LSG Chemnitz, Urteil vom 19.07.2005 - 4 RA 482/04
Sachliche Voraussetzung zur Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz bei überwiegend ökonomischen
Tätigkeiten
Ein Anspruch auf Feststellung von fiktiver Zugehörigkeitszeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
scheitert, wenn tatsächlich keine Tätigkeit ausgeübt wurde, die von der Versorgungsordnung erfasst wurde (hier: eines Hochschul-Ingenieurökonoms,
der als 1. Wirtschaftskontrolleur überwiegend ökonomische Tätigkeiten verrichtet hat). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 5 Abs. 1 § 8, Anl. 1 Nr. 1
,
EinigungsV Art. 19 S. 1
,
ZAVtIV § 1 Abs. 1 S. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 § 1 Abs. 2
,
ZAVtIVDBest 1
,
ZAVtIVDBest 2 § 2
Vorinstanzen: SG Dresden 09.08.2004 S 19 RA 1540/03