LSG Chemnitz, Urteil vom 22.06.2005 - 6 BL 6/03
Aufhebung der Bewilligung von Nachteilsausgleich für hochgradig Sehschwache nach Sächsischem Landesblindengeldgesetz, Verletzung
der Mitteilungspflicht
Wenn eine Kataraktoperation nicht mitgeteilt wird und nach Parallelwertung in der Laiensphäre diese Operation auch keinen
Einfluss auf die Anspruchsvoraussetzungen hatte, so ist dem Begünstigten in der Regel der Vorwurf der grob fahrlässigen Nichtmitteilung
einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nicht zu machen, wenn die Bewilligung von Nachteilsausgleich nach einem Landesblindengeldgesetz
auf einer hirntumorbedingten Sehschwäche beruht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BliGG SN
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Leipzig 04.03.2003 S 2 BL 1/01