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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.11.2014 - 9 KR 154/12
Sozialversicherungspflicht eines Einzelfallhelfers im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen; Berücksichtigung des Einflusses Dritter bei statusrechtlichen Überlegungen; Abhängige Beschäftigung bei der Nichtzulässigkeit des Einsatzes Dritter
1. Immer dann, wenn sich aus dem Vertrag zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ergibt, dass der Leistungsinhalt durch Dritte wesentlich vorgegeben oder gestaltet wird, sind auch die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Dritten und dem Dienstgeber in die statusrechtlichen Überlegungen einzubeziehen.
2. Darf ein Dienstnehmer zur Erfüllung seiner Leistungspflicht keine Dritten einsetzen, spricht diese für eine (abhängige) Beschäftigung.
3. Zur Versicherungspflicht eines Einzelfallhelfers.
Normenkette:
BGB § 613 S. 1
,
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB XII §§ 54ff
,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 09.03.2012 S 166 KR 730/10
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 9. März 2012 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahmen der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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