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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.09.2012 - 7 KA 70/11
Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen in der vertragsärztlichen Versorgung; Zulässigkeit einer Missbrauchskontrolle
1. Bei der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen in einem gesperrten Planungsbereich ist eine Missbrauchskontrolle zulässig und ggf. auch geboten (hier: Erklärung der verbliebenen Partnerin einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft, nur mit einer über 70-jährigen Bewerberin, die seit 7 Jahren im Ruhestand ist, zusammen arbeiten zu wollen).
2. Lässt ein Zulassungsgremium einen von mehreren Bewerbern für einen nachzubesetzenden Vertragsarztsitz in einem gesperrten Planungsbereich zu, lehnt es damit zugleich die Anträge aller anderen Bewerber ab, auch wenn dies nicht im Entscheidungstenor zum Ausdruck kommt.
3. Die Frist von drei Monaten nach § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV beginnt trotz Zustellung des Zulassungsbeschlusses nicht, wenn die Zulassung mit einer noch nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingung verbunden ist.
1. Bei der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen in einem gesperrten Planungsbereich ist eine Missbrauchskontrolle zulässig und ggf. auch geboten (hier: Erklärung der verbliebenen Partnerin einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft, nur mit einer über 70-jährigen Bewerberin, die seit 7 Jahren im Ruhestand ist, zusammen arbeiten zu wollen).
2. Lässt ein Zulassungsgremium einen von mehreren Bewerbern für einen nachzubesetzenden Vertragsarztsitz in einem gesperrten Planungsbereich zu, lehnt es damit zugleich die Anträge aller anderen Bewerber ab, auch wenn dies nicht im Entscheidungstenor zum Ausdruck kommt.
3. Die Frist von drei Monaten nach § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV beginnt trotz Zustellung des Zulassungsbeschlusses nicht, wenn die Zulassung mit einer noch nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingung verbunden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 240
Normenkette:
SGB V § 103 Abs. 4 S. 5
,
SGB V § 103 Abs. 6 S. 2
,
SGB X § 32 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 04.05.2011 S 83 KA 483/10
Die Berufungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 8) und 9) gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Mai 2011 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte bei seiner Neubescheidung die Rechtsauffassung des Senats zugrunde zu legen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens - einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 7) - tragen die Klägerin und die Beigeladenen zu 8) und 9) gesamtschuldnerisch. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 6) tragen diese selbst.
Die Revision wird zugelassen.

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