Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Hamburg, Urteil vom 19.11.2015 - 4 AS 241/12
Interessenbekundungsverfahren Schulversorgung - Gesunde Ernährung Bestandskraft eines Schlussbescheides Feststellung durch gesonderten Verwaltungsakt
1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der Beschäftigungsträger mit Bestandskraft des Schlussbescheides keine weiteren Vergütungsansprüche und damit auch keine Neubescheidung des Förderantrages mehr geltend machen kann.
2. Er sieht sich bestätigt durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; dieses hat bei einer vergleichbaren (und früher umstrittenen) Konstellation im Kassenarztrecht nunmehr festgestellt, dass für die gerichtliche Klärung von gesonderten Feststellungen, Teilelementen und Vorfragen zur Bestimmung eines Honorars nur dann und solange Raum ist, als die jeweiligen Abrechnungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind.
3. Das gilt auch dann, wenn entsprechende Feststellungen durch gesonderten Verwaltungsakt erfolgt sind.
Normenkette:
SGB II § 16d
Vorinstanzen: SG Hamburg 19.04.2012 S 25 AS 2711/08
Auf die Berufung des Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Hamburg vom 19. April 2012 aufgehoben und die Klagen abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: