LSG Chemnitz, Urteil vom 22.06.2005 - 6 VJ 4/03
Überleitung des Impfschadensrechts in das Beitrittsgebiet, Anerkennung einer Pertussisimpfenzephalopathie als Impfschaden
1. Eine direkte Anwendung des Bundesseuchengesetzes auf DDR-Fälle scheidet ebenso wie eine direkte Anwendung des Infektionsschutzgesetzes
aus. Dies widerspräche nämlich dem Grundsatz der direkten Gebiets- und Sachgebundenheit des Impfgeschehens.
2. Die zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Impfung erforderliche Wahrscheinlichkeit des ursächlichen
Zusammenhangs liegt bei der Anerkennung einer Pertussisimpfenzephalopathie als Impfschaden nicht vor. [Amtlich veröffentlichte
Entscheidung]
Normenkette: BSeuchG § 51 Abs. 3 § 52 Abs. 2 S. 1
,
EinigungsV Anlage I Kap X D, Anlage I Kap X D III Nr. 1, Anlage I Kap X D III Nr. 3 Buchst. c
,
IfSG § 60 Abs. 3
,
SeuchRNeuG
Vorinstanzen: SG Dresden 09.09.2003 S 13 VJ 1/99