Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung zur Beitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung als versicherungspflichtiger
Selbständiger streitig.
Der am xxxxx 1961 geborene Kläger ist von Beruf Diplom-Kaufmann. Er betreibt seit 1. März 2001 auf der Grundlage eines mit
der I. Versicherung geschlossenen Agenturvertrages eine Versicherungsagentur, ohne zunächst einen Arbeitnehmer zu beschäftigen.
Die selbständige Tätigkeit des Klägers wurde der Beklagten im Rahmen eines Kontoklärungsverfahrens im Frühjahr 2006 bekannt.
Mit Bescheid vom 9. Mai 2006 stellte sie die Versicherungspflicht des Klägers als Selbständiger nach §
2 Satz 1 Nr. 9
Sechstes Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (
SGB VI) ab Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 1. März 2001 fest und forderte rückwirkend ab 1. Januar 2002 (die Beiträge für
2001 wurden als verjährt angesehen) Beiträge in bezifferter Höhe, zuletzt Beiträge ab 1. Januar 2006 in Höhe von monatlich
477,75 EUR. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 25. August 2010 zurückgewiesen.
Die dagegen erhobene Klage (S 49 R 834/10) wurde nach Betreibensaufforderung des Gerichts (§
102 Abs.
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz -
SGG-) nicht weiter betrieben und mit Schlussverfügung vom 27. Februar 2012 gemäß §
102 Abs.
2 SGG als zurückgenommen angesehen.
Mit Bescheid vom 1. März 2012 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger ab 1. Januar 2009 eine Änderung der Beitragshöhe fest,
die sie in der zum Bestandteil des Bescheides gemachten Beitragsrechnung mit monatlich 501,48 EUR bezifferte. Gleichzeitig
wurden in dieser Beitragsrechnung nochmals die Monatsbeiträge für die Jahre 2002 bis 2006 und erstmals auch die Monatsbeiträge
für die Jahre 2007 bis 2012 aufgelistet. Darüber hinaus war dem Bescheid der Kontostand aller in der Zeit vom 1. Januar 2002
bis 31. März 2012 angefallenen Beiträge in Höhe von insgesamt 51.230,58 EUR beigefügt, der unverzüglich auszugleichen sei.
Gegen den Bescheid vom 1. März 2012 erhob der Kläger Widerspruch, ohne diesen zu begründen. Er wurde mit Widerspruchsbescheid
vom 18. September 2012 zurückgewiesen. Während des nachfolgenden Klageverfahrens hat der Kläger vorgetragen, zumindest seit
dem 1. Juli 2007 bestehe keine Rentenversicherungspflicht gemäß §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI, da er seit diesem Zeitpunkt rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftige. Nachdem der Kläger Unterlagen bezüglich
der von ihm Beschäftigten eingereicht hatte, hat die Beklagte mit Bescheid vom 15. Februar 2013 festgestellt, dass für den
Kläger ab 1. Juli 2007 keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe und der Kläger ihr, der Beklagten,
einen Betrag in Höhe von 22.606,98 EUR schulde. Diesbezüglich werde auf die zum Bestandteil des Bescheides gewordene Beitragsrechnung
Bezug genommen. In dieser sind monatliche Beiträge nach Jahren gestaffelt ab 1. Januar 2002 bis zum Jahr 2006 wie in dem ursprünglichen
Bescheid vom 9. Mai 2006 und darüber hinaus der Beitrag für die Monate vom 1. Januar bis 30. Juni 2007 in Höhe von jeweils
487,55 EUR aufgelistet.
Hinsichtlich des Zeitraumes ab 1. Juli 2007 hat der Kläger daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärt, im Übrigen aber
geltend gemacht, dass die Beitragserhebung für die Zeit ab 1. Januar 2003 rechtswidrig sei, weil er nicht lediglich für einen
Auftraggeber tätig gewesen sei. Außerdem seien die geforderten Beiträge verjährt. Er hat Einnahme-Überschuss-Rechnungen für
die Jahre 2005 bis 2007, eine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2006, aus welcher sich ein in versicherungspflichtiger
Beschäftigung erzielter Bruttoarbeitslohn von 5.500,-EUR ergibt, sowie eine Aufstellung der an die Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten
in den Jahren 2003, 2006 und 2007 vermittelten Mandate eingereicht und auf in den Jahren 2002 und 2003 erzielte Mieterlöse
in Höhe von 9.612,- bzw. 12.000,-EUR hingewiesen. Gleichzeitig hat er die Befreiung von der Versicherungspflicht nach §
6 Abs.
1a SGB VI beantragt und diesbezüglich gemeint, er sei im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als habe
er den Antrag schon 2001 gestellt. Mit Gerichtsbescheid vom 12. April 2016 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und
zur Begründung zunächst einmal dargelegt, dass der Kläger in dem Zeitraum vom 1. März 2001 bis 30. Juni 2007 als Selbständiger
versicherungspflichtig nach §
2 Satz 1 Nr. 9
SGB VI war. Weiter hat es dann ausgeführt, dass die von der Beklagten geforderten Beiträge nicht verjährt seien. Das bis zur Beendigung
des ersten Klageverfahrens am 27. Februar 2012 laufende Beitragsverfahren habe die Verjährung der Beiträge gemäß §
198 Satz 2
SGB VI gehemmt. Wenige Tage später sei die Verjährung dann wieder durch das mit Bescheid vom 1. März 2012 begonnene weitere Beitragsverfahren
gehemmt gewesen. Anschließend hat das Sozialgericht noch Ausführungen dazu gemacht, dass der Antrag auf Befreiung von der
Versicherungspflicht keinen Erfolg haben könne, weil der Antrag erst am 7. Februar 2006 und damit verspätet bei der Beklagten
gestellt worden sei.
Gegen den am 2. Mai 2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 2. Juni 2016 Berufung eingelegt. Er macht hinsichtlich
aller seit 2002 erhobenen Beiträge Verjährung geltend und verweist darauf, dass zwar gemäß § 52 Abs. 1 Zehntes Sozialgesetzbuch -Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) mit Erlass des Bescheides vom 9. Mai 2006 die Hemmung der Verjährung eingetreten sei, diese aber entgegen der Auffassung
des Sozialgerichts nicht erst mit Abschluss des Klageverfahrens aufgrund fiktiver Klagerücknahme gemäß §
102 Abs.
2 SGG geendet habe, sondern unter Berücksichtigung der Regelung des §
204 Abs.
2 Satz 2
Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) bereits am 18. Februar 2009. Dies beruhe darauf, dass während des mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Mai 2006
eingeleiteten Widerspruchsverfahrens er ein Schreiben der Beklagten vom 18. August 2008 erhalten habe, mit welchem er zur
Beibringung angeforderter Unterlagen bis zum 20. September 2008 aufgefordert worden sei. Im Anschluss daran sei von der Beklagten
bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2010 nichts zu vernehmen gewesen. Das Verfahren sei daher zum Stillstand
im Sinne des §
204 Abs.
2 Satz 2
BGB gekommen, da die Beklagte es nicht betrieben habe, so dass die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach dem 18. August 2008
am 18. Februar 2009 endete. Im Übrigen seien bereits im Bescheid vom 9. Mai 2006 die Beiträge vom 1. Januar 2002 bis 31. Mai
2006 festgesetzt worden. Dementsprechend könne die Beklagte nicht erneut mit Bescheiden vom 1. März 2012 und 15. Februar 2013
Beiträge festsetzen. Damit würde sie sich zwei Titel für einen Anspruch schaffen.
Der Kläger beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 12. April 2016 sowie den Bescheid der Beklagten
vom 1. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2012 vollständig und den Bescheid vom 15. Februar
2013 insoweit aufzuheben, als er die Verpflichtung zur Beitragszahlung regelt.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe die Klage zu Recht und mit zutreffenden Gründen abgewiesen. Keiner der geltend
gemachten Beiträge sei verjährt. Das frühere Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren habe gemäß §
198 Satz 2
SGB VI den Lauf der Verjährung gehemmt. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass das Widerspruchsverfahren eine längere Zeit
in Anspruch genommen habe, bis es letztlich mit dem Widerspruchsbescheid vom 28. August 2010 zum Abschluss gebracht worden
sei. Die Vorschrift des §
204 Abs.
2 Satz 2
BGB sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der
in der Sitzungsniederschrift vom 14. Februar 2017 aufgeführten Akten und Unterlagen, die vorgelegen haben und Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte Berufung des Klägers (§§
143,
144,
151 Abs.
1 SGG) ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht die auf vollständige bzw. teilweise Aufhebung des Bescheides
vom 1. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. September 2012 und des Bescheides vom 15. Februar 2013 gerichtete
Klage abgewiesen.
Der Streitgegenstand des Berufungsverfahrens richtet sich allein nach dem Inhalt der mit der Klage und der Berufung angefochtenen
Bescheide. Der Bescheid vom 1. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2012, beide in der Fassung
des Bescheides vom 15. Februar 2013 haben hinsichtlich der Versicherungspflicht lediglich deren Ende mit Ablauf des 30. Juni
2007 - also etwas den Kläger nicht belastendes - und entgegen der Auffassung des Klägers hinsichtlich der Beitragspflicht
lediglich die Höhe der Beiträge für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2007 geregelt. Demgegenüber ist der Beginn der
Versicherungspflicht am 1. März 2001, die Festsetzung der Beitragsverpflichtung ab 1. Januar 2002 und die Höhe der monatlichen
Beiträge in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2005 und 2006 bereits in dem ursprünglichen, durch die fiktive Klagerücknahme bestandskräftig
gewordenen Bescheid vom 9. Mai 2006 festgestellt worden, worauf auch der Kläger zutreffend im letzten Absatz seiner Berufungsbegründung
vom 2. Juni 2016 hinweist. Allerdings verkennt er insoweit, dass mit dem Bescheid vom 9. Mai 2006 nicht nur die Beitragshöhe
bis zum 31. Mai 2006 festgesetzt wurde, sondern die Beitragsfestsetzung für das komplette Jahr 2006 erfolgte. Dies ergibt
sich schon aus der Formulierung in der zum Bestandteil des entsprechenden Bescheides gemachten Beitragsrechnung, wonach der
Beitrag für die Zeit ab 1. Januar 2006 - somit nicht begrenzt auf die Zeit bis 31. Mai - auf monatlich 477,75 Euro festgesetzt
wird. An dem Umstand, dass die Festsetzung der Beiträge für die Jahre 2002 bis 2006 nicht Inhalt der in diesem Verfahren angegriffenen
Bescheide vom 1. März 2012 und 15. Februar 2013 ist, vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass diese Beiträge in den
jeweils zum Bestandteil der Bescheide vom 1. März 2012 und 15. Februar 2013 gemachten Beitragsrechnungen nochmals aufgeführt
sind. Insoweit handelt es sich nämlich lediglich um eine Wiederholung der bereits mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. Mai
2006 erfolgten Festsetzungen ohne eigenen Regelungsgehalt, da sie ohne neue Sachaufklärung, Begründung oder erneute Sachentscheidung
ergangen ist (vgl. FG Hamburg vom 04.12.2008 - 5 K 32/07- m.w.N.; LSG Berlin-Brandenburg vom 28.05.2009 - L 22 U 119/08 -, juris). In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass eine neue Sachentscheidung im Sinne einer Regelung nicht vorliegt,
wenn nur auf den Inhalt früherer Bescheide verwiesen wird oder wenn - wie hier - unangefochtene oder unanfechtbar gewordene
Entscheidungsbestandteile früherer Bescheide in den späteren Bescheid übernommen werden (vgl. VG Köln vom 03.12.2008 - 6 K 2751/07 - m.w.N., juris). Der lediglich die Regelungen des ursprünglichen Bescheides wiederholende Verwaltungsakt kann, da er insoweit
keine neuen selbständigen Regelungen enthält, hinsichtlich der lediglich wiederholten Regelungen nicht mehr mit Rechtsbehelfen,
die sich gegen den Anspruch wenden, angefochten werden (vgl. BFH vom 08.02.2008 - VII B 156/07 -, m.w.N., juris). Eine Klage, mit welcher die Aufhebung eines solchen lediglich wiederholende Regelungen enthaltenden Verwaltungsaktes,
von denen keine selbständige Rechtsbeeinträchtigung des Klägers ausgeht, begehrt wird, ist wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses
unzulässig (vgl. FG Nürnberg vom 08.06.2010 - 2 K 656/09 -, juris).
Unter Beachtung dieser Grundsätze enthält der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. März 2012 in der Fassung des Bescheides
vom 15. Februar 2013 eigenständige Regelungen nur hinsichtlich des Zeitpunktes des Endes der Versicherungspflicht des Klägers,
wodurch dieser nicht beschwert ist, und zur Höhe der für die Monate Januar bis Juni 2007 zu zahlenden Beiträge. Soweit sich
der Kläger mit seiner Klage und Berufung darüber hinaus auch gegen die bereits mit ursprünglichen Bescheid vom 9. Mai 2006
festgesetzten Beiträge für die Jahre 2002 bis 2006 wendet, enthalten die jetzt angefochtenen Bescheide ebenso wie zur Frage
der grundsätzlichen Versicherungspflicht keine eigenständigen Regelungen, so dass insoweit bereits die Klage unzulässig war.
Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass das gleiche bezüglich eines wann auch immer gestellten Antrages auf Befreiung
von der Versicherungspflicht gilt. Da der Kläger - letztlich unwidersprochen - behauptet, den Bescheid vom 3. April 2006 nicht
erhalten zu haben, in welchem tatsächlich eine Ablehnung eines derartigen Antrages vom 7. Februar 2006 enthalten war, fehlt
es diesbezüglich an einer ihm zugegangen Verwaltungsentscheidung, ohne die das Gericht nicht entscheiden kann. Auch insoweit
hätte das Sozialgericht die Klage bei einem entsprechenden - tatsächlich nicht ersichtlichen - Klagantrag als unzulässig ansehen
müssen.
Soweit der Kläger sich gegen die in den Bescheiden vom 1. März 2012 und 15. Februar 2013 geregelte Verpflichtung zur Zahlung
von Beiträgen in bestimmter Höhe ab 1. Januar 2007 wendet, hat das Sozialgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist hinsichtlich der ab 1. Januar 2007 zu zahlenden Beiträge keine Verjährung eingetreten.
Zwar verjähren Beiträge gemäß §
25 Abs.
1 Viertes Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften - (
SGB IV) in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig waren, so dass die Beiträge für die ersten sechs Monate
des Jahres 2007 bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2011 und somit vor ihrer Geltendmachung mit Bescheid vom 1. März 2012
verjährt wären, jedoch hat das Sozialgericht zutreffend dargelegt, dass ein Beitragsverfahren die Verjährung hemmt (§
198 Satz 2
SGB VI). Nach der Rechtsprechung ist der Begriff des "Beitragsverfahrens" weit zu fassen und umfasst er jedenfalls auch das Verfahren
zur Feststellung der Versicherungspflicht. Dieses endete im Falle des Klägers zwar nicht erst mit der fiktiven Klagerücknahme
nach §
102 Abs.
2 SGG am 27. Februar 2012, sondern - worauf der Kläger zutreffend verweist - bereits mit Erlass des Beitragsbescheides vom 9. Mai
2006. Ab diesem Zeitpunkt war die Verjährung der zwischenzeitlich fällig gewordenen Beiträge und damit auch diejenige der
Beiträge für die Monate Januar bis Juni 2007 allerdings gemäß § 52 Abs. 1 SGB X gehemmt. Unter Berücksichtigung der entgegen der Auffassung der Beklagten auch im Widerspruchsverfahren bezüglich einer Beitragsforderung
anzuwendenden Regelung (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.10.2014 - L 4 U 522/13 -, juris) des §
204 Abs.
2 Satz 2
BGB dauerte die Hemmung der Verjährung zunächst bis zum 18. Februar 2009 an. Dies beruht darauf, dass die Beklagte zwar während
des mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. Mai 2006 eingeleiteten Widerspruchsverfahrens den Kläger mit Schreiben vom
18. August 2008 zur Beibringung bestimmter Unterlagen bis zum 20. September 2008 aufgefordert hatte, im Anschluss daran bis
zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 25. August 2010 aber tatsächlich nichts Weiteres veranlasst hat. Das Verfahren ist
daher zum Stillstand im Sinne des §
204 Abs.
2 Satz 2
BGB gekommen, da die Beklagte es nicht betrieben hat, so dass die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach dem 18. August 2008
am 18. Februar 2009 zunächst endete. Allerdings trat nach Ablauf einer Verjährungszeit von etwa 18 Monaten mit Erlass des
Widerspruchsbescheides am 25. August 2010 erneut die Hemmung der Verjährung nach § 52 Abs. 1 SGB X ein, die ihrerseits dann erst mit der fiktiven Klagerücknahme nach §
102 Abs.
2 SGG am 27. Februar 2012 endete. Bereits zwei Tage nach Ende dieser Hemmung sind die Beiträge für das erste Halbjahr 2007 dann
mit Bescheid vom 1. März 2012 geltend gemacht worden. Das mit diesem Verwaltungsakt neu begonnene Beitragsverfahren hat die
weitere Verjährung wiederum gehemmt. Nach alledem sind von der vierjährigen Verjährungszeit insgesamt nur 18 Monate und wenige
Tage abgelaufen, so dass Verjährung hinsichtlich der hier streitigen Beiträge für die Monate Januar bis Juni 2007 nicht eingetreten
ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG nicht vorliegen.