LSG Chemnitz, Beschluss vom 22.04.2008 - 2 B 111/08
Anwendbarkeit der Vollziehungsfrist des § 929 ZPO in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes muss sich die Bereitschaft des Anspruchstellers im Falle von das Existenzminimum
sichernden Leistungen, gegen die leistungsgewährende Behörde vorzugehen, entweder durch Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen
oder durch unmissverständliches Festhalten an seiner Position im von der Behörde eingeleiteten Beschwerdeverfahren ergeben.
2. Eine uneingeschränkte Anwendung von §
929 Abs.
2 ZPO auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei Leistungen nach dem SGB II hätte zur Folge, dass ein Anspruchsteller
nach Erlangung einer sein Begehren stützenden einstweiligen Anordnung durch das erstinstanzliche Gericht, der auf die Bindung
der öffentlichen Verwaltung an Recht und Gesetz vertraut und daher Maßnahmen nach §
929 Abs.
2 ZPO unterlässt, darauf verwiesen würde, zur Durchsetzung seiner Rechte eine neue einstweilige Anordnung beim erstinstanzlichen
Gericht zu erwirken.
3. Eine Berücksichtigung von fiktivem Einkommen und Vermögen sieht das SGB II nicht vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: GG Art.
1 Abs.
1 Art.
1 Abs.
3 Art.
19 Abs.
4 Art.
20 Abs.
1 Art.
20 Abs. 3
,
SGB II § 11 § 12 § 19 § 9 Abs. 1 §§ 19ff
,
,
Vorinstanzen: SG Leipzig 19.01.2008 S 3 AS 3678/07 ER