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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.09.2012 - 7 KA 38/10
Sonderbedarfszulassung eines Vertragspsychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung bei Beherrschung einer besonderen Kommunikationsmethode; Befugnis des GBA zur Normkonkretisierung
Die Beherrschung einer besonderen Methode zur Verständigung mit sprachbehinderten Menschen (hier: augmentative alternative Kommunikation) begründet keinen Anspruch auf Sonderbedarfszulassung als Psychologischer Psychotherapeut.
1. Die Beherrschung einer besonderen Methode zur Verständigung mit sprachbehinderten Menschen (hier: augmentative alternative Kommunikation) begründet keinen Anspruch auf Sonderbedarfszulassung als Psychologischer Psychotherapeut.
2. Gegen die Übertragung der Befugnis zur Normkonkretisierung auf den Gemeinsamen Bundesausschuss bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal der Gesetzgeber Inhalt, Zweck und Ausmaß der Regelung präzise vorgegeben und damit die wesentlichen Fragen selbst entschieden hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 101 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 103 Abs. 1
,
SGB V § 103 Abs. 2
,
SGB V § 103 Abs. 4
,
SGB V § 103 Abs. 7
Vorinstanzen: SG Berlin 05.05.2010 S 71 KA 392/09
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 5. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Im Übrigen tragen die anderen Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: