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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2018 - 9 KR 76/18
Aufsichtsrechtliche Maßnahme des Bundesversicherungsamtes im Zusammenhang mit einer Ausschreibung Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Reichweite der aufsichtsbehördlichen Befugnisse Durchsetzung einer Rechtsauffassung bei noch nicht abschließend geklärten Rechtsfragen
1. Die Aufsichtsbehörde darf nicht im Wege der Fachaufsicht den Umfang und die Zweckmäßigkeit von Maßnahmen des Versicherungsträgers zum Gegenstand ihrer staatlichen Überwachungstätigkeit machen und erst recht keine "politische Aufsicht" ausüben.
2. Sie hat vielmehr sicherzustellen, dass der Versicherungsträger die Gesetze und das sonstige für ihn maßgebende Recht und auch gesicherte höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet.
3. Eine Aufsichtsbehörde kann mit aufsichtsrechtlichen Mitteln ihre Rechtsauffassung nicht durchsetzen, sofern dem Rechtsfragen zugrunde liegen, die bislang weder das Gesetz noch die Rechtsprechung in eindeutiger Weise beantwortet haben.
4. Aufsichtsrechtliches Einschreiten bedarf in diesen Fällen immer einer besonderen Rechtfertigung.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB IV § 89 Abs. 1 S. 2
,
SGB IV § 87 Abs. 1 S. 2
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2018 (L 9 KR 73/18 KL) anzuordnen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500.000.- EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: