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LSG Chemnitz, Urteil vom 25.02.2010 - 2 AS 451/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Qualifizierung der Festsetzung von Mahngebühren als Verwaltungsakt
Eine Mahnung stellt lediglich eine unselbstständige Vorbereitungshandlung zur Vollstreckungsanordnung oder zu den eigentlichen Vollstreckungshandlungen dar und ist damit nicht anfechtbar. Anders als die Mahnung selbst stellt jedoch die Festsetzung von Mahngebühren in bestimmter Höhe auf gesetzlicher Grundlage ein hoheitliches Handeln mit Außenwirkung zur Regelung eines Einzelfalls dar, da hierdurch Zahlungspflichten des Bürgers durch einseitige behördliche Anordnung in einer genau bestimmten Höhe begründet werden sollen und wegen dieser auch die Zwangsvollstreckung erfolgen soll. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 40 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 44b Abs. 3 S. 3
,
SGB X § 31 S. 1
,
SGB X § 66 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 66 Abs. 3 S. 1
,
SGB X § 88 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 89 Abs. 1
,
SGB X § 90 S. 2
,
VwVG § 19 Abs. 2 S. 1
,
VwVG § 3 Abs. 3
,
VwVG § 3 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Leipzig 26.05.2009 S 23 AS 457/08
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Leipzig vom 26.05.2009 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

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