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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.09.2015 - 9 KR 343/14
Kostenerstattung für Therapiestunden Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung Nicht zugelassener Leistungserbringer
Ein Anspruch auf Kostenerstattung ist gegeben, wenn u.a. ein Ursachenzusammenhang zwischen Leistungsablehnung und Selbstbeschaffung besteht, also die rechtswidrige Vorenthaltung der Leistung durch die Krankenkasse wesentliche Ursache der Selbstbeschaffung war; insbesondere darf der Versicherte sich nicht von vornherein auf eine bestimmte Art der Krankenbehandlung bei einem nicht zugelassenen Leistungserbringer festgelegt haben.
Normenkette:
SGB V § 13 Abs. 3
,
BGB § 630c
Vorinstanzen: SG Berlin 08.08.2014 S 166 KR 193/12
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 8. August 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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