Sozialleistungen zu erbringen.
Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 23. März 2016 als unzulässig abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt:
"Die Klage ist unzulässig. Das Begehren des Klägers war bereits Streitgegenstand in dem Verfahren S 8 AS 112/11 bzw. L 7 AS 648/14, sodass doppelte Rechtshängigkeit vorliegt. Am 22.12.2011 erhob der Kläger unter dem Aktenzeichen: S 8 AS 389/11 eine Klage bei dem SG Marburg und beantragte, über seinen Antrag vom 20.04.2011 auf Gewährung von Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben einen neuen Bescheid zu erteilen und gemäß dem Teilanerkenntnis im Verfahren: L 6 AS 8/08 Leistungen in Form einer Erstausbildung im Berufsförderungswerk in E-Stadt oder F-Stadt zu gewähren. Gleichzeitig stellte
er einen Folgenbeseitigungsantrag. Mit Bescheid vom 06.03.2012 lehnte der Beklagte die Anträge des Klägers auf Bewilligung
einer Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) beim Berufsförderungswerk E-Stadt sowie auf Anmeldung beim Berufsförderungswerk
E-Stadt bzw. F-Stadt zur Abklärung des Rehabilitationsbedarfs ab. Soweit Untätigkeit bzw. Bescheidung begehrt wurde, sind
die Anträge teilweise zurückgenommen worden. Im Übrigen wurden die Anträge auf materielle Leistungen, das heißt auch auf Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben konkret in Form einer Maßnahme im Berufsförderungswerk E-Stadt oder F-Stadt, weiter verfolgt.
Lehnt die Behörde nach Ablauf der Sperrfrist den Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes ab, ist die Hauptsache erledigt,
weil Streitgegenstand nur die Bescheidung schlechthin ist. Der Kläger kann aber seine Klage ändern und als Verpflichtungsklage
weiterverfolgen. Das Gericht muss den Kläger auf die Möglichkeit der Klageänderung hinweisen und kann diese für sachdienlich
halten. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist bei Übergang von der Untätigkeits- zur Anfechtungs- und Verpflichtungsklage grundsätzlich
die Nachholung des Vorverfahrens als erforderlich anzusehen (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl., §
88 Rn. 12). Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach Erlass des Bescheids vom 06.03.2012 die ursprüngliche Untätigkeitsklage
auf eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geändert. Das SG Marburg hat das Verfahren S 8 AS 389/11 durch Beschluss vom 06.08.2014 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden unter dem führenden Aktenzeichen: S
8 AS 112/11. Ausweislich der rechtlichen Ausführungen in dem Gerichtsbescheid vom 05.08.2014 wurde über die Ansprüche des Klägers in
dem hinzuverbundenen Verfahren S 8 AS 389/11 in der Sache entschieden. Demzufolge hat das SG Marburg die Klageänderung als zulässig, weil sachdienlich angesehen. Zwar
war nach der Klageänderung die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage mangels durchgeführtem Vorverfahren nach §
78 Abs.
1 Satz 1
SGG zunächst unzulässig, da das Fehlen des Vorverfahrens eine von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachtende Prozessvoraussetzung
ist. Doch ist eine Heilung möglich, wenn der Widerspruchsbescheid während des Rechtsstreits ergeht. Er muss bis zu letzten
mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ergangen sein, im schriftlichen Verfahren bis zur Herausgabe des Urteils an
die Geschäftsstelle (Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl., §
78 Rn. 3). So liegt der Fall hier. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2012 zurück. Der Gerichtsbescheid
des SG Marburg erging am 05.08.2014. Demzufolge war die Verpflichtungsklage zum Zeitpunkt der Entscheidung des SG Marburg
zulässig. Ausweislich der Klageschrift vom 23.08.2012 in dem hiesigen Verfahren begehrt der Kläger wiederum die Aufhebung
des Bescheids vom 06.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2012 und die Verpflichtung des Beklagten, ihm
die notwendigen Sozialleitungen zu erbringen.
Ferner kann offen bleiben, ob der mit Schriftsatz vom 10.04.2012, eingegangen am 11.04.2012, erhobene Widerspruch gegen den
Bescheid vom 06.03.2012, der nach dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten am 08.03.2012 zugestellt wurde, verfristet war,
da der Beklagte über den Widerspruch in der Sache entschieden hat.
Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet.
Zunächst ergibt sich kein Anspruch des Klägers aufgrund des Teilanerkenntnisses vom 13.07.2011 im Verfahren L 6 AS 8/08 vor dem Hessischen Landessozialgericht. Im Rahmen des Teilanerkenntnisses hat der Beklagte lediglich einen Anspruch des Klägers
auf berufliche Rehabilitation dem Grunde nach anerkannt. Der Beklagte hat gerade kein Anerkenntnis dahingehend abgegeben,
dass ein Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Berufsförderung im Berufsförderungswerk E-Stadt oder F-Stadt
bzw. ein Anspruch auf Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) beim Berufsförderungswerk E Stadt besteht.
Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) beim Berufsförderungswerk E-Stadt sowie
auf Anmeldung beim Berufsförderungswerk E Stadt bzw. F-Stadt zur Abklärung des Rehabilitationsbedarfs aus § 21 Abs. 4 Satz 1 SGB II i.V.m. §
33 SGB IX, da weder eine Ermessensreduzierung auf Null noch eine ermessensfehlerhafte Entscheidung getroffen wurde.
Aufgrund des abgegebenen Teilanerkenntnisses vom 13.07.2011 hat der Beklagte bereits einen Anspruch des Klägers auf berufliche
Rehabilitation dem Grunde nach anerkannt, sodass insoweit das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen durch die Kammer
nicht mehr zu prüfen war.
Nach §
33 Abs.
4 Satz 1
SGB IX werden bei der Auswahl der Leistungen Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt
angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt.
Nach §
54 Abs.
2 Satz 2
SGG ist die sozialgerichtliche Prüfung somit darauf beschränkt, ob der Leistungsträger die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Eine
Ausnahme besteht nur bei einer sogenannten Ermessensreduzierung auf Null. Ein uneingeschränktes Auswahlermessen hat der Rehabilitationsträger
bei der Entscheidung, welche Leistungen im Einzelfall konkret zu erbringen sind (§
39 Abs.
1 Satz 1
SGB I). Die Begründung der Ermessensentscheidung muss die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen der Träger bei der Ausübung
seines Ermessens ausgegangen ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X). Formelhafte Begründungen reichen dafür nicht aus, sondern es müssen die in §
33 Abs.
4 SGB IX genannten Kriterien auf den konkreten Einzelfall angewandt und geprüft werden. Der konkrete Anspruch entsteht in dem Zeitpunkt,
in dem die Bewilligung der Leistung bekannt gegeben wird, soweit im Bewilligungsbescheid kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
Das gilt auch bei einer Ermessensreduzierung auf Null, wenn also das Ermessen wegen der konkreten Umstände des Einzelfalles
auf eine bestimmte Leistung verengt ist. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob eine Ermessensreduzierung auf Null
vorliegt, wenn nämlich der behinderte Mensch eine ganz bestimmte Leistung begehrt oder sie sich selbst beschafft hat (§
15 SGB IX). Aus den Umständen des Einzelfalls kann sich sowohl bei den allgemeinen als auch bei der Auswahl unter mehreren besonderen
Leistungen eine Ermessensreduzierung auf Null ergeben (Luik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGB IX, 2. Aufl. 2015, §
33 SGB IX, Rn. 97 f.).
Gemessen an diesen rechtlichen Maßstäben liegt keine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend vor, dass der Kläger einen
Anspruch auf Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt (FH) beim Berufsförderungswerk E-Stadt hat. Aus Sicht der Kammer ist die Erwägung
des Beklagten nachvollziehbar, dass zunächst dessen Rehabilitationsbedarf sowie seine Eignung für die von ihm angestrebte
Ausbildung festzustellen ist. Vor dem Hintergrund von zwei abgebrochenen Studiengängen in der Vergangenheit ist dies auch
sachgerecht.
Ferner ist nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null dergestalt auszugehen, dass der Kläger einen Anspruch auf Anmeldung
beim Berufsförderungswerk E-Stadt bzw. F Stadt zur Abklärung des Rehabilitationsbedarfs hat. Es ist auch für die Kammer nicht
ersichtlich, dass die Abklärung des Rehabilitationsbedarfs des Klägers nicht ebenso gut im Berufsförderungswerk C-Stadt in
D. festgestellt werden kann, wie der Beklagte im Rahmen des angefochtenen Bescheids ausgeführt hat. Dies ist aus Sicht der
Kammer im Hinblick auf den Wohnsitz des Klägers sachgerecht.
Schließlich vermag die Kammer auch keine Ermessensfehler festzustellen, wobei die Ausführungen des Beklagten insgesamt ausführlicher
hätten ausfallen können. Ausweislich des angefochtenen Bescheids vom 06.03.2012 hat der Beklagte erkannt, dass ihm Ermessen
eingeräumt wurde. Er hat dieses genutzt. Ferner hat der Beklagte die nach dem Normzweck relevanten Gesichtspunkte ermittelt,
berücksichtigt und in eine Abwägung eingestellt. Im vorliegenden Fall war dies der Wunsch des Klägers auf Ausbildung zum Diplom-Betriebswirt
(FH) sowie seine Anmeldung zur Abklärung des Bedarfs im Berufsförderungswerk E-Stadt bzw. F-Stadt einerseits. Diesem Wunsch
standen umgekehrt die vorherige Klärung der Eignung des Klägers sowie der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung
nach § 14 Satz 3 SGB II andererseits gegenüber. Das Abwägungsergebnis des Beklagten ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Maßnahme zielte gerade
darauf ab, sachgerechte und zielgerichtete Informationen zu erhalten, umfassend und individuell zu beraten und so einen geeigneten
Beruf zu finden. Es ist für die Kammer plausibel und nachvollziehbar, dass zunächst die Eignung des Klägers festzustellen
ist, bevor ihm die begehrte Ausbildung bewilligt wird. Ebenso ist es nachvollziehbar und sachgerecht, dass der Beklagte aufgrund
des Wohnsitzes des Klägers und der ebenso guten Eignung des Berufsförderungswerks C Stadt in D. zur Bedarfsfeststellung die
Anmeldung des Klägers im Berufsförderungswerk E-Stadt bzw. F-Stadt abgelehnt hat".
Gegen den ihm am 24. März 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am Montag, dem 25. April 2016 Berufung eingelegt,
mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2016 hat der Senat die Berufung dem Berichterstatter zur Entscheidung nach §
153 Abs.
5 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) übertragen.
Auf seinen Antrag vom 7. Februar 2017 hat der Senat dem Kläger zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung mit
Beschluss vom 8. Februar 2017 Reiseentschädigung bewilligt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der unter Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens mit Postzustellungsurkunde vom 1. Februar 2017 zur mündlichen Verhandlung
am 17. Februar 2017 geladene Kläger ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.
Stattdessen hat er im vorangegangenen Termin (L 7 AS 218/16) derselben Senatssitzung einen Schriftsatz desselben Datums überreicht, mit dem er beantragt hat, den Vorsitzenden Richter
am Landessozialgericht C. auch in den am Sitzungstag danach terminierten Verfahren zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens
wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen.
Nachdem der abgelehnte Richter in Abwesenheit des Klägers die mündliche Verhandlung eröffnet und bis zur Antragstellung geleitet
hat, hat als anwesender Vertreter des abgelehnten Richters der Richter am Landessozialgericht Professor Dr. D. mit in derselben
mündlichen Verhandlung verkündetem Beschluss zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern das Befangenheitsgesuch des Klägers
als unbegründet zurückgewiesen, weil alleine die vom Kläger gerügte möglicherweise fehlerhafte Ablehnung von Prozesskostenhilfe
nicht geeignet sei, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Anschließend hat sich der Senat, wieder unter dem Vorsitz des ursprünglich abgelehnten Richters, zur Beratung zurückgezogen
und das vorstehende Urteil verkündet.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17. Februar
2017 sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug
genommen.
Der Kläger konnte auch nicht aufgrund seines Ablehnungsgesuchs davon ausgehen, dass die Verhandlungen in den nachfolgenden
Streitsachen nicht durchgeführt würden, denn er musste die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass der Senat - wie schließlich
auch geschehen - noch in demselben Termin in anderer Besetzung über das Ablehnungsgesuch entscheiden und die mündliche Verhandlung
in der Sache fortsetzen würde. Nach allem war der Kläger jedenfalls nicht ohne sein Verschulden am Erscheinen im Termin verhindert.
Die zulässige Berufung ist sachlich unbegründet.