Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten zu 3) zur Erteilung diverser Auskünfte, die Klärung verschiedener Rechtsfragen
durch das Gericht sowie ferner die Verurteilung der Beklagten zu 1) und 2) zur Zahlung einer Rechnung ihres Stromanbieters
aus dem Jahre 2010 zuzüglich Anwaltskosten.
Die Klägerin bezieht seit geraumer Zeit laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 8. August 2012 hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Begehren, verschiedene rechtliche Fragestellungen geklärt zu erhalten
(Anträge zu 1-7) und die Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, eine Differenz der Rechnung ihres Stromanbieters aus dem Jahre
2010 in Höhe von 301 EUR zu zahlen (Antrag zu 8). Zu den Anträgen zu 1-7 hat die Klägerin ausgeführt, das Recht auf Wohnen
stelle ein Menschenrecht der zweiten Generation dar, es sei auch im internationalen Recht verankert. Bereits die Weimarer
Reichsverfassung habe im Jahr 1919 das staatliche Ziel vorgesehen "jedem Deutschen eine gesunde Wohnung" zu sichern. Sie sei
dagegen über längere Zeit genötigt worden, unter gesundheitsgefährdenden und desolaten Verhältnissen zu wohnen. Aus diesem
Grund habe sie ein berechtigtes Interesse an der Klärung der genannten Rechtsfragen und der Erteilung der begehrten Auskünfte.
Zum Antrag zu 8 hat die Klägerin vorgetragen, die Stromrechnung sei in dieser Höhe nur entstanden, weil man sie gehindert
habe, aus der bisherigen Wohnung auszuziehen und eine Wohnung mit zentraler Wasserversorgung anzumieten, statt den stromfressenden
Boiler des Vermieters über ihre Stromrechnung laufen zu lassen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2013 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, mit den
Klaganträgen zu 1 bis 6 wende sich die Klägerin letztlich stets gegen die Ablehnung ihres Antrags bzw. ihrer diversen Anträge
auf Zustimmung zu einem Umzug. Hierfür sei sie aber auf die Rechtsmittel direkt gegen die ablehnenden Entscheidungen des Beklagten
zu 1) zu verweisen, von denen sie auch wiederholt Gebrauch gemacht habe.
Hinsichtlich des Antrages zu 8 handele sich um eine unechte Leistungsklage, da die Klägerin eine Leistung, nämlich die Übernahme
der Stromrechnung sowie der Prozesskosten begehre, über die der Beklagte zu 1) bzw. die Beklagte zu 2) durch Verwaltungsakt
zu entscheiden habe. Die unechte Leistungsklage sei jedoch erst dann zulässig, wenn eine Entscheidung der Behörde vorliege,
was vorliegend nicht der Fall sei. Der Klagantrag zu 7 sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, denn hinsichtlich
der Übernahme der Stromrechnung und der Anwaltskosten könne die Klägerin mit der bereits anhängigen Untätigkeitsklage und
ggf. später mit Rechtsmitteln gegen einen ablehnenden Bescheid ausreichend Rechtsschutz erlangen.
Die Klägerin hat gegen den ihr am 9. März 2013 zugestellten Gerichtsbescheid am 23. März 2013 Berufung eingelegt und wünscht
vorrangig eine Zurückverweisung an das Sozialgericht, weil sie der Entscheidung durch Gerichtsbescheid widersprochen habe
und die Entscheidung des Gerichts, dennoch durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze.
In der Sache betreffen die von der Klägerin übersendeten Schriftsätze ausschließlich die Frage der Zustimmung zum Umzug.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 26. Februar 2013 aufzuheben und
1. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, Auskunft zu der Fragen zu geben, ob internationales Recht Vorrang vor § 22 Abs. 3 SGB II hat sowie a. für den Fall, dass die Antwort hierauf "ja" lautet, festzustellen, ob die Beklagte zu 3) es zum Nachteil der
Klägerin unter Verstoß gegen Art. 11 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (ICESCR)
unterlassen hat, den einzelnen Ländern vorzugeben, bei der Umsetzung des § 22 Abs. 3 SGB II den Art. 11 ICESCR zu beachten; b. für den Fall, dass die Antwort auf die unter Ziffer 1 formulierte Frage "nein" lautet, festzustellen,
ob Art. 11 ICESCR Vorrang vor § 22 Abs. 3 SGB II hat und ob die Beklagte zu 2) es zum Nachteil der Klägerin unterlassen hat, dieses auf ihre Fachanweisungen zu § 22 Abs. 3 SGB II zu übertragen; c. festzustellen, ob die Beklagten zu 1) und 2) gegen Art. 11 ICESCR verstoßen haben, indem sie mit Bescheid
vom 07.12.2005 den Antrag der Klägerin auf Zustimmung zum Umzug ablehnten und sie dadurch zwangen, in einer schimmeligen Wohnung
zu wohnen; 2. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, offen zu legen, ob man bei den gesetzlichen Ausführungen von § 22 Abs. 3 SGB II davon ausgegangen ist, dass die Fachbehörden das als wichtigen Grund anerkennen, was auch das BMWA als solchen ansieht, sowie
Art.
1 Grundgesetz beachten und auch ermessensfehlerfrei entscheiden sowie a. für den Fall, dass die Beklagte zu 3) diese Frage bejaht, zu überprüfen,
ob die Beklagten zu 1) und 2) zum Schaden der Klägerin hiergegen verstoßen haben, indem sie sie nötigten, im Schimmel zu leben;
b. für den Fall, dass die Beklagte zu 3) diese Frage verneint, die gerichtliche Überprüfung, ob das zu beachten gewesen wäre
und ob man von der Beklagten zu 2) hätte erwarten müssen, dass das beachtet wird; 3. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, Auskunft
darüber zu geben, ob Art.
2 Abs.
1 GG in Verbindung mit der Vertragsfreiheit vorrangig ist zu den Fachanweisungen zu einem Umzug; 4. die Prüfung, ob die Fachanweisungen
der Beklagten zu 2) zu § 22 Abs. 3 SGB II zum Nachteil der Klägerin gegen die Vertragsfreiheit verstoßen; 5. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, Auskunft darüber zu
geben, ob §§
119,
242 und 554 Abs. 3
Bürgerliches Gesetzbuch (
BGB) als Bundesrecht sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Vorrang vor den Fachanweisungen zu § 22 Abs. 3 SGB II haben und generell auch für Empfänger von Alg II gelten; 6. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, Auskunft darüber zu geben,
ob in ihrem Fall ein jahrelanger Missbrauch von § 22 Abs. 3 SGB II zum Schaden der Klägerin vorliege und man ihr deswegen jetzt die Möglichkeit zum Auszug bieten muss; 7. die Beklagte zu 3)
zu verurteilen, Auskunft darüber zu geben, ob die Beklagten zu 1) und 2) die Differenz der Rechnung ihres Stromanbieters aus
dem Jahre 2010 in Höhe von 301,- Euro zuzüglich Anwaltskosten als zusätzliche Unterkunftskosten übernehmen müssen; 8. die
Beklagten zu 1) und 2) zu verurteilen, entweder auf der Grundlage des SGB XII auf den unbearbeiteten Antrag der Klägerin vom 19.04.2012 hin oder aus § 22 SGB II auf den unbearbeiteten Antrag der Klägerin vom 25.04. hin die Differenz der Rechnung ihres Stromanbieters aus dem Jahre 2010
in Höhe von 301,- Euro zuzüglich Anwaltskosten zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die übrigen Beklagten haben keinen Antrag gestellt. Die Beklagten haben sich in der Sache nicht geäußert.
Bezüglich des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die den Streitgegenstand
betreffende Verwaltungsakte der Beklagten, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Zur Begründung verweist der Senat auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides, §
153 Abs.
2 SGG, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Eine Zurückverweisung an das Sozialgericht gemäß §
159 Abs.
1 Nr.
2 SGG kam nicht in Betracht. Die Voraussetzungen der Vorschrift liegen nicht vor. Insbesondere leidet das erstinstanzliche Verfahren
nicht, wie die Klägerin meint, an einem wesentlichen Mangel. Das Sozialgericht hat die Klägerin zu einer Entscheidung durch
Gerichtsbescheid ordnungsgemäß angehört. Die Anhörungsmitteilung ist in der Regel nur einmal erforderlich. Vorliegend war
das Vorbringen der Klägerin, mit welchem sie der Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegenüber dem Sozialgericht widersprochen
hatte, nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin hatte sich lediglich ohne nähere Begründung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG v. 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11) zur Gewährung rechtlichen Gehörs berufen, in welcher aber im Gegenteil explizit ausgeführt wird, dass aus Art.
103 Abs.
1 GG nicht unmittelbar ein verfassungskräftiger Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung folgt. Es ist vielmehr
Sache des Gesetzgebers, zu entscheiden, in welcher Weise das rechtliche Gehör gewährt werden soll. In der Sache hatte die
Klägerin nicht weiter vorgetragen, so dass eine erneute Anhörung entbehrlich war (vgl. Leitherer, in: Meyer/Ladewig,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
105, Rn. 11).