Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine Beitragsnachforderung aufgrund einer Betriebsprüfung für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis
31. Dezember 2011 nebst Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 5.007,67 EUR.
Der Kläger ist Inhaber eines Kurierdienstes in H. und beschäftigte im streitigen Zeitraum acht Berufskraftfahrer. Diese hatten
nach ihren Arbeitsverträgen zusätzlich zum Arbeitsentgelt Anspruch auf einen pauschalen Zuschuss für Verpflegungsmehraufwendungen
in Höhe von 6 EUR je Arbeitstag. Wie aus den vorliegenden Lohnabrechnungen hervorgeht, erhielten sie insoweit einen monatlichen
Pauschalbetrag von 132 EUR.
Die Beklagte führte bei dem Kläger in der Zeit vom 28. Juni bis 2. Oktober 2012 eine Betriebsprüfung für den Zeitraum vom
1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011 durch. In diesem Rahmen legte der Kläger einen Bericht des Finanzamts H.- H1 über eine
Lohnsteuer-Außenprüfung vom 10. Juni 2011 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2006 bis 31. März 2011 vor, in dem unter anderem
darauf hingewiesen wird, dass die vom Kläger an die Berufskraftfahrer gewährten Pauschalbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
in allen Fällen zu Recht entsprechend §
3 Nr. 16 des
Einkommensteuergesetzes (
EStG) steuerfrei zur Auszahlung gebracht worden seien.
Die Beklagte forderte von dem Kläger mit Bescheid vom 11. Oktober 2012 für den Prüfzeitraum Sozialversicherungsbeiträge sowie
Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 5.007,67 EUR. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe in diesem Zeitraum an
seine Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge in Höhe von 132 EUR (6 EUR täglich x 22 Arbeitstage) monatlich
für den Verpflegungskostenmehraufwand gezahlt. Er habe diesbezüglich aber trotz mehrfacher Aufforderung keine Unterlagen vorgelegt
und somit die Beitragsfreiheit nicht belegt. Es würden daher in Anlehnung an das Steuerrecht lediglich für monatlich 15 Arbeitstage
(6 EUR x 15 = 90 EUR) die steuerfreien Zuschläge anerkannt. Außerdem sei anlässlich der Betriebsprüfung festgestellt worden,
dass eine Aushilfsbeschäftigung zu Unrecht als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis beurteilt worden sei, sodass auch für
diesen Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten seien. Schließlich sei für eine Beschäftigte der Beitragszuschlag
für Kinderlose in der Pflegeversicherung gezahlt worden, obwohl der Nachweis über die Elternschaft geführt worden sei. Die
Berechnung der Beitragsnachforderungen für jeden Arbeitnehmer und der geforderten Säumniszuschläge im Einzelnen ist in der
Anlage zum Bescheid aufgeführt. Abschließend heißt es, die Prüffeststellungen seien im Abschlussgespräch vom 19. September
2012 mit dem Steuerberater des Klägers erörtert worden. Diese gelte als Anhörung; auf ein förmliches Anhörungsverfahren habe
der Steuerberater verzichtet.
Der Kläger erhob dagegen am 29. Oktober 2012 Widerspruch und beantragte mit Schreiben vom 14. November 2012 die Aussetzung
der Vollziehung. Er rügte die Verletzung rechtlichen Gehörs und machte geltend, dass die vollschichtigen Berufskraftfahrer
täglich mehr als acht Stunden gearbeitet hätten, sodass der gezahlte Verpflegungsmehraufwand von 6 EUR täglich den gesetzlichen
Regelungen entspreche.
Mit Schreiben vom 19. November 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass weder im Rahmen der Betriebsprüfung noch im Rahmen
der Widerspruchsbegründung Unterlagen übersandt worden seien, die die tatsächliche Zahlung von Verpflegungsmehraufwendungen
belegen würden. Der Aussetzung der Vollziehung könne daher nicht zugestimmt werden. Der Kläger erwiderte darauf, die Verpflegungsmehraufwendungen
würden regelmäßig mit den monatlichen Gehaltsabrechnungen abgerechnet und überwiesen; die tatsächlichen Zahlungen seien daher
belegt.
Gegen den Betriebsprüfer erhob der Kläger Dienstaufsichtsbeschwerde und stellte einen Strafantrag.
Am 23. Januar 2013 beantragte der Kläger einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht, den dieses mit Beschluss vom 25. März
2013 ablehnte (S 9 R 57/13 ER). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landessozialgericht mit Beschluss vom 27. Mai 2013 zurück (L 2 R 57/13 B ER). In den Gründen führte es aus, es habe nach dem bisherigen Erkenntnisstand nicht mit der erforderlichen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, dass an jedem geleisteten Arbeitstag die Voraussetzungen für die steuerfreie
Pauschale vorgelegen hätten. Denkbar seien vielmehr Ausfälle wegen Krankheit, Urlaub, Fortbildung oder der tageweise Einsatz
in anderen Tätigkeiten.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der pauschale Betrag von 6 EUR nur berücksichtigt
werden könne, wenn ein echter Arbeitstag vorgelegen habe. Mithin seien Zeiten von Urlaub, Krankheit und andere Fehltage nicht
zu berücksichtigen. Es seien daher für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, ob ein Verpflegungsmehraufwand beitragsfrei
sei, Nachweise der tatsächlichen Arbeitstage eines jeden Arbeitnehmers erforderlich. Dies könnten Reisekostenbelege, Fahrtenschreiber,
Tachoscheiben, Urlaubs- oder Schichtpläne sein.
Nachdem sich der Kläger hierzu nicht geäußert hatte, wies die Beklagte seinen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.
August 2013 zurück. In den Gründen heißt es, der Arbeitgeber könne seinen Arbeitnehmern die Mehraufwendungen für Verpflegung
pauschal für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen von seiner Wohnung und seiner regelmäßige
Arbeitsstätte abwesend sei, steuerfrei ersetzen. Erforderlich sei eine Mindestabwesenheit von acht Stunden täglich. Zeiten
von Urlaub und Krankheit sowie andere Fehltage des Arbeitnehmers könnten nicht mit einem pauschalen Wert belegt werden. Nach
den vorliegenden Lohnabrechnungen hätten die Arbeitnehmer in den Jahren 2008 bis 2011 monatlich einen gleichbleibenden Betrag
in Höhe von 132 EUR für Verpflegungsmehraufwendungen erhalten, was 22 Arbeitstagen im Monat mit Abwesenheitszeiten von mehr
als acht Stunden entspreche. Einzelaufzeichnungen mit arbeitnehmerbezogenen Angaben zu Arbeits- und Fehlzeiten habe der Kläger
trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht. Die Beitragsfreiheit der gezahlten Pauschalbeträge sei daher nicht nachgewiesen.
In Anlehnung an das Steuerrecht seien für monatlich 15 Arbeitstage die steuer- und beitragsfreien Zuschläge anerkannt worden.
Mit seiner am 24. September 2013 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, der Widerspruchsbescheid enthalte ein falsches
Datum ("11.10.201214.11.2012") des Ausgangsbescheides sowie in der Rechtsbehelfsbelehrung eine nicht mehr zutreffende Adresse
des Sozialgerichts (Kapstadtring 1, 22297 Hamburg) und sei damit bereits formell fehlerhaft. Dem Bescheid lägen Nachforderungen
von Sozialversicherungsbeiträgen aufgrund einer nichtigen Betriebsprüfung zugrunde. Die einem nichtigen Bescheid zugrunde
liegenden Anforderungen könnten nicht im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden. Der Steuerberater habe weder auf ein förmliches
Anhörungsverfahren gegenüber dem Betriebsprüfer verzichtet noch sei er von diesem aufgefordert worden, die tatsächlichen Verpflegungsmehraufwendungen
zu belegen. Die prozentuale Anerkennung sei willkürlich und finde keine rechtliche Stütze. Aus den Arbeitsverträgen ergebe
sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 50 Stunden einschließlich Überstunden und der Arbeitsbeginn um 6 Uhr morgens. Tachoscheiben
oder einzelne Arbeitsabläufe seien nie angefordert worden. Die tatsächlichen Zahlungen des Verpflegungsmehraufwandes seien
durch die Abrechnungen und Banküberweisungen belegt.
Das Sozialgericht hat den Kläger unter dem 21. Januar 2014 "letztmalig" aufgefordert, detaillierte Nachweise zur täglichen
Arbeitszeit der einzelnen Arbeitnehmer einzureichen. Der Kläger hat darauf erwidert, er habe nie auf ein förmliches Anhörungsverfahren
verzichtet, die Betriebsprüfung sei nichtig, das rechtliche Gehör sei verletzt worden und dies sei nicht heilbar. Das Gericht
möge mitteilen, worauf es sein Verlangen rechtlich stütze. Die Arbeitnehmer hätten eine tägliche Arbeitszeit von 6.30 Uhr
bis 15.30 Uhr bzw. bei Überstunden mindestens bis 16.30 Uhr gehabt. Des Weiteren hat der Kläger nicht unterschriebene Arbeitsverträge
der beschäftigten Kraftfahrer überreicht.
Die Beklagte hat im Laufe des Klageverfahrens die schriftliche Anhörung des Klägers nachgeholt.
Das Sozialgericht hat daraufhin die Klage durch Gerichtsbescheid vom 24. Mai 2017 abgewiesen. Es hat ausgeführt, die angefochtenen
Bescheide seien formell rechtmäßig. Die falsche Adresse des Sozialgerichts im Widerspruchsbescheid habe allenfalls zur Verlängerung
der Klagefrist wegen falscher Rechtsbehelfsbelehrung führen können. Darauf komme es aber nicht an, weil der Kläger die Klagefrist
eingehalten habe. Der Schreibfehler im Widerspruchsbescheid hinsichtlich des Datums des Ausgangsbescheides führe nicht zur
fehlenden Bestimmtheit, denn es sei unzweifelhaft erkennbar gewesen, auf welchen Ausgangsbescheid sich der Widerspruchsbescheid
bezogen habe. Dass dem Kläger dies auch bewusst gewesen sei, ergebe sich schon aus seinem zutreffenden Antrag in der Klageschrift.
Auf den Streit der Beteiligten über die Frage, ob eine Anhörung durchgeführt worden sei, komme es nicht mehr an, da die Beklagte
diese jedenfalls im Klageverfahren nachgeholt habe, sodass ein eventueller Verfahrensfehler jedenfalls geheilt sei. Die angefochtenen
Bescheide seien auch materiell rechtmäßig; insoweit werde auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug
genommen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass das Gericht nicht über die Rechtmäßigkeit des Ablaufs der Betriebsprüfung
entscheide, sondern über die Rechtmäßigkeit der Bescheide. Die Beklagte habe zur Überzeugung des Gerichts den Kläger mehrfach
aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, die die Behandlung der gezahlten Zuschläge als steuer- und beitragsfrei in der Sozialversicherung
rechtfertigen. Der Kläger habe lediglich Abrechnungsunterlagen und nicht unterzeichnete Arbeitsverträge vorgelegt. Aus diesen
sei nicht ersichtlich, an welchen Tagen welcher Arbeitnehmer wie viele Stunden außerhalb seiner Wohnung und seiner ersten
Tätigkeitsstätte beruflich tätig gewesen sei. Dies sei aber unerlässlich für die Beurteilung, ob die streitigen Zahlungen
tatsächlich beitragsfrei seien. Der Kläger sei insoweit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und habe dadurch die
Aufklärung des Sachverhalts erschwert, was zu seinen Lasten gehe. Aus dem Bericht über die Lohnsteueraußenprüfung ergebe sich
nichts anderes. Es komme nicht darauf an, ob das zuständige Finanzamt die Zulagen als steuerfrei ansehe, sondern darauf, ob
sie tatsächlich steuerfrei seien. Insoweit habe die Beklagte ein eigenes Prüfungsrecht und eine eigene Prüfungspflicht. Soweit
die Beklagte den Verpflegungsmehraufwand für monatlich 15 Tage pro Arbeitnehmer anerkannt habe, sei der Kläger hierdurch nicht
beschwert. Hinsichtlich der Säumniszuschläge und der fehlenden Geringfügigkeit der Beschäftigung eines Arbeitnehmers habe
der Kläger die Bescheide nicht substantiiert angegriffen und es seien auch keine offensichtlichen Fehler zu erkennen.
Der Kläger hat gegen den ihm am 6. November 2017 zugestellten Gerichtsbescheid am 29. November 2017 Berufung eingelegt. Er
trägt vor, er berufe sich auf den Gleichheitsgrundsatz, denn in sämtlichen vergleichbaren Betriebsprüfungen habe die Beklagte
die kalendertäglichen Verpflegungsmehraufwendungen anerkannt. Er berufe sich ferner auf das im Sozialversicherungsrecht geltende
Entstehungsprinzip. Er berufe sich des Weiteren ausdrücklich auf die Bindungswirkung der steuerlichen Anerkennung des Finanzamtes,
denn das Sozialversicherungsrecht ordne sich dem Steuerrecht unter. Die Auffassung des Sozialgerichts führe zu einem divergierenden,
verfassungs- und europarechtswidrigen Ergebnis und verstoße gegen den Gesetzesvorbehalt des Art.
19 Abs.
1 Grundgesetz sowie gegen §
17 Abs. 1 Nr.
1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (
SGB IV), wonach eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen sei. Die Überweisungen
seien belegt. Es seien sogar noch Arbeitsverträge vorgelegt worden; Unterschriften seien im Arbeitsrecht nicht Wirksamkeitsvoraussetzung.
Das rechtliche Gehör sei verletzt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 24. Mai 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 11. Oktober 2012 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2013 aufzuheben, hilfsweise eine Vorlage beim Europäischen Gerichtshof nach
Artikel 267 AEUV.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide sowie die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides und macht erneut geltend,
dass keine Nachweise dafür vorliegen würden, dass die Beschäftigten an 22 Kalendertagen pro Monat Abwesenheitszeiten - insbesondere
auch unter Berücksichtigung von Krankheits- und Urlaubstagen - von mindestens acht Stunden hatten. Bei der Anerkennung von
15 Tagen je Monat handele es sich daher bereits um ein Entgegenkommen. Die Beklagte sei an die Feststellungen des Finanzamtes
nicht gebunden, sondern habe ein eigenes Prüfrecht. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe es nicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte
der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch sonst zulässige Berufung (§§
143,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Nach § 28p Abs. 1 S. 1
SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung - hier die Beklagte - bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre
sonstigen Pflichten nach dem
SGB IV, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die
Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§
28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Gemäß § 28p Abs.
1 S. 5
SGB IV erlassen sie im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und
Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.
Die gemäß dieser Rechtsgrundlage erlassenen Bescheide der Beklagten sind nicht nichtig. Nichtigkeitsgründe nach § 40 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) sind von dem Kläger weder substantiiert geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Insbesondere führt das vom Kläger
initiierte Strafverfahren gegen den Betriebsprüfer unabhängig von seinem Ausgang nicht zur Nichtigkeit der Bescheide.
Wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, sind die Bescheide formell rechtmäßig. Eine Anhörung gemäß § 24 SGB X hat die Beklagte jedenfalls im Laufe des Klagverfahrens nachgeholt, wodurch ein eventueller Verfahrensfehler gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X geheilt wäre. Der Schreibfehler im Widerspruchsbescheid bezüglich des Datums des Ausgangsbescheides stellt keinen Verstoß
gegen den Bestimmtheitsgrundsatz nach § 33 Abs. 1 SGB X dar. Vielmehr war der Regelungsgehalt des Widerspruchsbescheides ebenso erkennbar wie der in Bezug genommene Ausgangsbescheid.
Die Angabe der nicht mehr gültigen Anschrift des Sozialgerichts in der Rechtsbehelfsbelehrung hätte, worauf das Sozialgericht
bereits hingewiesen hat, allenfalls Auswirkungen auf die Klagefrist, worauf es jedoch nicht ankommt, da der Kläger diese eingehalten
hat.
Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt bei versicherungspflichtig
Beschäftigten der Beitragsbemessung für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß §§ 28d, 28e
SGB IV das Arbeitsentgelt zugrunde (§ 226 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch, § 162 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch,
§ 342 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung
gemäß §
7 Abs.
1 SGB IV, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet
werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden (§
14 Abs.
1 S. 1
SGB IV). Nach §
1 Abs.
1 S. 1 Nr.
1, Halbsatz 1 der aufgrund von §
17 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB IV erlassenen Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 2006, 3385) sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern
gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind.
Es konnte auch im Berufungsverfahren nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt
werden, dass die von dem Kläger an seine Arbeitnehmer gezahlten Beträge von 132 EUR monatlich vollständig lohnsteuerfrei und
damit auch beitragsfrei sind. Steuerfrei sind gemäß § 3 Nr. 16 i.V.m. §
4 Abs.
5 S. 1 Nr.
5 S. 1
EStG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen nach Maßgabe
der weiteren Regelungen. Nach §
4 Abs.
5 Nr.
5 S. 2
EStG gilt insoweit ein Pauschbetrag von 6 EUR für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige weniger als 14, aber mindestens
8 Stunden von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich
tätig ist.
Zu Recht sind somit die Beklagte und das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Pauschbetrag von 6 EUR nur für solche Kalendertage
berücksichtigt werden kann, an denen tatsächlich eine mindestens achtstündige Abwesenheit von der Wohnung und dem Betrieb
gegeben war. Insbesondere für Urlaubs- und Krankheitstage kann daher - auch wenn der Pauschbetrag vom Arbeitgeber dennoch
gezahlt wird - dessen Steuer- und Beitragsfreiheit nicht anerkannt werden. Dasselbe gilt für Arbeitstage, an denen aus anderen
Gründen keine mindestens achtstündige Abwesenheit von der Wohnung und dem Betrieb stattgefunden hat.
Dass die Voraussetzungen der Steuer- und Beitragsfreiheit - wie vom Kläger geltend gemacht - tatsächlich bei sämtlichen Arbeitnehmern
durchgängig an 22 Kalendertagen pro Monat vorgelegen haben, steht nach wie vor nicht fest. Hieran bestehen schon deshalb erhebliche
Zweifel, weil es sich bei 22 Arbeitstagen pro Monat nur um einen ungefähren Durchschnittswert handelt. Die Anzahl der tatsächlichen
Arbeitstage variiert demgegenüber aufgrund der unterschiedlichen Anzahl von Kalendertagen je Monat, der Lage der Wochenenden
und durch gesetzliche Feiertage. Darüber hinaus verringert sich die Anzahl der Tage jeweils bei Krankheit oder Urlaub der
Arbeitnehmer. Zu Recht hat das Sozialgericht außerdem darauf hingewiesen, dass in den vorgelegten Arbeitsverträgen die Zahlung
einer Verpflegungspauschale von 6 EUR "je Arbeitstag" gerade nicht davon abhängig gemacht wurde, ob der Arbeitnehmer tatsächlich
mindestens 8 Stunden außerhalb der Betriebsstätte tätig ist, sodass auch dieser Regelung nichts zugunsten des Klägers entnommen
werden kann.
Die tatsächliche Anzahl an Kalendertagen, an denen die Voraussetzungen der Steuer- und Beitragsfreiheit der gezahlten Pauschalen
vorgelegen haben, hat der Kläger nicht nachgewiesen. Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass er hierdurch seine Mitwirkungspflichten
verletzt hat. Gemäß §
103 S. 1
SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei jedoch heranzuziehen. Insbesondere bei Tatsachen,
die nur den Beteiligten bekannt sind, ist das Gericht auf die Mitwirkung der Beteiligten angewiesen. So liegt der Fall hier,
denn die Unterlagen, die zum Nachweis der von dem Kläger geltend gemachten Umstände notwendig sind, können nur von ihm vorgelegt
werden.
Gründe, warum ihm die Vorlage dieser Unterlagen nicht möglich oder nicht zumutbar sein könnten, sind weder vorgetragen worden
noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist der Kläger durch § 8 Abs. 1 S. 1 Nr.
10 der aufgrund von § 28n und § 28p Abs. 9
SGB IV ergangenen Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung) vom 3. Mai 2006 (BGBl. I 2006, 1138) verpflichtet, in den Entgeltunterlagen Angaben über das Arbeitsentgelt, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung aufzunehmen.
Diese Aufzeichnungen sind so zu führen, dass bei einer Prüfung innerhalb angemessener Zeit ein Überblick über die formelle
und sachliche Richtigkeit der Entgeltabrechnung des Arbeitgebers gewährleistet ist (§ 10 Abs. 1 S. 1 Beitragsverfahrensverordnung).
Soweit der Kläger vorträgt, er sei während des Verwaltungsverfahrens von der Beklagten nicht zur Vorlage von Nachweisen aufgefordert
worden, trifft dies nicht zu, denn die Beklagte hat jedenfalls mit Schreiben vom 23. Mai 2013 auf die Erforderlichkeit derartiger
Nachweise hingewiesen. Auch der Aufforderung des Sozialgerichts, detaillierte Nachweise zur täglichen Arbeitszeit der einzelnen
Arbeitnehmer einzureichen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Die daraufhin übersandten Arbeitsverträge enthalten hierzu keine
Angaben. Schließlich konnte der Kläger auch dem Beschluss des Landessozialgerichts vom 27. Mai 2013 im Eilverfahren (L 2 R 57/13 B ER) entnehmen, dass es maßgeblich darauf ankommt, an welchen Arbeitstagen konkret die Voraussetzungen für die steuerfreie
Pauschale vorgelegen haben. Der Vortrag des Klägers, dass der Betriebsprüfer ihn nicht zur Vorlage derartiger Unterlagen aufgefordert
habe, führt daher nicht zu einer anderen Beurteilung, denn er hätte im Laufe des Verwaltungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahrens
sowohl Anlass als auch die Möglichkeit gehabt, substantiiert zu den tatsächlichen Zeiten vorzutragen und die entsprechenden
Belege nachzureichen.
Der konkrete Nachweis ist auch nicht aufgrund der erfolgten Feststellungen des zuständigen Finanzamts vom 11. Juni 2011 entbehrlich.
Zu Recht hat das Sozialgericht dargelegt, dass nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV maßgeblich ist, ob die gewährten Arbeitgeberleistungen "lohnsteuerfrei sind", also nicht darauf, wie das zuständige Finanzamt
sie bewertet. Insoweit haben die zuständigen Träger der Sozialversicherung ein eigenes Prüfungsrecht, sodass eine (unzutreffende)
Bewertung durch das Finanzamt keine Bindungswirkung hat (Werner in JurisPK-
SGB IV, 3. Aufl., §
14 Rn. 125). Im Übrigen wird auch im Steuerrechts der steuerfreie Ersatz eines Verpflegungsmehraufwandes als gesetzlich besonders
geregelter Fall eines Auslagenersatzes angesehen, der im Interesse einer klaren Abgrenzung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn
und zur Verhütung missbräuchlicher Inanspruchnahme nicht gerechtfertigter Steuervorteile die konkrete Einzelabrechnung für
jeden Arbeitnehmer voraussetzt (BFH, Urteil vom 06.03.1980 - VI R 65/77 - Juris). Da der Kläger für das Vorliegen der von ihm geltend gemachten Steuer- und Beitragsfreiheit der gezahlten Verpflegungspauschalen
die Feststellungslast trägt, geht es zu seinen Lasten, dass diese mangels entsprechender Nachweise nicht festgestellt werden
kann. Soweit der Kläger es als willkürlich bezeichnet, dass die Beklagte den Verpflegungsmehraufwand pauschal für 15 Kalendertage
pro Monat anerkannt hat, erfolgte dies zu seinen Gunsten, sodass er hierdurch nicht beschwert ist.
Ob, wie der Kläger behauptet, die Beklagte in vergleichbaren Betriebsprüfungen die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen
ohne Nachweis anerkannt hat, kann dahin stehen, da ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht besteht.
Soweit sich der Kläger auf das Entstehungsprinzip beruft, ergibt sich hieraus nichts für den vorliegenden Fall. Das Entstehungsprinzip
hat zum Inhalt, dass Versicherungspflicht und Beitragshöhe bei dem Beschäftigten nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelt
zu beurteilen sind und nicht nach dem tatsächlich zugeflossenen (BSG, Urteil vom 07.05.2014 - B 12 R 18/11 R - Juris, m.w.N.). Die Frage, ob eine Leistung steuer- und beitragsfrei i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV ist, ist dadurch nicht betroffen.
Soweit der Kläger die Verletzung seines rechtlichen Gehörs rügt, gibt es hierfür keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs besagt, dass die Beteiligten zum jeweiligen Verfahren herangezogen werden und Gelegenheit haben müssen,
sich vor Erlass der Entscheidung zum Verfahrensgegenstand zu äußern (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 12. Auflage,
§ 62 Rn. 2). Der Kläger hatte sowohl im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren jederzeit
Gelegenheit, sich zu äußern und hat hiervon auch Gebrauch gemacht.
Andere Verstöße gegen das
Grundgesetz oder Europarecht sind ebenfalls nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen worden. Die hilfsweise
beantragte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist daher nicht veranlasst.
Die in den streitgegenständlichen Bescheiden enthaltene Feststellung, dass eine Aushilfsbeschäftigung zu Unrecht als geringfügiges
Beschäftigungsverhältnis beurteilt worden sei, hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt angegriffen. Rechtliche Fehler sind insoweit
auch nicht zu erkennen.
Die rechnerische Höhe der Beitragsnachforderungen ist ebenfalls nicht angegriffen worden oder erkennbar fehlerhaft. Gemäß
§
24 Abs.
1 S. 1
SGB IV sind für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen
Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins von Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages
zu zahlen. Auch diese sind weder dem Grunde nach noch rechnerisch angegriffen worden und nicht erkennbar fehlerhaft.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.