Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 03. August 2020
ist gemäß §§
172,
173,
197a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. § 68 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit - soweit wie hier nichts anderes bestimmt ist - der Streitwert
nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
Danach setzt eine Streitwertfestsetzung, in der ein positiver Betrag bestimmt wird, voraus, dass vor dem Sozialgericht ein
Verfahren anhängig gewesen ist. Das war vorliegend bei dem unter dem sozialgerichtlichen Aktenzeichen S 33 KR 259/18 registrierten Rechtsstreit jedoch nicht der Fall. Die Klägerin erhob am 07. November 2018 Klage (Klageschrift bestehend aus
vier Seiten) durch Fax zum Sozialgericht Neuruppin, die unter dem Aktenzeichen S 20 KR 253 /18 registriert wurde. Am selben
Tag ging beim Sozialgericht Neuruppin ebenfalls per Fax eine weitere vierseitige Klageschrift ein, die mit der aus dem Verfahren
S 20 KR 253 /18 identisch war und der die im Schriftsatz angekündigten Anlagen beigefügt waren, die unter dem Aktenzeichen
S 33 KR 259/18 registriert wurde. Beide Klageschriften trugen den Aufdruck: "per Fax vorab". Beide Beteiligte wandten sich daraufhin umgehend
telefonisch an das Sozialgericht und wiesen darauf hin, dass die Sache doppelt eingetragen worden sei (Vortrag Beklagte) bzw.
den gleichen Sachverhalt betreffe (Vortrag Klägerin); die Klägerin bat ausdrücklich darum, "die beiden Aktenzeichen zu einem
Aktenzeichen zusammenzuführen". Das Sozialgericht hielt gleichwohl daran fest, dass die Klage zweimal erhoben worden sei.
Dies ist offensichtlich fehlerhaft; das Sozialgericht hätte aus den Umständen der Übersendung der identischen Schriftsätze
und der Einlassungen der Beteiligten unschwer erkennen können, dass es sich bei der zweiten Übersendung des Schriftsatzes
um die Übersendung eines Doppels der bereits erhobenen Klage handelte; im Zweifel hätte es bei der Klägerin insoweit Nachfrage
halten müssen, zumal die geltend gemachte Forderungssumme 3.507.927,66 EUR betrug. Damit ist bei dem Sozialgericht unter dem
Aktenzeichen S 33 KR 259/18 gar keine weitere Klage anhängig geworden, für die Gerichtskosten entstehen konnten. Das Sozialgericht hätte die unter dem
Aktenzeichen registrierte Klage austragen und den zweiten übersandten Schriftsatz als Doppel zu dem Verfahren S 20 KR 253
/18 nehmen müssen. In dem hiervon abweichenden Verfahren liegt eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG. Der Senat hat davon abgesehen, die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts nur aufzuheben, sondern selbst die einzig mögliche
Festsetzung auf 0 EUR vorgenommen.
Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebühren- und kostenfrei.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§
177 Sozialgerichtsgesetz).