Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen Vermögens.
Der am ... 1945 geborene Kläger und die am ... 1950 geborene Klägerin beantragten am 30. September 2004 Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts. Den Klägern wurden im streitigen Zeitraum wie folgt Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt:
Mit Bescheid vom 2. Dezember 2004 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1.
Januar 2005 bis 31. Mai 2005 in Höhe von monatlich 475,82 Euro für den Kläger und 475,84 Euro für die Klägerin. Mit Bescheid
vom 11. Mai 2005 bewilligte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Juni 2005 bis 30.
November 2005 in Höhe von monatlich 475,82 Euro für den Kläger und 475,84 Euro für die Klägerin. Mit Bescheid vom 30. November
2005 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis 30. April 2006 in Höhe von monatlich 461,82
Euro für den Kläger und 461,84 Euro für die Klägerin. Mit Änderungsbescheid vom 20. Dezember 2005 bewilligte der Beklagte
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Dezember 2005 in Höhe von 475,82 Euro für den Kläger und 475,84 Euro für
die Klägerin und für die Zeit vom 1. Januar 2006 bis 30. April 2006 in Höhe von monatlich 472,48 Euro für den Kläger und 472,51
Euro für die Klägerin. Mit Bescheid vom 25. April 2006 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis 31. Juli 2007
monatlich 472,48 Euro für den Kläger und 379,51 Euro für die Klägerin sowie für die Zeit vom 1. August 2006 bis 31. Oktober
2006 monatlich für den Kläger 472,48 Euro und für die Klägerin 472,51 Euro. Mit Bescheid vom 6. Dezember 2006 bewilligte der
Beklagte für die Zeit vom 23. November 2006 bis 30. November 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von
125,98 Euro für den Kläger und 126 Euro für die Klägerin sowie für die Zeit vom 1. Dezember 2006 bis 30. April 2007 monatlich
für den Kläger 472,48 Euro und für die Klägerin 472,51 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 21. Dezember 2006 bewilligte der Beklagte
für November 2006 dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 126 Euro und der Klägerin in Höhe von
472,48 Euro. Von Mai 2007 bis Juli 2007 bezogen die Kläger keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid
vom 7. September 2007 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. August 2007 bis 30. November 2007 monatlich 480,10 Euro
für den Kläger und 480,12 Euro für die Klägerin. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2007 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom
1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008 monatlich 480,10 Euro für den Kläger und 480,12 Euro für die Klägerin. Mit Änderungsbescheid
vom 14. Mai 2008 bewilligte der Beklagte für Mai 2008 für die Kläger jeweils 485,94 Euro. Mit Bescheid vom 14. Mai 2008 bewilligte
der Beklagte für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. November 2008 jeweils 485,94 Euro monatlich an die Kläger. Mit Änderungsbescheid
vom 18. Mai 2008 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. November 2008 jeweils 489,94 Euro an die Kläger.
Mit Änderungsbescheid vom 24. Oktober 2008 bewilligte der Beklagte für November 2008 für die Kläger jeweils 469,94 Euro. Mit
Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 24. Oktober 2008 hob der Beklagte die Bescheide vom 6. Dezember 2006, 7. September
2007, 23. Oktober 2007 und 14. Mai 2008 für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis 31. Oktober 2008 teilweise in Höhe von 760 Euro
(monatlich 40 Euro) auf und verlangte Erstattung in dieser Höhe, weil die Klägerin Einkommen aus einer Tätigkeit bei A. erzielt
habe. Mit Bescheid vom 10. November 2008 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 monatlich
für den Kläger 465,40 Euro und für die Klägerin 465,38 Euro. Mit Bescheid vom 12. Mai 2009 bewilligte der Beklagte für die
Zeit vom 1. Juni 2009 bis 30. November 2009 monatlich für den Kläger 426,42 Euro und für die Klägerin 426,40 Euro. Mit Änderungsbescheid
vom 7. Juni 2009 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. November 2009 monatlich für den Kläger 433,42
Euro und für die Klägerin 433,40 Euro. Mit Bescheid vom 23. Februar 2010 bewilligte der Beklagte Leistungen für den Zeitraum
vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010 für Dezember 2009 für den Kläger 431,76 Euro und für die Klägerin 431,75 Euro, für Januar
und Februar 2010 jeweils monatlich für den Kläger 480,51 Euro und für die Klägerin 480,50 Euro, für März 2010 für den Kläger
205,21 Euro und für die Klägerin 205,21 Euro und für April und Mai 2010 keine Leistungen. Mit Bescheid vom 18. März 2010 bewilligte
der Beklagte Leistungen für März 2010 für den Kläger in Höhe von 156,69 Euro und für die Klägerin in Höhe von 223,18 Euro
und allein für die Klägerin im April und Mai 2010 monatlich in Höhe von je 467,70 Euro. Mit Änderungsbescheid vom 24. März
2010 bewilligte der Beklagte für Dezember 2009 für den Kläger 295,56 Euro und für die Klägerin 420,97 Euro, für Januar und
Februar 2010 jeweils monatlich für den Kläger 335,77 Euro und für die Klägerin 478,26 Euro, für März 2010 für den Kläger 156,69
Euro und für die Klägerin 474,01 Euro und für April und Mai 2010 für die Klägerin jeweils monatlich 182,71 Euro.
Im Erstantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gaben die Kläger an, kein Vermögen zu haben, das den Wert
von 4.850 Euro je Person übersteigen würde. In den Folgeanträgen vom 6. Mai 2005, 28. November 2005, 20. April 2006 und 23.
November 2006 gaben die Kläger keine Änderungen an.
Mit Schreiben vom 27. April 2007 forderte der Beklagte die Kläger zur Mitwirkung auf, weil im Rahmen eines Datenabgleiches
nach § 52 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht angezeigte Kapitalerträge für das Jahr 2005 in Höhe von 2.231 Euro festgestellt worden seien. Die Kläger sollten sämtliche
Vermögensnachweise (Sparbücher, Kapitalerträge) vorlegen. Der Kläger reichte daraufhin eine Bescheinigung der H. vom 11. Juli
2007 ein, wonach im Jahr 2005 Zinsen in Höhe von 12,14 Euro gezahlt worden seien. Laut Aktenvermerk vom 30. Juli 2007 über
ein Telefongespräch mit dem Kläger erklärte dieser, dass die Kapitalerträge aus Geld von der Schwiegermutter stammten, welches
zwischenzeitlich an sie zurückgezahlt worden sei. Der Beklagte übersandte daraufhin ein neues Mitwirkungsschreiben vom 31.
Juli 2007, mit dem er nunmehr Vermögensnachweise von September 2004 bis einschließlich Juli 2007 forderte. Im Weiterbewilligungsantrag
vom 31. Juli 2007 gaben die Kläger an, über Zinseinnahmen in Höhe von 12,14 Euro zu verfügen und legten Kopien aus dem Sparbuch
Nr. ... auf den Namen des Klägers vor. Auf das Sparbuch erfolgten zwischen dem 17. Oktober 2005 und dem 5. Juni 2007 immer
wieder Ein- und Auszahlungen. Zwischenzeitlich befanden sich fast 2.600 Euro auf dem Sparbuch.
Auf Nachfrage des Beklagten gab die Klägerin an, kein eigenes Konto zu besitzen, sondern ein Gemeinschaftskonto mit ihrem
Ehemann zu haben. Der Kläger gab an, kein Girokonto, sondern nur ein Sparbuch zu besitzen. Hierfür habe er bereits lückenlos
Kontoauszüge vorgelegt. Am 31. Juli 2007 stellten die Kläger einen neuen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
und gaben als Vermögen 6 Euro an. Am 19. Oktober 2007 stellten die Kläger einen Weiterbewilligungsantrag. Es hätten sich keine
Änderungen ergeben. Auch in den folgenden Weiterbewilligungsanträgen vom 7. Mai 2008, 3. November 2008 sowie im Weiterbewilligungsantrag
vom 11. Mai 2009 und vom 2. November 2009 gaben die Kläger keine Änderungen in ihren Verhältnissen an.
Auf das Kontenabrufersuchen des Beklagten teilte das Bundeszentralamt für Steuern mit Schreiben vom 15. März 2010 mit, dass
auf den Namen des Klägers bei der H. ein Konto mit der Nummer ... seit dem 22. Januar 1998 und ein weiteres Konto mit der
Nummer ... seit dem 1. Januar 1985 bestünden. Auf den Namen der Klägerin bestünden bei der H. ein Konto mit der Nummer ...
seit dem 2. Februar 2000, ein Konto mit der Nummer ... in dem Zeitraum vom 20. April 2001 bis 27. November 2009 und ein weiteres
Konto mit der Nummer ... seit dem 1. Oktober 1990. Zudem sei die Klägerin verfügungsberechtigt für zwei Konten von ihrem Sohn,
V.M., seit dem 9. März 2007. Der Beklagte bat die Kläger daraufhin um Ausfüllung der Anlage VM. Hier gaben die Kläger am 5.
Mai 2010 an, lediglich über ein Sparbuch mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 576,34 Euro und Zinsen im letzten Jahr in Höhe
von 3,11 Euro zu verfügen.
Im Weiterbewilligungsantrag vom 14. Mai 2010 gab die Klägerin keine Änderungen an. Der Beklagte verlangte daraufhin mit Schreiben
vom 1. Juni 2010 den Nachweis über die im Kontenabrufverfahren ermittelten Konten. Die Kläger reichten jeweils einen Finanzstatus
per 7. Juni 2010 ein, wonach für die Klägerin ein Guthaben in Höhe von 2,30 Euro und für den Kläger in Höhe von 567,36 Euro
bestanden. Auf ein weiteres Schreiben des Beklagten zur Mitwirkung reichte die Klägerin Kopien zu dem Konto mit der Nummer
... ein, auf dem sich seit dem 21. April 2005 höchstens ein Betrag in Höhe von 111,67 Euro und seit dem 27. November 2009
null Euro befanden. Zudem wurden erneut Kopien zu dem Konto mit der Nummer ... auf den Namen des Klägers eingereicht.
Auf die Nachfrage des Beklagten hinsichtlich der Auszüge aus den noch fehlenden Konten sprach die Klägerin mit ihrem Sohn
beim Beklagten am 22. Juli 2010 vor. Sie gab dort an, dass in den Sparbüchern mit den Nrn. ... und ... die letzten Umsätze
am 5. Mai 2010 bzw. 3. Juni 2010 getätigt worden seien. Die Sparbücher existierten nicht mehr, auch das Original nicht mehr.
Die Ausstellung einer Zweitschrift bzw. eines ähnlichen Nachweises bei der Bank sei auch nicht mehr möglich.
Der Beklagte forderte daraufhin selbst Saldenbestätigungen für die Konten an. Die H. teilte mit, dass sich zum 1. Januar 2005
auf dem Konto des Klägers mit der Nummer ... 81.272,11 Euro und mit der Nummer ... 2.540,94 Euro befunden hätten. Auf den
Konten der Klägerin seien mit der Nummer ... 5,13 Euro, mit der Nummer ... 61,41 Euro und auf dem Konto ... 9.563,35 Euro
gewesen.
Mit Bescheid vom 22. Juli 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
für Juni 2010 in Höhe von 386,90 Euro und für die Monate Juli bis November 2010 jeweils in Höhe von 389,21 Euro.
Der Beklagte hob mit Bescheid vom 17. August 2010 gegenüber dem Kläger die Bescheide vom 2. Dezember 2004, 11. Mai 2005, 20.
Dezember 2005, 25. April 2006, 6. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 7. September 2007, 23. Oktober 2007, 14. Mai 2008, 18.
Mai 2008, 24. Oktober 2008, 10. November 2008, 12. Mai 2009, 7. Juni 2009 und 24. März 2010 über die Bewilligung von Leistungen
nach dem SGB II ab 1. Januar 2005 ganz auf. Es seien auch Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zu erstatten, da wesentliche
Angaben nicht oder verspätet mitgeteilt worden seien. Insgesamt seien 39.404,79 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum
14. März 2010 zu erstatten. Der Erstattungsbetrag war nach Monaten sowie nach Regelleistungen, Kosten für Unterkunft und Heizung
und nach Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung jeweils aufgeschlüsselt. Nach den vorliegenden Informationen
hätten der Kläger und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zum 1. Januar 2005 über ein Guthaben auf mehreren Sparbüchern
in Höhe von insgesamt 93.442,94 Euro verfügt. Bis zum heutigen Tag hätten sie keine vollständigen Nachweise über den Verbleib/Verwendung
des Geldes eingereicht. Mit den nachgewiesenen Vermögensverhältnissen sei der Kläger nicht hilfebedürftig nach dem SGB II, so dass ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht bestehe. Die fehlerhafte Bewilligung sei erfolgt,
weil der Kläger in seinem Antrag vom 29. September 2004 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe.
Der Beklagte hob mit Bescheid vom 18. August 2010 gegenüber der Klägerin die Bescheide vom 2. Dezember 2004, 11. Mai 2005,
20. Dezember 2005, 25. April 2006, 6. Dezember 2006, 21. Dezember 2006, 7. September 2007, 23. Oktober 2007, 14. Mai 2008,
18. Mai 2008, 24. Oktober 2008, 10. November 2008, 12. Mai 2009, 7. Juni 2009 und 24. März 2010 über die Bewilligung von Leistungen
nach dem SGB II ab 1. Januar 2005 ganz auf. Insgesamt seien 31.802,57 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Mai 2010 zu erstatten.
Der Erstattungsbetrag war nach Monaten sowie nach Regelleistungen und Kosten für Unterkunft und Heizung jeweils aufgeschlüsselt.
Die Begründung entsprach den Ausführungen im Bescheid vom 17. August 2010 an den Kläger.
Mit weiterem Bescheid vom 18. August 2010 setzte der Beklagte den Leistungsanspruch der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni
2010 bis zum 31. August 2010 endgültig in Höhe von 0 Euro fest. Für diesen Zeitraum ergäbe sich ein Erstattungsbetrag in Höhe
von 1.287,72 Euro. Der Erstattungsbetrag war nach Regelleistungen, Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Beiträgen zur Rentenversicherung
in Höhe von monatlich 40,80 Euro aufgeschlüsselt. Nach den vorliegenden Informationen hätten die Klägerin und die Mitglieder
der Bedarfsgemeinschaft zum 1. Januar 2005 über ein Guthaben auf mehreren Sparbüchern in Höhe von insgesamt 93.442,94 Euro
verfügt. Bis zum heutigen Tag hätten sie keine vollständigen Nachweise über den Verbleib/Verwendung des Geldes eingereicht.
Die Hilfebedürftigkeit habe somit nicht nachgewiesen werden können.
Gegen diese Bescheide legten die Kläger am 6. September 2010 Widerspruch ein, den sie nicht begründeten.
Am 10. September 2010 stellte die Klägerin einen Weiterbewilligungsantrag. In der Anlage VM gab sie an, lediglich über Bargeld
in Höhe von 200 Euro sowie 7,62 Euro auf ihrem Sparbuch und 2,29 Euro auf dem Sparbuch ihres Ehemannes zu verfügen. Der Beklagte
lehnte den Antrag mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 ab.
Mit an die Klägerin adressiertem Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2010 änderte der Beklagte die angefochtenen Bescheide
dahingehend ab, dass die Klägerin nicht zur Rückzahlung der Beiträge zur Rentenversicherung verpflichtet sei. Im Übrigen wurde
der Widerspruch zurückgewiesen. Der Beklagte sei nach § 45 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 SGB II und §
330 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB III) dazu verpflichtet gewesen, die Bewilligungsentscheidungen rückwirkend aufzuheben. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten über
ein Sparvermögen von insgesamt 93.442,94 Euro verfügt. Die Klägerin habe einen Freibetrag in Höhe von 10.800 Euro und ihr
Ehemann in Höhe von 30.680 Euro gehabt. Hinzu komme noch ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro
für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen, so dass sich ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 42.980 Euro
ergebe. Das zuvor genannte Vermögen übersteige diesen Gesamtfreibetrag. Ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem
SGB II habe nicht bestanden. Die Klägerin genieße keinen Vertrauensschutz. Sie habe aufgrund ihres vorhandenen Vermögens wissen
müssen, dass kein Leistungsanspruch bestanden habe. Sollte sie die Rechtswidrigkeit nicht erkannt haben, sei dies als grobe
Fahrlässigkeit zu bewerten. Die erbrachten Leistungen seien nach § 40 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Die Klägerin müsse somit die in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2010 zu Unrecht erbrachten Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 28.380,17 Euro erstatten. Auch die mit Bescheid vom 22. Juli 2010 für die
Zeit vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 vorläufig bewilligten Leistungen müsse die Klägerin in Höhe von 1.165,32 Euro
erstatten.
Mit an den Kläger adressiertem Widerspruchsbescheid vom gleichen Tag änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid dahingehend
ab, dass der Kläger nicht zur Rückzahlung der Beiträge zur Rentenversicherung verpflichtet sei. Im Übrigen wurde der Widerspruch
zurückgewiesen. Der Beklagte sei nach § 45 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 1 SGB II und §
330 SGB III dazu verpflichtet gewesen, die Bewilligungsentscheidungen rückwirkend aufzuheben. Der Kläger und seine Ehefrau hätten über
ein Sparvermögen von insgesamt 93.442,94 Euro verfügt. Die Ehefrau des Klägers habe einen Freibetrag in Höhe von 10.800 Euro
und der Kläger in Höhe von 30.680 Euro gehabt. Hinzu komme noch ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750
Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen, so dass sich ein Freibetrag in Höhe von insgesamt 42.980
Euro ergebe. Das zuvor genannte Vermögen übersteige diesen Gesamtfreibetrag. Ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach
dem SGB II habe nicht bestanden. Der Kläger genieße keinen Vertrauensschutz, er habe aufgrund des vorhandenen Vermögens wissen müssen,
dass kein Leistungsanspruch bestanden habe. Sollte er die Rechtswidrigkeit nicht erkannt haben, sei dies als grobe Fahrlässigkeit
zu bewerten. Die erbrachten Leistungen seien nach § 40 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Der Kläger müsse somit die in der Zeit vom 1. Januar 2005 bis 14. März 2010 zu Unrecht erbrachten Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von 27.975,09 Euro erstatten. Daneben seien die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
nach § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. §
335 Abs.
1 und Abs.
5 SGB III in Höhe von 8.110,66 Euro zu erstatten.
Hiergegen haben die Klägerin und der Kläger am 10. Januar 2011 jeweils Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Drei Freunde
hätten dem Kläger Geldbeträge zur Aufbewahrung übergeben. Herr B.S. habe dem Kläger am 2. Januar 1998 60.000 DM übergeben.
Diesen Betrag habe der Kläger der gesetzlichen Erbin des verstorbenen B.S., Frau Z.I., nebst den zugehörigen Bankzinsen persönlich
2007 zurückgezahlt. Außerdem habe der Kläger am 10. Januar 1998 einen Betrag in Höhe von 30.000 DM von Herrn S.I. erhalten,
den der Kläger persönlich 2007 zusammen mit den dazugehörigen Bankzinsen zurückgezahlt habe und der Kläger habe einen Geldbetrag
in Höhe von 40.000 DM von M.V. erhalten, den er mit den dazugehörigen Zinsen 2007 vollständig zurückgezahlt habe.
Es habe sich insgesamt ein Fremdkapital in Höhe von 66.468,40 Euro ergeben, zuzüglich folgender Zinserträge: 4.996,87 DM (1999),
4.049,90 DM (2000), 5.040,44 DM (2001), 3.223,09 Euro (2002), 2.499,36 Euro (2003), 1.885,71 Euro (2004), 1.422,26 Euro (2005),
699,35 Euro (2006), 631,33 (2007), 255,91 Euro + 18,91 Euro + 13 Euro + 3,76 Euro (2010). In der Gesamtsumme habe das 84.323,75
Euro ergeben. Darüber hinaus habe der Kläger einen Betrag in Höhe von 2.231,00 Euro für dessen Schwiegermutter verwahrt.
Von den 93.442,94 Euro seien 82.701,49 Euro als Fremdkapital und Zinsen zurückgegeben worden und 2.231 Euro an die Schwiegermutter.
Die unterschiedlichen Abhebungen und Rückzahlungen an die Eigentümer hätten daraus resultiert, dass aufgrund der getroffenen
Vereinbarungen das Geld je nach Bedarf zurückzuzahlen gewesen sei. Dies sei auch kein Widerspruch zu den notariellen Urkunden,
da letztlich bestätigt worden sei, dass die überlassenen Geldbeträge nebst zugehörigen Zinsen vollständig im Jahr 2007 zurückgezahlt
worden seien. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin mitgeteilt, dass die Originalunterlagen beim Notar bei der Hochwasserkatastrophe
im Mai 2014 auf dem B. vernichtet worden seien. Die Klägerin selbst habe alle wichtigen Unterlagen in einem Pilotenkoffer
in ihrer Wohnung gehabt, der bei einem Wohnungseinbruch gestohlen worden sei.
Mit Beschluss vom 31. Januar 2017 sind die Verfahren der beiden Kläger vom Sozialgericht kammerübergreifend verbunden worden.
Der Beklagte hat mit Schreiben vom 11. April 2018 die Klägerin und den Kläger jeweils zu der Rücknahme und Rückforderung der
Leistung in Höhe von 28.380,17 bzw. 36.085,75 Euro angehört. Die Kläger haben hierzu inhaltlich keine Stellung genommen und
der Beklagte hat mitgeteilt, dass er an seiner Entscheidung festhalte.
Das Sozialgericht hat zudem die Akte aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und dem Strafverfahren beigezogen.
Aus den dort vorliegenden Kontoauszügen haben sich u. a. folgende relevante Kontenbewegungen ergeben:
Sparbuch des Klägers bei der H. Nr. ...
- Einzahlung am 22. Januar 1998: 130.000 DM
- Auszahlungen
- 04.02.2005: 200 Euro
- 30.05.2005: 6.000 Euro
- 06.06.2005: 1.000 Euro
- 29.07.2005: 1.490 Euro
- unlesbar 2005: 2.000 Euro
- 29.12.2005: 1.500 Euro
- 01.02.2006: 1.000 Euro
- 10.03.2006: 1.600 Euro
- 12.06.2006: 5.000 Euro
- 05.07.2006: 2.000 Euro
- 17.07.2006: 600 Euro (Einzahlung in gleicher Höhe am selben Tag)
- 16.08.2006: 2.000 Euro
- 09.10.2006: 1.600 Euro
- 27.11.2006: 6.000 Euro
- 13.03.2007: 5.000 Euro
- 24.05.2007: 2.000 Euro
- 28.06.2007: 2.000 Euro
- 17.07.2007: 2.000 Euro
- 26.07.2007: 40.000 Euro
- 30.03.2010: 200 Euro
- 27.04.2010: 200 Euro
- 18.05.2010: 100 Euro
- 03.06.2010: 1.426,63 Euro
Sparbuch der Klägerin bei der H. Nr. ...
- 07.11.2005: Einzahlung 500 Euro
- 22.02.2006: Einzahlung 500 Euro
- 17.07.2006: Auszahlung 1.500 Euro
- 18.07.2006: Auszahlung 3.000 Euro
- 17.08.2006: Einzahlung 2.000 Euro
- 06.10.2006: Einzahlung 500 Euro
- 09.10.2006: Einzahlung 1.500 Euro
- 09.02.2007: Einzahlung 500 Euro
- 09.03.2007: Auszahlung 10.000 Euro
- 16.03.2007: Einzahlung 405 Euro
- 08.08.2007: Einzahlung 1.000 Euro
- 05.05.2010: Auszahlung 24,64 Euro
Sparbuch des Sohnes der Kläger bei der H. Nr. ...
- 09.03.2007: Ein- und wieder Auszahlung 10.000 Euro
- 19.01.2009: Einzahlung 20.000 Euro
- 30.08.2010: Auszahlung 20.279,72 Euro
Sparbuch des Sohnes der Kläger bei der H. Nr. ...
- 09.03.2007: Einzahlung 10.000 Euro
- 11.11.2008: Auszahlung 10.223,34 Euro.
Weiter hat sich in der Akte aus dem Strafverfahren eine Erklärung des Klägers befunden, der am 25. August 2010 den auch in
der Klagebegründung vorgetragenen Sachverhalt gegenüber einem Notar in B1 bestätigt hat. Eine vollständige Rückzahlung sei
jeweils in 2007 erfolgt. B.S. sei 2008 verstorben, aber alle anwesenden Zeugen (Frau I., Herr V. und Herr I.) seien bei der
Geldübergabe im Jahr 1998 und auch bei der Rückzahlung im Jahr 2007 dabei gewesen. Die Rückzahlung sei inklusive der Zinsbeträge
erfolgt. In der Akte befinden sich ferner Kopien von handschriftlichen Erklärungen mit folgendem Inhalt:
Erklärung vom 1. Januar 1998 von M.V.: Nachdem der Krieg begonnen hat und ich Ersparnisse habe und nicht wusste wohin damit,
habe ich es dem Kläger zur Aufbewahrung gegeben, bis es aufhört, weil der Kläger in Deutschland lebt. Deshalb habe ich ihm
40.000 DM gegeben, damit er sie nach Deutschland bringt, bis das aufhört. Später soll der Kläger es mir nach meinem Bedarf
zurückzahlen.
Erklärung vom 10. Januar 1998 von S.I.: Ich habe 30.000 Mark an den Kläger zur Aufbewahrung bei einer deutschen Bank übergeben,
damit dieser mir selbige bei Bedarf und wenn ich sie benötige, zurückzahlt.
Erklärung vom 02.01.1998 von B.S., Unterschriften von Zeugen der Geldübergabe M.V. und S.I.: Ich, B.S., übergebe mein Geld
im Betrag von 60.000 DM dem Kläger, der in Deutschland arbeitet, um mein Geld auf einer deutschen Bank aufzubewahren. Dieses
Geld soll der Kläger nach meinem Bedarf zurückzahlen.
Der Kläger hat sich im Strafverfahren in der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen: Es sei zu einem Missverständnis gekommen.
Während des Krieges in B2 hätten ihm Verwandte dort Geld gegeben, das er auf die Bank habe bringen sollen. Er habe sie gebeten,
das nicht zu tun, weil er Angst gehabt habe, das Geld zu verlieren. Am Ende habe er zugestimmt. Er garantiere mit seinem Leben,
dass er nur ehrlich gelebt habe. Er habe das Geld stückchenweise zurückgezahlt. Er sei wegen des Geldes auch nie vom Arbeitsamt
ermahnt worden. Er sei ja nicht generell nach Geld gefragt worden. B.S., eine Art Cousin, habe ihm nur 16.000 DM gegeben.
Damals sei die Währung sehr schwach gewesen, deshalb hätten sie es in DM gewechselt. Er habe das Geld selbst umgetauscht.
Von M.V., einem Verwandten aus dem gleichen Ort, habe er 40.000 Euro erhalten. S.I. habe ihm nur 30.000 Euro gegeben. Alles
sei in bar gegeben worden. Sie hätten ihm alles auf einmal gegeben, er habe nicht alles auf einmal nach Deutschland gebracht.
Er wisse nicht mehr, wie viele Abfahrten er insgesamt gemacht habe. Es seien 30.000 Euro, 10.000 Euro, 10.000 Euro von seiner
Frau und 10.000 Euro von seinem Bruder gewesen. Er habe das Geld schnell zur Bank bringen wollen. Die Fahrten seien nicht
jede Woche gewesen, sondern so alle 3-4 Wochen. Das Geld sei bei denen geblieben, die es ihm geliehen hätten, dann hätten
sie es abgeholt. In zwei Schritten hätten sie das Geld von Branco abgeholt. Als er die Vereinbarung getroffen habe, ob er
das Geld annehme, habe er die Schreiben aufgesetzt. Sie hätten ihn gebeten, eine Bestätigung auszustellen. Er habe das unterschrieben.
Bei Erhalt der ersten 30.000 Euro habe er den Zettel über 60.000 Euro unterschrieben. Er habe gesehen, dass es weitere 30.000
Euro gegeben habe. Er habe nicht ablehnen können, weil damals Krieg gewesen sei. Ja es sei in Wirklichkeit Frieden gewesen,
aber die Waffen seien nicht abgezogen gewesen. Er habe die Summe in Deutschland auf einmal eingezahlt. Bis dahin habe er das
Geld zu Hause verwahrt. Jedes Mal wenn er unten gewesen sei, hätten ihm die Geldgeber gesagt, welche Summe sie brauchten.
Er wisse nicht wie oft er unten gewesen sei. Er habe die Summen in einem Heft immer aufgeschrieben. Er wisse nicht mehr, wo
das Heft sei. So wie die Bank es geschrieben habe, habe er die Zinsen gegeben. B.S. sei auch damit zufrieden gewesen, die
Summe ohne Zinsen zu erhalten, weil er die ganze Arbeit damit gehabt habe. Die Zinsen habe er natürlich so aufgeteilt, dass
der mit der höchsten Summe natürlich auch mehr erhalten habe. Es könne sein, dass er im Jahr 2006 ungefähr achtmal dort gewesen
sei, um Geld zu bringen. Er könne sich nicht erinnern, vielleicht habe einer eine Wohnung kaufen wollen. Er könne sich auch
nicht erinnern, wer den Restbetrag erhalten habe. Er wisse nicht, an wen das Geld genau gegangen sei. Die 100 Euro habe er
als Vorbereitung für eine Reise abgehoben.
Die Klägerin hat in der Hauptverhandlung erklärt, dass ihr Mann im Umgang mit Geld schwierig gewesen sei. Daher habe sie angefangen,
Geld zur Seite zu schaffen. Sie habe ihrem Sohn etwas kaufen wollen. Daher habe sie die Konten eröffnet. Es sei auch manchmal
vorgekommen, dass ihr Mann eines der Sparbücher entdeckt habe. Daher habe sie das Geld auf mehrere Sparbücher verteilt. Auch
ihre Mutter habe zu Lebzeiten Geld für ihren Sohn gespart. Sie hätten es ihm aber nicht geben können, weil er noch zu jung
gewesen sei. Es habe sich um eine Summe von ca. 9.000 bis 10.000 Euro gehandelt. Auch dieses Geld habe sie nicht angegeben,
weil es ja nicht ihr Geld gewesen sei. Ihr Mann habe natürlich das Geld seiner Freunde nicht angegeben, weil er Angst gehabt
habe, dass man es ihnen wegnehmen würde. Es sei vereinbart gewesen, dass sie zum Notar gehen, wenn das gesamte Geld zurückgezahlt
worden sei. Sie wisse nicht mehr, in welchem Jahr das gewesen sei. Die entsprechenden notariellen Urkunden seien an das Gericht
übergeben worden. Ihr Mann habe alle Zinsen als Geldbetrag abgehoben und den dreien dann gebracht. Ihr Mann habe immer alles
in ein Heft notiert, zum Beispiel mal eine Bohrmaschine oder einen Fernseher. Nachdem sie dann beim Notar gewesen seien, hätten
sie das Heft natürlich weggeworfen oder es sei bei dem Diebstahl in ihrer Wohnung entwendet worden.
Der Zeuge S.I. hat in der Hauptverhandlung ausgesagt: Er habe 30.000 DM gehabt und den Kläger gebeten, das Geld für ihn aufzubewahren.
Das Geld habe er in den Jahren 1996/1997 als LKW-Fahrer verdient. Der Kläger habe ihm ein Teil des Geldes in bar zurückgebracht.
6.000 Euro habe der Kläger ihm im Jahr 2006 gegeben. 1998 habe er einen Bauplatz gekauft. Der Kläger habe ihm auch eine Bohrmaschine
mitgebracht und einen Fernseher. Die Rechnungen hätten sie zusammengezogen im Jahr 2007. Der höchste Betrag seien 6.000 Euro
im Jahr 2006 gewesen. Wie hoch der andere Betrag gewesen sei, wisse er nicht mehr. Einmal habe er ihm 4.000 Euro gegeben,
das sei 2006 gewesen. Der Zeuge hat weiter erklärt, dass er 10.000-15.000 DM im Jahr gehabt habe. Er habe eine Frau und drei
Kinder gehabt, die damals kein eigenes Einkommen gehabt hätten. Er sei anwesend gewesen, als B.S. dem Kläger das Geld gegeben
habe. Es seien 60.000 DM gewesen. B.S. habe das Geld abgezählt und es dann dem Kläger übergeben. Er erinnere sich, dass 60.000
DM übergeben worden seien. Der Kläger habe dann nur die Hälfte mitgenommen. Die andere Hälfte sei bei B.S. geblieben.
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat in der Sitzung vom 6. April 2017, 1. Juni 2017 und 22. Juni 2017 mit Urteil für Recht
erkannt, dass das Verfahren gegen die Kläger hinsichtlich der Tatvorwürfe vom 19. April 2006 und vom 22. November 2006 eingestellt
werde und die Kläger im Übrigen freigesprochen würden.
Das Sozialgericht hat die Klagen mit Urteil vom 20. Mai 2019 abgewiesen. Die Kläger seien zu keinem Zeitpunkt der Bewilligung
von Leistungen hilfebedürftig gewesen. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass die Gelder, die sich auf dem Sparbuch
der H. mit der Kontonummer ... befunden hätten, den Klägern zuzuordnen seien. Die dort vorhandene Summe habe das Schönvermögen
um ein Vielfaches überstiegen. Für die Zuordnung spreche zunächst, dass es sich um ein Sparbuch des Klägers gehandelt habe.
Die Kläger hätten beweisen müssen, dass das Geld nicht ihnen gehört habe. Das Gericht habe den Angaben der Kläger, das Geld
von Verwandten in J. zur treuhänderischen Verwendung erhalten zu haben, keinen Glauben geschenkt. Die eingereichten Notariatsurkunden
seien von keinem großen Beweiswert. Diese bestätigten lediglich den Vortrag gegenüber dem Notar am 25. August 2010. Hinzu
komme, dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hätten, die Angaben in den Notariatsurkunden entsprechen
nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Es sei eben nicht so gewesen, dass das Geld in einem zurückgezahlt worden sei, sondern
in mehreren Tranchen. Außerdem habe auch die Zeugenaussage des Zeugen I. im Strafverfahren den Angaben in der von ihm erstellten
Notariatsurkunde widersprochen. Auch entsprächen die Abhebungen auf dem Sparbuch nicht den Angaben hinsichtlich der behaupteten
Rückgabe des Geldes an die angeblichen Geldgeber. Auffällig sei, dass die überwiegende Anzahl dieser Abhebungen in der Zeit
von April bis zum August 2007 gefallen seien, in welcher die Kläger keine Sozialleistungen erhalten hätten. Insofern liege
es nahe, dass die Kläger in dieser Zeit von ihrem eigenen Geld gelebt hätten. Es sei auch nicht glaubwürdig, dass das Geld
von drei Geldgebern auf einem gemeinsamen Konto angelegt worden sei. Zumindest hätte es nahegelegen, parallel zu dem Konto
eine eigene Buchführung vorzuhalten, um gegenüber den einzelnen Geldgebern nachweisen zu können, welche Gelder für sie verwaltet
und mit welchen Zinsen versehen worden seien. Dass der Kläger diese nicht mehr vorlegen könne, gehe zu seinen Lasten. Insgesamt
hätten sich die Angaben der Kläger zu der Herkunft des Geldes und zu dessen Verwendung als derart widersprüchlich erwiesen,
so dass es sich nicht um das Geld der Geldgeber gehandelt habe. Die Kläger könnten sich auch nicht auf Vertrauen berufen,
da sie in ihrem Antrag auf Leistungen im Januar 2005 zu Unrecht angegeben hätten, dass ihr Vermögen 4.850 Euro nicht übersteige.
Gegen das den Klägern am 18. Juli 2019 zugestellte Urteil haben sie am Montag, dem 19. August 2019 Berufung eingelegt. Die
Kläger hätten Notariatsurkunden vorgelegt und Zeugen benannt, um die Fragen zu beantworten, von wem, wann und in welcher Höhe
die Kläger aus welchen Gründen Gelder erhalten hätten. Das Gericht hätte auch nicht nur die eidesstattlichen Versicherungen
in den Notariatsurkunden berücksichtigen dürfen, sondern auch die handschriftlichen Erklärungen der Geldgeber aus dem Jahre
1998. Das Sozialgericht hätte auch als Zeugen den Notar, M.V. V., S.I. und Z.I. laden müssen. Es verstoße gegen den Grundsatz
der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, dass die Zeugenaussage des S.I. aus dem Strafverfahren zugrunde gelegt worden sei.
Eine Buchführung sei auch zwischen den Geldgebern und dem Kläger nicht vereinbart gewesen, so dass auch das Sozialgericht
diese nicht verlangen dürfe. Zudem habe der Geldgeber M.V. V. nicht einmal die Anlage des Geldes auf ein deutsches Konto verlangt,
sondern lediglich eine Aufbewahrung des Geldes in Deutschland. Für den Vortrag der Kläger spreche, dass es sich bei dem angelegten
Betrag exakt um den Betrag handele, den der Kläger von den oben genannten Geldgebern erhalten habe, nämlich insgesamt 130.000
DM. Der Zeuge I. habe sich im Strafverfahren auch sehr wohl an den höchsten Rückzahlungsbetrag in Höhe von 6.000 Euro im Jahr
2006 erinnern können. Es lasse sich nicht aufklären, warum im Protokoll des Amtsgerichts stehe, dass der Kläger ausgesagt
habe, Herr B.S. habe ihm 16.000 DM überlassen. Es lasse sich nicht mehr aufklären, ob dies ein sprachliches Missverständnis,
ein Übersetzungsfehler oder ein Übertragungsfehler gewesen sei.
Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung folgendes Teilanerkenntnis abgegeben:
Der Beklagte ändert den an die Klägerin ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 18. August 2010 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2010 dahingehend ab, dass für November 2006 für Regelleistung und Kosten der Unterkunft
lediglich 472,48 Euro, für Januar 2007 bis Oktober 2008 jeweils monatlich 40 Euro weniger und für Dezember 2009 lediglich
420,97 Euro, für Januar 2010 lediglich 478,20 Euro und für Februar 2010 lediglich 223,18 Euro zu erstatten sind. Im Übrigen
bleiben die Bescheide in Bezug auf die Klägerin unberührt. Der Beklagte ändert den an den Kläger ergangenen Aufhebungs- und
Erstattungsbescheid vom 17. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2010 dahingehend ab, dass
für November 2006 für Regelleistung und Kosten der Unterkunft lediglich 126 Euro zu erstatten sind. Im Übrigen bleiben die
Bescheide in Bezug auf den Kläger unberührt. Die Kläger haben das Teilanerkenntnis angenommen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Hamburg vom 20. Mai 2019 sowie die Bescheide vom 18. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
vom 7. Dezember 2010 aufzuheben und
der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgericht Hamburg vom 20. Mai 2019 sowie den Bescheid vom 17. August 2010 in der Fassung des Widerspruchbescheides
vom 7. Dezember 2010 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Verwaltungsakte des Beklagten, die
staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte und die Strafverfahrensakte sowie die Sitzungsniederschrift vom 16. Juni 2022 verwiesen.
Rechtsgrundlage für die Aufhebungsbescheide vom 17. bzw. 18. August 2010 ist § 45 SGB X. Hiernach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, soweit
er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Die Aufhebung erfolgte formell rechtmäßig. Der Beklagte hat die Kläger zwar vor Erlass der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide
nicht ordnungsgemäß nach § 24 SGB X angehört. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nicht nichtig macht, unbeachtlich, wenn u. a. die erforderliche Anhörung eines Beteiligten bis zur letzten Tatsacheninstanz
eines sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Bereits im Widerspruchsverfahren ist die erforderliche
Anhörung nachgeholt worden. Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide enthielten sämtliche Tatsachen, auf die der Beklagte
die Rücknahme der Bescheide gestützt hat. Ebenfalls wurden Ausführungen zu den inneren Tatsachen der zumindest grob fahrlässig
falschen Angaben der Kläger gemacht. Hierzu hatten die Kläger im Widerspruchsverfahren ausreichend Gelegenheit, Stellung zu
nehmen. Im Übrigen hat der Beklagte aber auch im Klageverfahren noch mal ein förmliches Anhörungsverfahren durchgeführt. Ein
solches formalisiertes Verfahren erfordert regelmäßig ein gesondertes Anhörungsschreiben, eine angemessene Äußerungsfrist,
die Kenntnisnahme des Vorbringens durch die Behörde und deren abschließende Äußerung zum Ergebnis der Überprüfung (BSG, Urteil vom 26.7.2016 – B 4 AS 47/15 R). Dies ist erfolgt.
Die angefochtenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind auch hinreichend bestimmt. Der Beklagte hat zwar einzelne Bewilligungsbescheide
nicht genannt, sondern nur die folgenden Änderungsbescheide, jedoch war klar zu erkennen, dass sämtliche Entscheidungen, die
den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum Erlass des Erstattungsbescheides betreffen, zurückgenommen werden sollten.
Hierbei ist darauf abzustellen, ob aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügungssätze des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids,
dem Inhalt der Begründung des Bescheids und den bekannten Umständen sich für die Kläger als objektiven Empfängern unzweideutig
ergibt, dass auch die anderen, nicht ausdrücklich bezeichneten Bescheide vom Aufhebungsverwaltungsakt ebenso wie vom Erstattungsverwaltungsakt
erfasst sein sollten, die in den jeweiligen Bewilligungszeiträumen des Aufhebungszeitraums die den Kläger bewilligten Leistungen
regelten (vgl. BSG, Urteil vom 25.10.2017 – B 14 AS 9/17 R). Dies war hier der Fall.
Die aufgehobenen Verwaltungsakte waren auch von Anfang an rechtswidrig, da die Kläger im streitigen Zeitraum keinen Anspruch
auf die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hatten. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen Personen, die u. a. hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht
ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere
von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die wie die beiden Kläger in einer Bedarfsgemeinschaft
leben, sind nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Als Vermögen sind nach § 12 Abs. 1 SGB II alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Mit dem auf ihren Konten und Sparbüchern befindlichen Guthaben
übersteigen die Kläger die Vermögensfreibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II erheblich. Diese Guthaben sind dabei den Klägern zuzuordnen. Der Senat ist davon überzeugt, dass über das Guthaben keine
Treuhandabrede bestand, so dass das Vermögen den Klägern auch rechtlich zuzuordnen ist. Ebenso ist der Senat davon überzeugt,
dass demnach auch keine Rückzahlungen erfolgten und das Vermögen auch nach Juli 2007 weiterhin vorhanden war.
Die Angaben der Kläger sind insgesamt nicht schlüssig und teilweise auch widersprüchlich. Die Kläger hatten zunächst vorgetragen,
dass die beim Datenabgleich gemeldeten Zinsen auf der Schwiegermutter zuzuordnendes Geld gezahlt worden seien, das zwischenzeitlich
an diese zurückgezahlt worden sei. Erst später im Verfahren trugen die Kläger vor, dass es sich um Geld von drei bosnischen
Verwandten handele, das der Kläger treuhänderisch verwaltet habe. Auch in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nicht
schlüssig vorgetragen, dass eine Treuhandabrede bestanden hat. Selbst einfache Frage, wie es z. B. zu den Absprachen mit den
Nachbarn gekommen war und zu den Umständen der Geldübergabe, hat sie nicht beantwortet, sondern immer nur wiederholt, dass
man das abgesprochen habe und das Geld übergeben worden sei.
Auch die vom Kläger eingereichten notariell beurkundeten Erklärungen von ihm selbst, M.V., S.I. und Z.I. sowie die handschriftliche
Erklärung von B.S. können nicht überzeugen. Alle drei haben in den schriftlichen Erklärungen angegeben, dass die Rückzahlung
im Jahr 2007 erfolgt sei. Dies steht jedoch offenkundig im Widerspruch zu den Abhebungen vom Sparbuch, die unregelmäßig in
unterschiedlicher Höhe und auch schon in den Jahren zuvor erfolgten. Der Vortrag wurde erst nachträglich geändert, dass das
Geld nicht auf einmal zurückgezahlt worden sei, sondern immer wieder Rückzahlungen erfolgt seien. Auch wird in keiner der
Erklärungen eine konkrete Summe ausgewiesen, wie hoch die Rückzahlung inklusive Zinsen denn genau gewesen sein soll. Insbesondere
die runden Abhebungen sprechen nicht dafür, dass damit Summen zurückgezahlt worden sind, die nach dem Vortrag der Kläger Bankzinsen
enthalten haben. Auch der Kauf größerer Geräte hätte keine runde Abhebung erfordert. Hinzu kommt, dass sich auch nach dem
Jahr 2007 noch rund 2.000 Euro auf dem Konto befanden, obwohl das ganze Geld inklusive der Bankzinsen zurückgezahlt worden
sein soll. Dann hätte auch der Saldo Null sein müssen. Ebensowenig können die auf Januar 1998 datierten Erklärungen überzeugen.
Hiernach hat der Kläger bereits den Erhalt von 60.000 DM bestätigt, obwohl die Übergabe noch gar nicht erfolgt war, sondern
nach seinem Vortrag in zwei Schritten erfolgte. Zudem ist es ungewöhnlich, dass bei dem Verstorbenen ... Zeugen mitgezeichnet
haben, bei den anderen Geldübergaben aber nicht. Die Verwahrung der erst nach und nach erhaltenen Geldbeträge sowie die Einzahlung
in einer Summe, obwohl der Kläger zuvor große Bedenken hatte, das Geld zu verwahren, ist nicht schlüssig. Zudem hatte sich
der Kläger im Strafverfahren dahingehend eingelassen, dass er das Geld bei mehreren Reisen im Abstand von drei bis vier Wochen
über die Grenze transportiert habe. Die Einzahlung von 130.000 DM erfolgte jedoch bereits im Januar 1998. Auch die Aussage
des Zeugen I. im Strafverfahren, dass er bei einem Jahresverdienst in Höhe von 10.000 bis 15.000 DM als LKW-Fahrer und Unterhaltspflichten
für seine Familie in den Jahren 1996/1997 eine Summe von 30.000 DM angespart habe, kann ebenfalls nicht überzeugen. Es erschließt
sich auch nicht, dass zwar im Jahr 1998 die Erklärungen über die Übergabe des Geldes angefertigt worden sein sollen, die sukzessive
Rückgabe aber nicht quittiert wurde, sondern erst im Jahr 2010 die bereits im Jahr 2007 erfolgte Rückgabe beim Notar bestätigt
wurde.
Die Abhebungen des Geldes passen zudem dazu, dass die Kläger im Zeitraum vom 30. April 2007 bis 5. August 2007 nicht im Leistungsbezug
standen. Es erfolgten in dieser Zeit dreimal Abhebungen in Höhe von jeweils 2.000 Euro und einmal in Höhe von 40.000 Euro.
Die Erklärung, dass sie von ihrem Sohn bis August 2007 unterhalten worden seien, nun aber kein Geld mehr hätten, kann nicht
überzeugen. Der Sohn hatte im März 2007 selbst noch 10.000 Euro angelegt, wobei die Kläger Vollmacht für das Sparbuch erhalten
hatten.
Der Senat kann dabei auch die Unterlagen aus den strafrechtlichen Verfahren sowie den Ermittlungsakten heranziehen. Nach ständiger
Rechtsprechung dürfen die Sozialgerichte auch die Ergebnisse staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen, die Angaben des Klägers
in anderen Verfahren sowie die eines anderen Gerichts getroffenen Feststellungen und Ergebnisse verwerten (BSG, Urteil vom 3.4.2019 – B 6 KA 4/18 R). Diese bedürfen allerdings der vorgenommenen kritischen Würdigung. Einer Zeugenvernehmung bedurfte es vor dem Hintergrund
der schon von den Klägern nicht schlüssig vorgetragenen Herkunft des Geldes nicht. Schon die notariellen Erklärungen der Zeugen
zur Rückzahlung des Geldes in einer Summe stehen im Widerspruch zu den Angaben des Klägers, das Geld je nach Bedarf zurückgezahlt
zu haben. Selbst wenn man zu Gunsten der Kläger davon ausgeht, dass alle Zeugen, ihre gegenüber dem Notar abgegebenen Erklärungen
wiederholen und der im Strafverfahren vernommene Zeuge I. ebenfalls seine Aussage wiederholt, bleiben die aufgezeigten Unstimmigkeiten
zu den nicht passenden Abhebungen vom Konto, das dort verbliebene Restgeld und den veränderten Angaben der Kläger. Wenn schon
die Kläger nicht schlüssig und widerspruchsfrei zu einer Treuhandabrede vortragen, ist das Gericht auch nicht gehalten, dies
weiter durch Zeugenvernehmungen aufzuklären.
Nach § 45 Abs. 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand
des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig
ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte u. a. nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte
vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Grobe Fahrlässigkeit
liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Der Senat ist davon überzeugt,
dass die Kläger das Vermögen vorsätzlich nicht angegeben haben, jedenfalls aber grob fahrlässig nicht. Bei Antragstellung
sind sie ausdrücklich nach vorhandenem Vermögen gefragt worden, so dass ihnen klar gewesen sein muss, dass dieses einem Leistungsbezug
entgegensteht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Höhe des vorhandenen Vermögens.
Die Rücknahme ist auch nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen erfolgt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
für die Vergangenheit rechtfertigen.