Ausschluss der Beschwerde gegen die Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
I. In der Hauptsache streiten die Beteiligten über die Rückforderung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
- Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II).
Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Arbeitsgemeinschaft Leipzig vom 20. Juli 2006 und den Widerspruchsbescheid
vom 27. Februar 2007 hat sich der Kläger am 26. März 2007 an das Sozialgericht gewandt. Mit seiner Klage beanstandet er die
vorgenommene Berechnung eines zu erstattenden Betrages.
Zugleich hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Durch einen im Erörterungstermin am 11. Februar 2008 verkündeten Beschluss wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und
Rechtsanwältin R. als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Von der Anordnung einer Ratenzahlungspflicht wurde abgesehen.
Am 20. März 2008 erhob der Beschwerdegegner gegen den die Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligenden Beschluss
vom 11. Februar 2008 Beschwerde und begründete diese damit, dass zwar Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei, jedoch Raten aus
dem Vermögen festzusetzen gewesen wären. Der Kläger verfüge über eine Rentenversicherung mit einem Rückkaufswert von 5.819,16
EUR, die auch verwertbar sei. Der den Freibetrag überschießende Betrag sei auch zumutbar einsetzbar, sodass Prozesskostenhilfe
nur unter Ratenzahlungsbestimmung hätte bewilligt werden dürfen.
Mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 half das Sozialgericht der Beschwerde des Bezirksrevisors ab und bewilligte Prozesskostenhilfe
mit der Bestimmung, dass der Kläger aus seinem Vermögen auf die Prozesskosten ab dem 1. Dezember 2008 monatliche Raten in
Höhe von 15,00 EUR zu erbringen habe. Dieser Beschluss wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. Oktober 2008 gegen
Empfangsbekenntnis zugestellt.
Am 26. November 2008 hat der Kläger Beschwerde zum Sächsischen Landessozialgericht eingelegt. Der Kläger vertritt die Auffassung,
dass die ursprünglich uneingeschränkt bewilligte Prozesskostenhilfe ohne Prüfung seiner tatsächlichen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse auf Anregung des Bezirksrevisors geändert worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakten beider Instanzen sowie die
Verwaltungsakten Bezug genommen.
II. 1. Die Beschwerde, die gegen den Beschluss vom 15. Oktober 2008 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, verbunden
mit einer Verpflichtung zur Ratenzahlung vom 15. Oktober 2008, gerichtet ist, ist nicht statthaft und damit gemäß §
202 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) i. V. m. §
572 Abs.
2 Satz 2 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) zu verwerfen (so bereits Beschluss des Senates vom 16. Dezember 2008 - L 3 B 576/08 AL-PKH -, m. w. N.; ebenso Beschluss vom 21. Oktober 2008 - L 3 B 647/08 AL-PKH -, m. w. N. [zum Beschwerdeausschluss bei Prozesskostenhilfebewilligung mit einer Zahlungsverpflichtung aus dem Vermögen]).
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008
(BGBl. I S. 444 ff.) zum 1. April 2008 ist eine Beschwerde gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die neue Regelung ist hier auch maßgebend. Denn nach den Gründsätzen
des intertemporalen Prozessrechts erfasst eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch anhängige Rechtsstreitigkeiten
(vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 - BVerfGE 87, 48 [64]; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], Vor §
143 Rdnr. 10e, m. w. N.). Etwas anderes gilt dann, wenn ein Beteiligter eine schutzwürdige Position erlangt hat. Denn nach dem
Prinzip der Rechtsmittelsicherheit lässt eine prozessrechtliche Einschränkung der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln oder die
Verschärfung ihrer Zulässigkeitsvoraussetzungen grundsätzlich nicht Rechtsmittel unzulässig werden, die noch nach altem Rechtszustand
zulässig eingelegt wurden. Etwas anderes gilt nur, wenn dies - was vorliegend nicht der Fall ist - durch eine hinreichend
deutliche gesetzliche Übergangsregelung angeordnet wird. Eine solche schutzwürdige Position hatte der Kläger zum Zeitpunkt,
als §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG in Kraft getreten ist, noch nicht erlangt, weil der angegriffene Beschluss erst nach dem Inkrafttreten der Neuregelung erlassen
wurde. Der Kläger hatte vielmehr nur die Erwartung, eine für ihn ungünstige Entscheidung des Sozialgerichtes über den Prozesskostenhilfeantrag
wie bislang ohne Beschränkung mit der Beschwerde anfechten zu können. Ein allgemeines Vertrauen in den Fortbestand der Rechtsmittelmöglichkeiten
ist jedoch nicht geschützt (vgl. Beschluss des Senates vom 21. Oktober 2008 - L 3 B 647/08 AL-PKH -; ebenso: LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juni 2008 - L 5 B 138/08 KR - JURIS-Dokument Rdnr. 3; LSG Berlin-Branden-burg - Beschluss vom 11. Juni 2008 - L 19 B 851/08 AS-PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 3; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29. September 2008 - L 8 SO 80/08 ER - JURIS-Dokument
Rdnr. 3), sodass §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG hier anwendbar ist.
Der Umstand, dass es sich bei dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Sozialgerichtes vom 15. Oktober 2008 um einen
Änderungsbeschluss im Rahmen einer Abhilfeentscheidung nach Einlegung einer Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Prozesskostenhilfe
ohne Einschränkung bewilligenden Beschluss vom 11. Februar 2008 gehandelt hat, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen des
Klägers auf den Fortbestand der früher möglichen Rechtsmittel. Denn der Kläger musste mit einer Abänderung des Beschlusses
über die Gewährung von Prozesskostenhilfe vom Februar 2008 rechnen mit der Folge, dass es für die sich ihm eröffnenden Rechtsmittel
auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des endgültigen, den Kläger im Übrigen erstmalig beschwerenden Beschlusses ankommt.
Entscheidend ist somit allein der Zeitpunkt des Erlasses des den Beschwerdeführer belastenden Beschlusses und damit der Zeitpunkt,
wann er erstmalig Beschwerde einlegen konnte. Da dies erst nach Inkrafttreten der Neuregelung der Fall war, ist auch das neue
Recht anzuwenden. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, den Beschluss vom 15. Oktober 2008 noch nach altem Recht uneingeschränkt
anfechten zu können, ist nicht zu erkennen.
Die Ausschlussvoraussetzungen des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG sind hier auch erfüllt. Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 15. Oktober 2008 zwar Prozesskostenhilfe bewilligt und den
Klägerbevollmächtigten beigeordnet, jedoch zugleich entschieden, dass der Kläger ab dem 1. Dezember 2008 Monatsraten in Höhe
von 15,00 EUR zu zahlen habe. Da der Kläger eine Bewilligung ohne Einschränkungen begehrt, liegt in der Entscheidung des Sozialgerichtes
eine Teilablehnung (vgl. Beschluss des Senates vom 21. Oktober 2008 - L 3 B 647/08 AL-PKH -, m. w. N.). Diese ist ausschließlich wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe
erfolgt. Der Wortlaut des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG enthält aber keine Ansatzpunkte dafür, dass nur die auf den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen eines Antragstellers
beruhende vollständige Antragsablehnung, nicht aber die Teilablehnung erfasst sein soll.
2. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (§
183 SGG). Außergerichtlichen Kosten werden gemäß §
127 Abs.
4 ZPO nicht erstattet.
3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).