LSG Chemnitz, Beschluss vom 14.08.2006 - 1 B 205/05
Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV
Wenn die Einzugsstelle bereits bestandskräftig über den sozialversicherungsrechtlichen Status als Beschäftigter entschieden
hat, ist ein Statusfeststellungsverfahren nach §
7a SGB IV nicht zulässig, da in diesem Falle ein Verfahren im Sinne dieser Regelung bei einem anderen Versicherungsträger eingeleitet
gewesen war. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 44 Abs. 3
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Vorinstanzen: SG Leipzig 15.07.2005 S 8 KR 276/05