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LSG Chemnitz, Urteil vom 22.03.2011 - 5 R 312/08
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz; sachliche Voraussetzung für eine fingierte Versorgungsanwartschaft
Im Hinblick auf die sachliche Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung entsprechend der Sachlage am 30.6.1990 nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben kommt es darauf an, ob ein Ingenieur am 30.6.1990 seiner Berufsausbildung entsprechend oder aber berufsfremd eingesetzt war. Mit der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll eine Einschränkung der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nämlich in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens "fachfremd" eingesetzt waren. So liegt die sachliche Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft vor, wenn der Versicherte - ausgehend von der erworbenen Berufsbezeichnung - im Schwerpunkt eine Tätigkeit ausübt, die dieser Berufsbezeichnung und dem Berufsbild entspricht, das durch die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten geprägt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG § 1 Abs. 1
,
ZAVtIVDBest 2 § 1 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 09.05.2008 S 2 R 1622/07
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 9. Mai 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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