LSG Chemnitz, Urteil vom 07.09.2006 - 3 AS 11/06
Bedarfsgemeinschaft mit Ehegatten bei fehlender eigener Hilfebedürftigkeit beim Anspruch auf Arbeitslosengeld II, Mehrbedarfsbeträge
für eine kostenaufwändige Ernährung
1. Bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten liegt unabhängig davon, ob einer der Partner nicht hilfebedürftig ist oder
von Leistungen nach dem SGB II aufgrund seines Alters oder aufgrund des Bezuges von Altersrente ausgeschlossen ist, eine Bedarfsgemeinschaft
iS von § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a SGB II vor. Das Einkommen des Altersrente beziehenden, nicht bedürftigen Ehegatten ist dann
bis zur Grenze seiner eigenen Hilfebedürftigkeit ohne Rücksicht auf einen unterhaltsrechtlichen Selbstbehalt nach dem
BGB einzusetzen. Die Grenze der eigenen Hilfebedürftigkeit bestimmt sich nicht nach dem SGB II, sondern ausschließlich nach dem
SGB XII.
2. Nach den vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge entwickelten "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen
in der Sozialhilfe" bestimmen sich die Mehrbedarfsbeträge für eine kostenaufwändige Ernährung nach § 30 Abs. 5 SGB XII. Sie
sind für einzelne Erkrankungen nicht zu addieren, sondern allein der höchste Mehrbedarfsbetrag anzusetzen. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: AlgIIV § 3 Abs. 1 Nr. 1
,
,
SGB XII § 12 Abs. 2 § 28 Abs. 2 § 30 Abs. 5 § 41 Abs. 2 § 42 S. 1 Nr. 1 § 42 S. 1 Nr. 3 § 82 Abs. 2 Nr. 3 §§ 41ff
,
SGB II § 20 Abs. 2 § 20 Abs. 3 § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 7 Abs. 2 S. 1 § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a § 7 Abs. 3 Nr. 4 § 7
Abs. 4 Alt. 2 § 9 Abs. 2 S. 1 § 9 Abs. 2 S. 2 § 9 Abs. 2 S. 3
,
SGB12RegSatzV SN
Vorinstanzen: SG Chemnitz 6. Kammer - S 6 AS 260/05 - 08.12.2005