LSG Chemnitz, Urteil vom 27.04.2007 - 8 AL 26/04
Vorliegen von Arbeitslosigkeit bei außertariflicher kurzzeitiger Beschäftigung als Busfahrer
Schließt ein nicht tarifgebundener Arbeitnehmer mit einem Busunternehmer einen Arbeitsvertrag, wonach nur die reinen Fahrzeiten
von weniger als 15 Stunden wöchentlich, nicht hingegen Stand- und Wartezeiten als zu vergütende Arbeitszeit anzusehen sind,
so ist Arbeitslosigkeit nach §
118 SGB III zu bejahen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Saarbrücken 08.06.2004 S 13 AL 163/01