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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.09.2012 - 7 KA 78/10
Zulassung einer Teilberufsausübungsgemeinschaft zur vertragsärztlichen Versorgung
Eine Teilberufsausübungsgemeinschaft ist nicht genehmigungsfähig, wenn sie nicht auf die gemeinsame Erbringung bestimmter sachbezogener einzelner Leistungen i.S.v. § 33 Abs. 2 Satz 3 Ärzte-ZV gerichtet ist, sondern (nur) auf die gemeinsame Behandlung Versicherter an einem bestimmten Ort (hier: ambulantes OP-Zentrum).
1. Eine Teilberufsausübungsgemeinschaft ist nicht genehmigungsfähig, wenn sie nicht auf die gemeinsame Erbringung bestimmter sachbezogener einzelner Leistungen im Sinne von § 33 Abs. 2 S. 3 Ärzte-ZV gerichtet ist, sondern (nur) auf die gemeinsame Behandlung Versicherter an einem bestimmten Ort (hier: ambulantes OP-Zentrum).
2. Nach der Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 2 S. 3 Ärzte-ZV wird die Bildung einer Teilberufsausübungsgemeinschaft „zur Übernahme spezifischer, auf die Erbringung bestimmter Leistungen bezogener Behandlungsaufträge“ erlaubt. Durch die Erwähnung der „Behandlungsaufträge“ wird deutlich, dass die „einzelnen Leistungen“ sach- und nicht orts- oder personenbezogen näher zu definieren sind. Der Gesetzgeber hatte somit die diagnose- oder therapiebezogene gemeinsame Behandlung vor Augen, nicht aber die umfassende gemeinsame Leistungserbringung gegenüber bestimmten Patienten oder an einem bestimmten Ort, z.B. einem bestimmten Krankenhaus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 115b
,
Ärzte-ZV § 33 Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: SG Berlin 07.07.2010 S 22 KA 245/09
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: