Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Stuhlinkontinenz
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1959 geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war seit 1988 als Pflegeassistent in der Behindertenpflege
tätig.
Im Jahr 2011 wurde bei ihm nach einer akuten Bauchfellentzündung, die zur Perforation einer Wandausstülpung des Dickdarms
geführt hatte, operativ ein Teil des unteren Dickdarms entfernt. Seitdem leidet er an Stuhlinkontinenz, ist krankgeschrieben
und bezieht laufend Arbeitslosengeld II.
Im August 2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die von der Beklagten
beauftragte Fachärztin für Allgemeinmedizin und Sozialmedizin Dr. K. gelangte in ihrem Gutachten vom 1. Oktober 2013 zu folgenden
Diagnosen: Stuhlinkontinenz, Zustand nach Darmteilresektion bei perforierter Divertikulitis, Alkoholabusus bei fraglichem
Abstinenzzustand, Verdacht auf Hypertonus und Nikotinabusus. Damit sei die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Behindertenheim
nicht mehr leidensgerecht. Der Kläger könne jedoch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in unterschiedlichen Körperhaltungen
sowie in Wechselschicht vollschichtig ausüben. Eine Toilette müsse in unmittelbarer Näher erreichbar sein. Die Beklagte lehnte
den Antrag auf Gewährung von Rehabilitationsleistungen daraufhin ab.
Am 1. Juli 2014 beantragte der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung und begründete diesen mit Stuhlinkontinenz, Depressionen
und Existenzangst. Im Auftrag der Beklagten erstellte der Facharzt für Chirurgie Dr. R. unter dem 7. August 2014 ein Gutachten.
Er gelangte ebenfalls zu dem Ergebnis, dass wegen der Stuhlinkontinenz die Tätigkeit als Pflegeassistent nicht mehr ausgeübt
werden könne, der Kläger aber in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten unter lediglich qualitativen Einschränkungen
auszuüben. Er empfahl jedoch ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten, da die Angaben des Klägers über seine Alkoholabstinenz
aufgrund der Laborwerte zu bezweifeln seien.
Daraufhin erstellte der Neurologe und Psychiater Dr. H. unter dem 8. September 2014 ein Gutachten und führte aus, Unterlagen
über eine etwaige Alkoholproblematik lägen nicht vor. Der Kläger selbst habe eine 10 oder 20 Jahre zurückliegende Entgiftungs-
und Entwöhnungsbehandlung und einen fortgeführten seltenen Konsum von Bier in geringen Mengen eingeräumt. Es lasse sich vermuten,
dass hinsichtlich des Alkoholkonsums eine gewisse Dissimulationstendenz bestehe, gleichwohl lasse sich aus der Gesamtkonstellation
keine Leistungsunfähigkeit ableiten. Aus nervenärztlicher Sicht bestehe vielmehr ein vollschichtiges Leistungsvermögen für
leichte bis mittelschwere Tätigkeiten einfacher geistiger Art, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Verantwortung.
In einer von der Beklagten eingeholten Bescheinigung des Arbeitgebers vom 6. November 2014 heißt es, der Kläger sei als Hilfskraft
im Assistenzdienst beschäftigt. Es handele sich nicht um eine Tätigkeit, die im Allgemeinen von Facharbeitern bzw. Angestellten
mit ordentlicher Berufsausbildung verrichtet würden und es würden nicht vollwertig die gleichen Tätigkeiten verrichtet und
das gleiche Arbeitsentgelt erzielt wie von einem ordnungsgemäß ausgebildeten Berufsinhaber. Im Allgemeinen werde die Tätigkeit
von Arbeitnehmern verrichtet, die eine längere betriebliche Anlernung erfahren hätten. Die Dauer der Anlernung/Einweisung
des Klägers wurde mit „unbekannt“ angegeben.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 18. November 2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger könne
noch täglich 6 Stunden und mehr unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein. Es liege
auch keine Berufsunfähigkeit vor, da der Kläger auf den Allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne.
Mit seinem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, sein Leistungsvermögen sei auf unter 3 Stunden täglich
abgesunken. Selbst wenn ein 3- bis 6-stündiges Leistungsvermögen bestätigt werden sollte, könne er jedenfalls nicht mehr zu
den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes beschäftigt werden. Nicht berücksichtigt worden sei die Minderbelastbarkeit des
rechten Fußes bei Zustand nach konservativ behandelter Fersenbeinfraktur im Jahr 1977.
Daraufhin erfolgte auf Veranlassung der Beklagten eine Begutachtung durch den Orthopäden Dr. D.. Dieser gelangte in seinem
Gutachten vom 19. Mai 2015 zu folgenden Diagnosen: Diskretes Anlaufhinken rechts, harmonischer thorakaler Rundrücken, Knotenbildung
in den Hohlhandflächen mit diskreter Streckhemmung des 4. Fingers rechts, reizlose Operationsnarbe über der rechten Kniescheibe,
Bewegungseinschränkung im rechten unteren Sprunggelenk um circa 1/4, geringer diffuser Druckschmerz über dem Gelenkspalt.
Zusammenfassend bestehe eine Minderbelastung des rechten Beines. Der Kläger könne aber leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
in wechselnden Körperhaltungen, vorwiegend im Sitzen, im Umfang von 6 Stunden und mehr verrichten.
Die Beklagte wies den Widerspruch daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2015 zurück.
Mit seiner am 13. Juli 2015 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, dass er aufgrund
der Stuhlinkontinenz 3. Grades bereits leichteste Tätigkeiten mit einfachsten Belastungen nicht mehr ausüben könne, da die
Gefahr eines unkontrollierten Stuhlabganges bestehe. Zudem bestünden weitere Erkrankungen wie etwa eine depressive Entwicklung,
soziale Isolierung und Zukunftsängste. In der Gesamtschau könne er nicht mehr als 3 Stunden auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt
tätig sein.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie eine Auskunft des Arbeitgebers des Klägers vom 26. November
2015 eingeholt. Darin heißt es, der Kläger sei als Hilfskraft im Assistenzdienst beschäftigt worden. Er sei aufgrund einer
dreijährigen Berufserfahrung als Pflegehelfer für gehbehinderte Patienten eingestellt worden, die innerbetriebliche Einarbeitung
habe mehr als 3 Monate gedauert. Die Frage nach der tatsächlichen Einarbeitungszeit wurde nicht beantwortet.
Das Sozialgericht hat sodann den Facharzt für Innere Medizin Dr. W. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser
hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers in seinem Gutachten vom 13. Mai 2017 festgestellt, dass der Kläger seit der Darmoperation
im Jahr 2011 unter einer erheblich gestörten Funktion des Darmausgangsschließmuskels leide. Es bestehe eine Inkontinenz 3.
Grades (unkontrollierter Abgang von geformten Stuhl), verschiedene Therapieversuche seien erfolglos geblieben. Hierdurch sowie
durch eine Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenks und des rechten Fußes werde die Leistungsfähigkeit des Klägers eingeschränkt.
Er sei aber in der Lage, leichte Arbeiten körperlicher Art sowie dem Ausbildungsstand entsprechende Arbeiten geistiger Art
mit geringer bis durchschnittlicher Verantwortung zu verrichten. Darüber hinaus gehende körperliche Belastungen sollten wegen
der beeinträchtigten Funktion des Darmschließmuskels nicht verlangt werden, da mit größerer körperlicher Anstrengung die Folgen
der gestörten Funktion verstärkt in Erscheinung treten würden. Der Kläger müsse die Möglichkeit haben, seine Arbeit zu unterbrechen,
um eine möglichst in der Nähe gelegene Toilette aufsuchen zu können. Die Angaben des Klägers zur Stuhlfrequenz schwankten
zwischen 1 und 10 im Tagesverlauf, sodass sich eine mittlere Häufigkeit von 5 Stuhlgängen pro Tag ergebe. Bei Annahme einer
Tagesaktivität von 15 bis 16 Stunden ergäben sich daraus für eine mehr als sechsstündige Arbeitsschicht rechnerisch ca. 2
bis maximal 3 Unterbrechungen. Bei Berücksichtigung dieser Einschränkungen könnten die Tätigkeiten werktäglich mehr als 6
Stunden verrichtet werden. Die Wegefähigkeit sei gegeben, der Kläger sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Untersuchung
gekommen. Anzeichen für Einschränkungen durch Alkoholkonsum gebe es nicht.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13. August 2018 abgewiesen und sich in den Entscheidungsgründen den Feststellungen
von Dr. W. angeschlossen. Weitere Ermittlungen, insbesondere eine Begutachtung auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet, seien
nicht veranlasst, da es für eine schwerwiegende Beeinträchtigung insoweit keine Anhaltspunkte gebe und der Kläger bisher auch
keine ambulante Psychotherapie in Anspruch genommen habe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da er gemäß der Arbeitgeberauskunft als angelernter Mitarbeiter ohne
pflegerische Ausbildung tätig gewesen sei und daher grundsätzlich auf alle Tätigkeiten auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen
werden könne.
Der Kläger hat gegen das ihm am 5. September 2018 zugestellte Urteil am 1. Oktober 2018 Berufung eingelegt. Er trägt vor,
er könne aufgrund seiner multiplen Beeinträchtigungen nicht mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein. Unstreitig liege
ein Stuhlinkontinenz 3. Grades vor. Nicht berücksichtigt worden seien seine depressive Episode sowie der Umstand, dass er
vor den Terminen beim Gutachter und beim Gericht weder Flüssigkeit noch Nahrung zu sich genommen habe, weil es danach unverzüglich
zu Stuhlabgang komme. Aufgrund erforderlicher betriebsunüblicher Pausen liege eine schwere spezifische Leistungseinschränkung
vor, sodass eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen sei. Die rechnerische Annahme von 2 bis 3 Unterbrechungen berücksichtigten
nicht den tatsächlichen Einzelfall, denn der Kläger müsse unverzüglich nach Flüssigkeits- oder Nahrungsaufnahme eine Toilette
aufsuchen. Bei über 6 Arbeitsstunden bliebe ihm daher nichts Anderes übrig, als über 7,5 Stunden nichts zu sich zu nehmen.
Zu beachten sei dann noch die zusätzliche Wegezeit, denn davor sei er ebenfalls nicht in der Lage, Flüssigkeiten oder Nahrung
aufzunehmen, um einen unkontrollierten Abgang zu vermeiden. Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei es keineswegs
möglich, zeitnah eine Toilette aufzusuchen. Bushaltestellen verfügten über keine öffentlichen Toiletten und auch nicht jeder
U- und S-Bahnhof. Auch ein etwaiges Windeltragen sei im Erwerbsleben aufgrund der Geruchsbelästigung unzumutbar. Einziges
anderes Behelfsmittel wäre insoweit der vollständige Verzicht auf Nahrung und Flüssigkeit, dann stelle sich jedoch die Frage,
wie eine Tätigkeit von 6 Stunden überhaupt möglich sein solle. Weitere Ermittlungen in Bezug auf die bei dem Kläger bestehende
Depression seien erforderlich. Er habe sich deshalb jedoch keiner fachspezifischen Behandlung unterzogen. Bezüglich seiner
Darmerkrankung habe er die Behandlung aufgegeben, da ihm mitgeteilt worden sei, dass keine Besserung erfolgen werde. Er sei
lediglich in Behandlung bei der Praktischen Ärztin Dr. S..
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 13. August 2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. November 2014 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 11. Juni 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Rente wegen voller
Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Verschlossenheit des Arbeitsmarktes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Das Berufungsgericht hat einen Befundbericht der Hausärztin Dr. S. vom 19. Juni 2019 eingeholt. Als Beschwerden werden dort
eine Stuhlinkontinenz 3. Grades, Schmerzen im Becken und im Darm, eine chronische Darmstörung, eine Minderung des Kräfte-
und Ernährungszustandes, zunehmend depressive Verstimmung und Zukunftsängste sowie soziale Isolation genannt. Hinsichtlich
der psychischen Beeinträchtigungen werden eine depressive Entwicklung (F32.9G), soziale Isolation (Z60G), arbeitsplatzbedingte
Schwierigkeiten (Z56G) sowie Dysthymia (F34.1G) diagnostiziert.
Auf Anfrage des Gerichts hat der Kläger mitgeteilt, der Stuhlabgang erfolge ausschließlich unmittelbar nach Flüssigkeits-
oder Nahrungsaufnahme. Ihm blieben dann manchmal nur Sekunden, um eine Toilette aufzusuchen. Er trage regelmäßig nachts und
außer Haus Windeln. Der Kläger hat ferner ein Stuhlprotokoll für die Zeit vom 9. Oktober bis 11. November 2019 eingereicht
und in der Zusammenfassung angegeben, er verliere seltener als einmal im Monat unkontrolliert festen Stuhl und seltener („bis
häufiger?“) als einmal im Monat unkontrolliert flüssigen Stuhl.
Das Berufungsgericht hat sodann ein Gutachten des Facharztes für Innere Medizin/Gastroenterologie Dr. B. eingeholt. Dieser
hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers unter dem 12. September 2019 folgende Diagnosen gestellt: Kontinenzstörung bei
Zustand nach Dickdarmteilresektion und Laktoseintoleranz, Verdacht auf arteriellen Hypertonus, Koronare Herzkrankheit, Koronarsklerose
(medikamentöse Therapien mit Acetylsalicylsäure und Statinen werde nicht fortgesetzt), leichtgradige Minderbelastbarkeit des
rechten Beines bei wiederkehrenden Reizzuständen und leichtgradiger Bewegungseinschränkung im rechten unteren Sprunggelenk
nach Fersenbeinfraktur sowie Zustand nach operativ versorgter Patellarfraktur rechts, Duputryen`sche Kontraktur Stadium I
an beiden Händen ohne sozialmedizinisch relevante Einschränkung sowie Wirbelsäulenfehlstatik im Sinne eine thorakalen Rundrückens
ohne sozialmedizinisch relevante Einschränkung. Zweifellos bestehe bei dem Kläger eine Kontinenzstörung. Der endosonographische
Nachweis einer Ausdünnung der Muskulatur des Schließmuskels objektiviere zweifelsfrei Störungen am Kontinenzorgan. In der
Summe sei die Klage über Probleme mit der Kontinenz daher glaubhaft. Der Kläger habe angegeben, dass die Einnahme von Flohsamenschalen
und auch das Biofeedbacktraining zu einer Besserung geführt hätten. Eine plausible Erklärung, warum diese therapeutischen
Bemühungen nicht fortgeführt worden seien, habe er nicht vorgebracht. Die außerdem bestehende Laktoseintoleranz, welche ernährungsbedingt
zu einer osmotischen Diarrhoe führen könne, könne durch diätetische Maßnahmen oder die Einnahme von Laktase positiv beeinflusst
werden. Bisher habe nach den Angaben des Klägers beides nicht stattgefunden. Im Ergebnis sei nicht erkennbar, dass die therapeutischen
Möglichkeiten zur Beeinflussung der Kontinenzstörung vollständig ausgeschöpft seien. Der Kläger habe vielmehr seine Lebensweise
auf die bestehende Störung eingestellt. Er habe während der etwa vierstündigen Untersuchung 4 Stuhlproben vorgelegt, dabei
sei keine Beschmutzung der Schutzhose eingetreten. Der Kläger verfüge also über eine gewisse Kontrolle seiner Kontinenz und
es bestehe kein vollkommen unkontrollierter, vom Kläger nicht beeinflussbarer Stuhlabgang. Die rektale digitale Untersuchung
habe einen ausreichenden Sphinktertonus (Spannungszustand des Schließmuskels) ergeben. Wahrscheinlich bestehe auch eine ausreichende
Reservoirfunktion des Rektums, jedenfalls ließen die vorliegenden Befunde eine ausreichende Restgröße des Rektums vermuten.
Der Kläger sei leistungsfähig für leichte Tätigkeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen. Insbesondere Arbeiten, die
zu einer Anspannung der Bauchdecke führen, seien zu vermeiden, da hierdurch die Inkontinenzbeschwerden verstärkt würden. Wegen
des imperativen Stuhldrangs mit kurzen Vorwarnzeiten sei die Möglichkeit eines unmittelbaren Toilettenzugangs erforderlich.
Eine Tätigkeit mit Publikumsverkehr oder Präsenzpflicht sei daher nicht möglich. Die hiernach zumutbaren Tätigkeiten könnten
in einem zeitlichen Umfang von 6 Stunden und mehr verrichtet werden. Die Befundlage mache das Vorliegen einer Inkontinenz,
welche die Wegefähigkeit aufhebe, nicht glaubhaft, zumal die in den Stuhlprotokollen vom Kläger dokumentierten Stuhlfrequenzen
zwischen 0 und 4 Stuhlentleerungen pro Tag sich von früheren Angaben deutlich unterschieden.
Der Kläger hat gegen das Gutachten eingewandt, dass sich nicht erschließe, welche Tätigkeit er noch ausführen könne. Es gebe
keine Tätigkeiten ohne Präsenzpflicht. Selbst bei leichter Bürotätigkeit sei das Anheben von Akten und somit die Anspannung
der Bauchmuskulatur notwendig. Insbesondere den Ausführungen zur Wegefähigkeit werde widersprochen. Aus dem Plan des HVV ergebe
sich, dass es weite Strecken gebe, auf denen keine öffentliche Toilette angeboten werde. Soweit Busse genutzt werden müssten,
seien ohnehin keine öffentlichen Toiletten vorhanden. Der Kläger wäre daher gezwungen, verschmutzt zur Arbeit zu erscheinen
und verschmutzt die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen, was nicht zumutbar sei.
Der Sachverständige Dr. B. hat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 13. Juni 2020 erneut darauf hingewiesen, dass bei der
digitalen rektalen Untersuchung der Sphinkter den untersuchenden Finger umfasst habe und der Kläger während der vierstündigen
Untersuchung 4 Stuhlproben abgegeben habe, ohne dass die Schutzhose verschmutzt gewesen sei. Wahrscheinlich bestehe auch eine
ausreichende Reservoirfunktion des Rektums. Der Kläger verfüge also über eine gewisse Kontrolle seiner Kontinenz. Eine aufgehobene
Wegefähigkeit sei damit nicht glaubhaft. Eine Tätigkeit mit Publikumsverkehr oder Präsenzpflicht sei daher möglich, wenn die
Arbeit für einen Toilettengang unterbrochen werden könne; insoweit seien die Angaben im Gutachten zu korrigieren.
Das Berufungsgericht hat sodann den Teamleiter in der Agentur für Arbeit Bad Oldesloe Herrn M. mit der Erstellung eines Gutachtens
zu den für den Kläger in Betracht kommenden beruflichen Tätigkeiten beauftragt. Dieser hat unter dem 15. November 2020 ausgeführt,
dass der Kläger unter Berücksichtigung des von Dr. B. festgestellten Leistungsvermögens und des vom Kläger eingereichten Stuhl-Protokolls
Tätigkeiten aus dem Bereich der besonders leichten angelernten Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Etikettier- und Kommissionierungsarbeiten
in den verschiedensten Wirtschaftszweigen verrichten könne. Beispielhaft kämen dabei in Betracht: Pack- und Abpackarbeiten
für Zahnarztbedarf (Zahnfüllstoffe, chirurgisches Kleinmaterial usw.), Herstellen einfacher Verbindungen in der Produktion
von Leiterplatten (z.B. durch Löten), Umverpacken von reimportierten Medikamenten, Abpackarbeiten in der Ernährungsindustrie
bzw. im Handel, Montieren, Verpacken von Kunststoffkleinteilen (in der Auto-, Brillen-, Glasindustrie), verschiedene Bearbeitungsvorgänge
in der Produktion und Montage von z.B. Kugelschreibern, Füllfederhaltern (Pressen, Schränken, Schlitzen von Schreibfedern
etc.) sowie einfache Kontroll- und Prüftätigkeiten außerhalb der qualifizierten Güteprüfung (z.B. Gummidichtungen, Metallfedern
etc.). Die Tätigkeiten setzten Kenntnisse und Fertigkeiten für die Arbeitsverrichtung voraus, die je nach persönlicher Anstellfähigkeit
mit einer entsprechenden Einarbeitungszeit von 2 bis 10 Wochen erreicht werden könnten. Bei diesen Tätigkeiten falle keine
besondere Anspannung der Bauchmuskulatur an, sie könnten auch jederzeit unterbrochen werden, um eine Toilette aufzusuchen.
Die Toiletten befänden sich in den Produktionsstätten in der Regel bis zu 50 Meter entfernt, sodass von einem Zeitaufwand
von 5 bis 6 Minuten je Toilettengang auszugehen sei. Im Gutachten von Dr. B. sei kein Hinweis auf einen besonderen Pflegeaufwand
mit entsprechend längerer Dauer erkennbar. 2 bis 3 Toilettengänge pro Arbeitstag seien durchaus üblich, der Kläger wäre somit
nur an einem Tag über diesem Wert, was von Arbeitgebern toleriert würde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sich die
Dokumentation des Klägers auf den gesamten Kalendertag beziehe. Unter Berücksichtigung der noch vorhandenen Kontrollierbarkeit
des Stuhlganges und der dokumentierten Häufigkeit pro Kalendertag seien die zu erwartenden Arbeitsunterbrechungen durch den
Stuhlgang daher nicht überdurchschnittlich im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern. Für die aufgeführten Tätigkeiten bestehe
im Raum Hamburg ein offener Arbeitsmarkt mit einer nennenswerten Anzahl eingerichteter Arbeitsplätze. Diese würden allerdings
nur in geringem Umfang der Arbeitsverwaltung gemeldet; die Personalbeschaffung erfolge in der Regel durch eigene betriebliche
Aktivitäten oder über die Arbeitnehmerüberlassung.
Der Kläger hat Zweifel geäußert, ob die vom Sachverständigen genannten Tätigkeiten tatsächlich jederzeit für Toilettengänge
unterbrochen werden könnten. Hinderlich erscheine insbesondere das Weiterlaufen von Maschinen und die Koordination mit anderen
Arbeitnehmern im Produktionsprozess.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§
143,
151 Sozialgerichtsgesetz –
SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig
und der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Versicherte haben gemäß §
43 Abs.
1 S. 1 und Abs.
2 S. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie voll
bzw. teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge
für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind,
unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§
43 Abs.
2 S. 2
SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande
sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein
(§
43 Abs.
1 S. 2
SGB VI). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden
täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§
43 Abs.
3 SGB VI). Darüber hinaus sind Versicherte auch dann voll erwerbsgemindert, wenn ihr Leistungsvermögen auf unter sechs Stunden täglich
abgesunken ist, der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist und sie keinen leidensgerechten Arbeitsplatz innehaben (BSG, Großer Senat, Urteil vom 10.12.1976 – GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 – Juris).
Nach dem Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen ist der Kläger weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Einschränkungen
seines Leistungsvermögens bestehen vor allem aufgrund der bei ihm vorliegenden Stuhlkontinenzstörung, die als Folge der im
Jahr 2011 durchgeführten Dickdarmteilresektion eingetreten ist. Der Sachverständige Dr. B. hat jedoch dargelegt, dass sich
hieraus lediglich qualitative Einschränkungen, nicht aber zeitliche Beschränkungen des Leistungsvermögens ergeben. Er hat
insoweit herausgearbeitet, dass der Kläger noch über eine gewisse Kontrolle seiner Kontinenz verfügt, da bei der digitalen
rektalen Untersuchung der Sphinkter den untersuchenden Finger umfasst hat und der Kläger während der vierstündigen Untersuchung
4 Stuhlproben abgegeben hat, ohne dass eine Verschmutzung der Schutzhose eingetreten wäre. Somit besteht bei dem Kläger kein
vollkommen unkontrollierter, von ihm nicht beeinflussbarer Stuhlabgang. Wegen des imperativen Stuhldrangs mit kurzen Vorwarnzeiten
ist aber die Möglichkeit eines unmittelbaren Toilettenzugangs erforderlich. Ausgeschlossen sind außerdem Arbeiten, die zu
einer Anspannung der Bauchdecke führen, da hierdurch die Inkontinenzbeschwerden verstärkt würden. Unter Berücksichtigung dieser
Einschränkungen sind dem Kläger jedoch leichte körperliche Arbeiten für sechs Stunden und mehr zumutbar.
Die Feststellungen von Dr. B. sind für das Berufungsgericht nachvollziehbar und schlüssig und stimmen im Ergebnis mit dem
im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten von Dr. W. überein. Dr. B. hat seiner Beurteilung im Übrigen auch die
eigenen Angaben des Klägers – insbesondere aus seiner Dokumentation über die Stuhlfrequenz in der Zeit vom 9. Oktober bis
11. November 2019 – zugrunde gelegt.
Der Kläger ist mit diesen gesundheitlichen Einschränkungen in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes
tätig zu sein. Der berufskundige Sachverständige M. hat hierzu dargelegt, dass der Kläger Tätigkeiten aus dem Bereich der
besonders leichten angelernten Pack-, Montier-, Produktions-, Prüf-, Etikettier- und Kommissionierungsarbeiten in den verschiedensten
Wirtschaftszweigen verrichten kann. Hierbei handelt es sich um leichte körperliche Tätigkeiten, bei denen eine besondere Anspannung
der Bauchmuskulatur nicht erforderlich ist. Diese Tätigkeiten können auch jederzeit unterbrochen werden, um eine Toilette
aufzusuchen. Da die Toiletten in den Produktionsstätten nach den Feststellungen des Sachverständigen M. in der Regel bis zu
50 Meter entfernt sind und der Kläger in aller Regel eine gewisse „Vorwarnzeit“ hat, um eine Toilette aufzusuchen, ist ein
rechtzeitiges Erreichen der Toilette möglich. Mit den vom Kläger in seinem Stuhlprotokoll dokumentierten 0 bis 4 Stuhlentleerungen
pro (ganzem) Tag wären auch keine betriebsunüblichen Pausen verbunden. Bei aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Arbeitsunterbrechungen
handelt es sich ohnehin nicht um Arbeitspausen i.S.v. § 4 Arbeitszeitgesetz, sondern sie können im Rahmen der persönlichen Verteilzeit absolviert werden, für die etwa 12 % der regelmäßigen Arbeitszeit
– stündlich also rund 7 Minuten –veranschlagt werden (Freudenberg in JurisPK-
SGB VI, §
43 Rn. 245 m.w.N.). Dass pro Toilettengang unüblich lange Arbeitsunterbrechungen verbunden wären, ist ebenfalls nicht ersichtlich,
da sich, worauf der Sachverständige M. zutreffend hingewiesen hat, weder aus den Angaben des Klägers noch aus dem Gutachten
von Dr. B. Hinweise auf einen besonderen Pflegeaufwand mit entsprechend langer Dauer ergeben. Somit besteht weder eine spezifische
Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5/4 RA 58/97 R – Juris), die eine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit zur Folge gehabt hätte. Wie der Sachverständige
M. dargelegt hat, besteht für die aufgeführten Tätigkeiten im Raum Hamburg auch ein offener Arbeitsmarkt mit einer nennenswerten
Anzahl eingerichteter Arbeitsplätze.
Soweit der Kläger bezweifelt, dass die vom Sachverständigen genannten Tätigkeiten tatsächlich jederzeit für Toilettengänge
unterbrochen werden könnten, ist dies nicht überzeugend. Auch gesunde Arbeitnehmer müssen ihre Arbeit für Toilettengänge unterbrechen,
sodass dies grundsätzlich möglich sein muss. Unüblich häufige oder lange Unterbrechungen sind im Falle des Klägers nicht erforderlich.
Soweit der Kläger weiter auf Hindernisse in Bezug auf das Weiterlaufen von Maschinen und die Koordination mit anderen Arbeitnehmern
im Produktionsprozess hinweist, bestehen derartige Erfordernisse bei den vom Sachverständigen beispielhaft genannten Tätigkeiten
(u.a. Pack- und Abpackarbeiten für Zahnarztbedarf, Herstellen einfacher Verbindungen in der Produktion von Leiterplatten durch
Löten, Umverpacken von Medikamenten, Montieren, Verpacken von Kunststoffkleinteilen, Bearbeitungsvorgänge in der Produktion
und Montage von Kugelschreibern oder Füllfederhaltern, einfache Kontroll- und Prüftätigkeiten) gerade nicht.
Der Kläger ist trotz seiner Stuhlinkontinenzstörung auch in der Lage, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern
in weniger als 20 Minuten zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel in der Hauptverkehrszeit benutzen. Dies ergibt sich
vor allem daraus, dass der Stuhlabgang nach seinen eigenen Angaben ausschließlich unmittelbar nach Flüssigkeits- oder Nahrungsaufnahme
erfolgt. Hierdurch besteht eine gewisse Steuerungsmöglichkeit, indem der Kläger unmittelbar vor dem Arbeits- bzw. Heimweg
auf Nahrung und Flüssigkeit verzichtet. Dies ist auch zumutbar, denn entgegen seinem Vorbringen ist der Kläger insoweit nicht
gezwungen, während des gesamten Arbeitstages nichts zu sich zu nehmen. Es genügt vielmehr, morgens vor dem Weg zur Arbeit
nichts zu essen und zu trinken und sich stattdessen ein Frühstück mitzunehmen und am Arbeitsplatz zu verzehren. Gesundheitliche
Risiken oder unzumutbare Beeinträchtigungen sind insoweit nicht ersichtlich, zumal auch viele gesunde Arbeitnehmer dies aus
unterschiedlichen Gründen so machen dürften und der Kläger im Berufungsverfahren selbst angegeben hat, dies vor den Terminen
bei Gutachtern und beim Gericht so zu handhaben. Es ist dem Kläger ebenso möglich und zumutbar, eine gewisse Zeit vor dem
Arbeitsende wiederum auf die Zufuhr von Nahrung und Flüssigkeit zu verzichten und dies zu Hause nachzuholen. Während der Arbeitszeit
ist eine Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme demgegenüber möglich, weil er die Arbeit für einen Toilettengang unterbrechen
kann.
Auch auf anderen medizinischen Fachgebieten bestehen keine Gesundheitsstörungen, die zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen
führen würden. Auf orthopädischem Gebiet hat im Rahmen des Widerspruchsverfahrens Dr. D. in seinem Gutachten vom 19. Mai 2015
zusammenfassend eine Minderbelastung des rechten Beines festgestellt, trotz derer der Kläger aber leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten in wechselnden Körperhaltungen, vorwiegend im Sitzen im Umfang von sechs Stunden und mehr verrichten kann. Anhaltspunkte
für weitere Ermittlungen bestehen nicht, zumal der Kläger im Berufungsverfahren angegeben hat, lediglich bei seiner Hausärztin
Dr. S. in Behandlung zu sein. Diese hat in ihrem Befundbericht vom 19. Juni 2019 keine orthopädischen Befunde oder Diagnosen
aufgeführt.
Auch für Ermittlungen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet besteht kein Anlass. Der Kläger hat zwar angegeben, unter depressiven
Episoden zu leiden und in der Vergangenheit („vor 10 oder 20 Jahren“) eine Entzugs- und Entwöhnungsbehandlung wegen einer
Alkoholabhängigkeit absolviert zu haben. Unterlagen hierüber liegen jedoch nicht vor und es gibt keine Hinweise auf einen
fortgesetzten gesundheitsschädigenden Alkoholkonsum, auch wenn vereinzelt geäußert wurde, dass an einer vollständigen Abstinenz
Zweifel bestehen. Dr. H. hat in seinem im Verwaltungsverfahren erstellten Gutachten vom 8. September 2017 keine wesentlichen
Einschränkungen aus nervenärztlicher Sicht gesehen, sondern ein vollsichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten einfacher geistiger Art, ohne besonderen Zeitdruck und ohne besondere Verantwortung festgestellt. Dr. S. hat in
ihrem Befundbericht vom 19. Juni 2019 zwar eine depressive Episode (F32.9) sowie eine Dysthymia (F34.1) genannt. Sie hat dies
jedoch weder durch Befunde untermauert noch Angaben zur Dauer und Schwere gemacht. In psychiatrischer oder psychotherapeutischer
Behandlung befindet sich der Kläger nach eigenen Angaben nicht.
Wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit gemäß §
240 Abs.
1 SGB VI. Diese hat er im Berufungsverfahren auch nicht mehr beantragt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.