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LSG Chemnitz, Urteil vom 12.11.2008 - 1 AL 2/05
Rückzahlung eines Eingliederungszuschusses für ältere Arbeitnehmer nach Auflösung einer GbR
1. Der Gesellschafter, der alle Gesellschaftsanteile auf sich vereinigt, wird Rechtsnachfolger. Dies bedeutet zwar nicht, dass damit die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters erlischt. Er haftet im Außenverhältnis weiterhin akzessorisch und kann in Anspruch genommen werden. Ist aber die ursprünglich bestehende GbR durch Verwaltungsakt verpflichtet worden, wirkt der Verwaltungsakt nur noch hinsichtlich des verbleibenden, das Vermögen der Gesellschaft durch Anwachsung übernehmenden Gesellschafters als des Rechtsnachfolgers der GbR. Der ausscheidende Gesellschafter ist hingegen nicht Rechtsnachfolger der beendeten GbR. Der Sozialleistungsträger, der den ausscheidenden Gesellschafter einer Zwei-Personen-GbR aufgrund dessen akzessorischer Haftung in Anspruch nehmen will, muss diesem gegenüber einen eigenständigen Rückforderungsbescheid erlassen.
2. § 223 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB III sieht die Ausnahme von der Rückzahlungspflicht nur vor, wenn das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden konnte. Die Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB § 626, § 705, § 718
,
SGB X § 34
,
SGB III § 223 Abs. 2, § 422
Vorinstanzen: SG Dresden 09.11.2004 S 10 AL 1066/01