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LSG Chemnitz, Urteil vom 18.09.2012 - 5 RS 716/10
Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der ehemaligen DDR; Glaubhaftmachung von Jahresendprämien
1. Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung von Jahresendprämien im konkreten Einzelfall zu erbringen.
2. Um zusätzliche Arbeitsentgelte in Form behaupteter Jahresendprämienzahlungen festzustellen, ist erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des geltend gemachten Gesamtzeitraums der Zufluss einer konkreten Jahresendprämie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraums, sondern auch hinsichtlich der tatsächlichen Höhe.
3. Wenn die Zahlung einer Jahresendprämie von Voraussetzungen wie der Vorbildlichkeit im Kollegenkreis oder der Einhaltung der sozialistischen Arbeitsdisziplin abhing, können diese rückblickend nicht beurteilt werden und Grundlage einer Feststellung von zusätzlichem, glaubhaft gemachtem Arbeitsentgelt im Rahmen des fingierten Anspruchs auf eine zusätzliche Versorgungszusage sein. Denn Regelungen, die eine bewertende oder Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors oder einer staatlichen Stelle der DDR vorsahen, sind weder Bundesrecht geworden, noch bundesrechtlich überprüfbar oder nachholbar, weil die dafür erforderlichen Entscheidungen nur auf der Grundlage des von der SED-Ideologie geprägten Systems getroffen werden könnten.
Die bloße Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen möglicherweise Jahresendprämien berücksichtigt worden sind – etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten –, genügen nicht, den Nachweis oder die Glaubhaftmachung auch für die Zahlung einer bestimmten Summe von Jahresendprämien konkret an den Versicherten zu erbringen. Der Versicherte hat, um eine Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle Voraussetzungen in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AAÜG § 5 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1
,
AAÜG § 6 Abs. 6
,
AAÜG § 8 Abs. 1
,
AAÜG Anl. 1 Nr. 5
,
SGB X § 23 Abs. 1 S. 2
, ,
SGB VI § 256a
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Dresden 11.10.2010 S 24 R 667/09
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 11. Oktober 2010 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: