LSG Chemnitz, Urteil vom 27.04.2007 - 7 R 52/06
Versäumung der Klagefrist im sozialgerichtlichen Verfahren
Eine Verlängerung der Dreitagesfrist des § 37 Abs. 2 SGB X kommt nicht deshalb in Betracht, weil das Fristende vorliegend auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
Denn es handelt sich nicht um eine gesetzliche Frist i.S.d. §
64 SGG. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB X § 37 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2
,
,
Vorinstanzen: SG Saarbrücken 29.05.2006 S 9 R 405/05