LSG Chemnitz, Urteil vom 25.04.2006 - 5 V 3/05
Erstattungsforderungen wegen überzahlter Versorgungsleistungen nach dem Tod des Versorgungsberechtigten
1. Erstattungsforderungen wegen nach dem Tod des Versorgungsberechtigten erfolgter Überzahlungen können für die Zeit bis 1.1.1996
nur auf die §§ 812ff
BGB gestützt werden.
2. §
118 Abs.
4 SGB VI in der vor dem 29.6.2002 maßgeblichen Fassung enthielt keine Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes gegenüber dem
Empfänger oder dem Verfügenden.
3. Zwar sieht der Grundsatz des §
300 Abs.
1 SGB VI vor, dass die Vorschriften des
SGB VI von dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden sind, wenn bereits vor
diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder Anspruch bestanden hat. Diese Regelung ist jedoch verfassungskonform auszulegen und
findet dementsprechend keine Anwendung, wenn sie zu einer echten, für den Betroffenen belastenden Rückwirkung führen würde.
4. Erbfallschulden rühren aus Verfügungen her, die wegen des Todes des Erblassers entstanden sind. Rentenüberzahlungen sind
aber nicht wegen des Todes, sondern trotz des Todes des Betroffenen erfolgt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
BVG § 66 Abs. 2 S. 4
,
SGB X § 45 § 50 Abs. 2
,
Vorinstanzen: SG Saarbrücken 14.03.2005 S 10 V 566/02