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LSG Chemnitz, Beschluss vom 22.03.2011 - 7 AS 217/09
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Leistungsausschluss für Auszubildende
Nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ist eine Förderfähigkeit "dem Grunde nach" ausreichend. Diese abstrakte Betrachtungsweise ist nicht nur für die Förderfähigkeit im Hinblick auf individuelle Versagensgründe maßgeblich, sondern auch für die Förderungsfähigkeit der Ausbildung an sich. Soweit die Ausbildung an irgendeiner durch das BAföG geförderten Ausbildungsstätte absolviert werden kann, greift der Ausschluss durch. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB II § 7 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Dresden 10.03.2009 S 10 AS 651/09 ER
I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 10. März 2009 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: