LSG Chemnitz, Urteil vom 24.04.2007 - 5 VG 6/05
Anspruch auf Gewaltopferentschädigung, Erhöhung der MdE bei besonderer beruflicher Betroffenheit
Im Versorgungsrecht gilt, wie im Sozialrecht überhaupt, der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente". Dieser Grundsatz findet
seinen Ausdruck in § 29 BVG. Nach dieser Vorschrift entsteht ein Anspruch auf höhere Bewertung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG nur in dem Fall, dass Maßnahmen zur Rehabilitation Erfolg versprechend und zumutbar sind, frühestens in dem Monat, in dem
diese Maßnahmen abgeschlossen worden sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BVG § 29 § 30 Abs. 2 § 31 Abs. 1 § 31 Abs. 2
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Vorinstanzen: SG Saarbrücken 13.05.2005 S 8 VG 1253/01