LSG Chemnitz, Urteil vom 16.04.2008 - 1 KR 47/06
Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, Vergütung von im Rahmen der Medikamentengabe anfallenden Leistungen
1. Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren
Zweck nur erfüllen, wenn sie streng nach ihrem Wortlaut angewandt wird. Eine teleologisch orientierte erweiternde Auslegung
ist hingegen ausgeschlossen (hier: zur Frage des Verabreichens von Medikamenten im Sinne der Richtlinien nach §
92 Abs.
1 Satz 2 Nr.
6 und Abs.
7 SGB V).
2. Treffen die dem Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichteten Krankenkassen mit Leistungserbringern spezielle Vereinbarungen
nach §
132a Abs.
2 S. 1
SGB V, welche die Abrechenbarkeit von tatsächlich täglich zu erbringenden Leistungen auf einmal wöchentlich reduzieren, können
die Leistungserbringer im Nachhinein keine für sie günstigere Regelung gerichtlich erzwingen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Leipzig 26.01.2006 S 8 KR 526/04