LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.04.2008 - 9 KR 1021/05
Voraussetzung der Kostenerstattung für selbst beschaffte Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der Rehabilitation
und Teilhabe behinderter Menschen
Eine Kostenerstattung für selbst beschaffte Hilfsmittel nach §
13 Abs.
3 SGB V und §
15 Abs.
1 S. 3
SGB IX setzt in beiden Fällen voraus, dass die Beschaffung der Leistung kausal zurück geht auf eine Ablehnung der Leistungserbringung
durch den Leistungsträger. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Neuruppin 23.05.2005 S 9 KR 69/03