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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2011 - 9 KR 284/10
Leistungspflicht der sozialen Pflegeversicherung für die Medikamentengabe bei vollstationärer Unterbringung in Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen
Soweit ein Versicherter in einer voll-stationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen untergebracht ist, in der neben Leistungen der Eingliederungshilfe auch solche der vollstationären Pflege erbracht werden, gehört die einfache Medikamentengabe jedenfalls dann zu den Pflichten des Erbringens der stationären Leistung, wenn er sich zur Erbringung allgemeiner Pflegeleistungen in den zwischen ihm und dem Sozial-hilfeträger abgeschlossen Verträgen verpflichtet hat.
Soweit ein Versicherter in einer vollstationären Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen untergebracht ist, in der neben Leistungen der Eingliederungshilfe auch solche der vollstationären Pflege erbracht werden, gehört die einfache Medikamentengabe jedenfalls dann zu den Pflichten des Erbringers der stationären Leistung, wenn er sich zur Erbringung allgemeiner Pflegeleistungen in den zwischen ihm und dem Sozialhilfeträger abgeschlossenen Verträgen verpflichtet hat. Denn im Rahmen der vollstationären Pflege gehört die Medikamentengabe als einfache Leistung der medizinischen Behandlungspflege zu den Aufgaben der Pflege- und nicht der Krankenversicherung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 4
,
SGB V § 37 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 8
,
SGB XI § 43 Abs. 2
,
SGB XI § 43a
,
SGB XII § 54 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 75 Abs. 3
,
SGB XII § 79 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Neuruppin 19.08.2010 S 9 KR 100/10 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 19. August 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. N wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: