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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2013 - 7 KA 85/13KL ER
Zuständigkeit und Ausschlussfrist für Änderung einer gerichtlichen Streitwertentscheidung Instanzenzug
1. § 63 Abs. 3 S. 2 GKG bestimmt zur Änderung des festgesetzten Streitwertes durch das Gericht die Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache, soweit diese eine eigene Kostenentscheidung beinhaltet und darauf bezogen der Streitwert geändert werden soll.
2. Nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG ist zur Änderung der Wertfestsetzung das Rechtsmittelgericht zuständig, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
3. Insofern ist Rechtsmittelgericht auch die Instanz, bei der im Beschwerderechtszug ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren oder ein Nichtzulassungsantrag anhängig ist.
Normenkette:
GKG § 63 Abs. 3 S. 1
,
GKG § 63 Abs. 3 S. 2
Der Antrag vom 22. August 2013, den Beschluss vom 26. Januar 2011 zu ändern und den Streitwert statt auf 640.000,- Euro auf 1.250.000,- Euro festzusetzen, wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: