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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.03.2011 - 7 KA 39/11
1.) Zur Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes im Fall der Versagung einer Zulassung zur vertragspsycho-therapeutischen Versorgung.
2.) Mit Blick auf das Recht der Psychotherapeuten auf Freiheit der Berufswahl und -ausübung aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG ist § 95 Abs. 11 Satz 5 letzter Halbsatz SGB V dahin auszulegen, dass die Ermächtigung mit dem Ziel der Nachqualifikation bis zur bestandkräftigen Entscheidung der Zulassungsgremien (Zulassungs- und Berufungsausschuss) über die Umwandlung der Ermächtigung in eine bedarfsunabhängige Zulassung fortbesteht (a.A. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Januar 2008, L 11 KA 103/06).
Vorinstanzen: SG Berlin 22.02.2011 L 7 KA 39/11 B ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Februar 2011 geändert: Es wird im Wege einstweiliger Anordnung festgestellt, dass die dem Antragsteller vom Antragsgegner mit Beschluss vom 11. Januar 2006 erteilte Ermächtigung zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung nach § 95 Abs. 11 Sozialgesetzbuch/Fünftes Buch (SGB V) bis zur bestandskräftigen Entscheidung der Zulassungsgremien über die Umwandlung der Ermächtigung in eine Zulassung fortbesteht.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen jeweils zu ½ mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 20.000 € festgesetzt.

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