Tatbestand
Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat für die Zeit vom 1. August 2018 bis zum 30. September 2018
einen Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als Zuschuss anstelle des bereits gewährten Darlehens anerkannt und die Klägerin ihrerseits diesen ursprünglich auch für
die Zeit vom 16. August 2017 bis zum 21. Mai 2018 geltend gemachten Anspruch nicht weiterverfolgt hat, steht nur noch die
Umwandlung von darlehensweisen Leistungen in einen Zuschuss für den Zeitraum vom 22. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018 (Berufung
der Klägerin) sowie vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Juli 2018 (Berufung des Beklagten) in Streit.
Die 1992 geborene Klägerin studierte an der Universität B. Kommunikations- und Medienwissenschaft und war daneben geringfügig
beschäftigt bei der Bekleidungskette „T.“. Nachdem sie Opfer einer Gewalttat geworden war, zog sie im August 2017 von B. nach
H. und stellte beim Beklagten einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 8. September 2017 forderte der Beklagte die Klägerin zur Mitwirkung auf, u.a. sollte sie erklären, ob
sie ihr Studium unterbrochen habe.
Mit Bescheid vom 8. September 2017 bewilligte der Beklagte vorläufig Leistungen für die Zeit vom 16. August 2017 bis zum 31.
Juli 2018. Zur Begründung hieß es, die vorläufige Bewilligung erfolge, da bislang nicht geklärt sei, ob die Klägerin weiterhin
studiere.
Unter dem 12. September 2017 erklärte die Klägerin, bereits seit 2016 keine Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) mehr zu beziehen.
Am 1. Oktober 2017 nahm die Klägerin eine geringfügige Beschäftigung bei „T.“ in H. auf. Die Klägerin legte dem Beklagten
außerdem eine Immatrikulationsbescheinigung der Universität B. vor, gültig vom 1. Oktober 2017 bis zum 31. März 2018.
Der Beklagte forderte sodann von der Klägerin Belege darüber, dass ein „schwerwiegender Grund“ vorliege, welcher einen Härtefall
nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II auslöse. In einem Aktenvermerk des Beklagten vom 6. Oktober 2017 heißt es, es sei zunächst eine vorläufige Bewilligung erfolgt,
da wegen des Umzugs infolge der Gewalttat nicht davon habe ausgegangen werden können, dass die Klägerin das Studium in B.
fortsetze. Dass dies doch der Fall sei, habe sich erst im Nachhinein herausgestellt.
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2017 änderte der Beklagte den Bescheid vom 8. September 2017 wegen der von der Klägerin mitgeteilten
Arbeitsaufnahme hinsichtlich der Leistungshöhe für die Zeit von November 2017 bis Juli 2018 ab.
Eine weitere Änderung der Leistungshöhe erfolgte für die Monate August und September 2017 durch Bescheid vom 26. Oktober 2017.
Die Klägerin legte in der Folge eine Bestätigung ihrer Dozentin vor, wonach sie das Studium bis zum Frühjahr 2018 abschließen
werde. In einem Vermerk des Beklagten vom 20. November 2017 heißt es, es könne nun eine darlehensweise Bewilligung im Rahmen
der Härtefallregelung bis März 2018 erfolgen.
Mit Bescheid vom 21. November 2017 bewilligte der Beklagte – wie es hieß, aufgrund des Antrages vom 21. August 2017 – der
Klägerin Leistungen unter Bezugnahme auf § 27 Abs. 3 SGB II für die Zeit vom 16. August 2017 bis zum 31. März 2018 als monatliches Darlehen. Im Begründungsteil des Bescheides hieß es,
das Darlehen sei ab dem 1. April 2018 von der Klägerin in monatlichen Raten in Höhe von 40,90 Euro zurückzuzahlen. Die Klägerin
sei Auszubildende. Die Ausbildung sei im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig. Ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II bestehe daher grundsätzlich nicht (§ 7 Abs. 5 SGB II). Die Klägerin habe jedoch einen besonderen Härtefall nachgewiesen, sodass Leistungen als Darlehen gewährt werden könnten.
Die Rückzahlung des Darlehens sei nach Beendigung des Studiums fällig.
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 forderte der Beklagte von der Klägerin Erstattung von Leistungen für den Zeitraum vom 16.
August 2017 bis zum 30. November 2017 in einer Gesamthöhe von 456 Euro. Zur Begründung hieß es, mit Bescheid vom 8. September
2017 seien der Klägerin Leistungen vorläufig bewilligt worden. Da nun über ihren Leistungsanspruch endgültig habe entschieden
werden können, sei festgestellt worden, dass sie nur noch – im Rahmen einer Härtefallregelung für Studierende – Anspruch auf
darlehensweise Leistungen habe. Die Klägerin wurde gebeten, die ihr tatsächlich zustehenden Leistungen dem Bescheid vom 21.
November 2017 zu entnehmen.
Die Klägerin legte am 15. Januar 2018 Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Dezember 2017 ein und trug vor, sie sei bis zur
Wiederaufnahme ihres Nebenjobs bei T. mittellos gewesen. Des Weiteren sei sie schon seit dem Beginn des siebten Semesters
ihres Studiums nicht mehr berechtigt, BAföG zu beziehen. Die vom Beklagten geforderte Summe sei für sie finanziell nicht tragbar, da sie noch Studierende sei und keine
hohen und geregelten Einkünfte habe.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2018, teilte die Klägerin mit, zum 31. Januar 2018 ihr geringfügiges Beschäftigungsverhältnis
gekündigt zu haben. Am 26. Februar 2018 stellte die Klägerin – auf Aufforderung des Beklagten – einen Weiterbewilligungsantrag.
Mit Änderungsbescheid vom 10. April 2018 bewilligte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. März
2018 56 Euro mehr als zuvor und hob – wie es hieß – die Bescheide vom „08.09.2017 / 10.11.2017“ teilweise auf. Die Gewährung
der Leistungen erfolgte weiterhin ausdrücklich als Darlehen.
Die Klägerin meldete sich unter dem 15. April 2018 unter Beifügung einer Bestätigung der Universität B. beim Beklagten. Sie
führte aus, sie sei auch im Sommersemester 2018 noch als Studentin eingeschrieben. Die Bachelorarbeit sei am 21. Mai 2018
abzugeben, sie müsse deshalb auch bis dahin immatrikuliert bleiben. Sobald ihre Note eingetragen sei, werde sie automatisch
exmatrikuliert.
Mit Bescheid vom 30. April 2018 bewilligte der Beklagte „aufgrund des Antrages vom 28.02.2018“ – Leistungen als Darlehen für
die Zeit vom 1. April 2018 bis zum 21. Mai 2018.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2018 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, sie habe sich auf eine Jobausschreibung vom Flughafen
H. als Luftsicherheitsassistentin beworben und sei zum 14. Mai 2018 zum Einstellungsverfahren eingeladen worden.
Unter dem 24. Mai 2018 teilte die Klägerin mit, die Bachelorarbeit am 22. Mai 2018 abgegeben zu haben.
Auf einen erneuten Weiterbewilligungsantrag der Klägerin vom 11. Mai 2018 bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Mai
2018 Leistungen als Darlehen für die Zeit vom 22. Mai 2018 bis zum 31. August 2018 in unveränderter Höhe.
Ende Mai und Anfang Juni 2018 fanden Beratungsgespräche des Beklagten mit der Klägerin statt. Dabei wurde eine Eingliederungsvereinbarung
mit dem Ziel der Integration in den ersten Arbeitsmarkt nach dem Studium abgeschlossen und der Klägerin ein Bildungsgutschein
ausgestellt, der sie berechtigte, während seiner Gültigkeit (31.5.2018 bis 30.9.2018) zu den im Einzelnen im Gutschein genannten
Bedingungen und Inhalten einen zugelassenen Bildungsträger zu suchen, der eine Maßnahme für das Weiterbildungsziel „Qualifizierung
zur Luftsicherheitsassistentin“ anbiete. In der Akte des Beklagten findet sich ein Schreiben der GATE Training GmbH vom 2.
Juli 2018, wonach die Klägerin Teilnehmerin der Maßnahme „Ausbildung zum/zur Luftsicherheitsassistenten/ -kontrollkraft gem.
§ 5 und § 8 LuftSiG“ sei.
Am 27. August 2018 stellte die Klägerin erneut einen Weiterbewilligungsantrag. Sie erklärte, sie befinde sich seit dem 4.
Juni 2018 in der genannten Maßnahme. Prüfungen fänden vom 3. September bis zum 7. September 2018 statt. Sie sei aber weiter
immatrikuliert, da das Prüfungsamt der Universität B. die abschließende Note ihrer Bachelorarbeit und die darauffolgende Exmatrikulation
noch nicht festgelegt bzw. eingeleitet habe.
Mit Schreiben vom 31. August 2018 forderte der Beklagte bei der Klägerin Nachweise über die bestandene Prüfung und die Exmatrikulation
an.
Unter dem 18. September 2018 reichte die Klägerin ein Zertifikat über die Teilnahme an der Qualifizierung zur Luftsicherheitsassistentin
vom 4. Juli bis zum 5. September 2018 bei. Darin heißt es, die Schulungsmaßnahmen habe mit Bestehen der Beleihungsprüfung
vor der Bundespolizei geendet. Weiter übersandte die Klägerin einen Arbeitsvertrag als Luftsicherheitsassistentin mit der
I. GmbH, mit Beginn 14. September 2018 und Befristung bis zum 13. September 2019, und teilte unter dem 4. Oktober 2018 mit,
dass ihr September-Gehalt voraussichtlich erst am 15. Oktober 2018 überwiesen werde.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 2018 bewilligte der Beklagte Leistungen als Darlehen für den Monat September 2018. Ebenfalls
unter dem 12. Dezember 2018 forderte der Beklagte die Klägerin zur Zahlung von 4.390,20 Euro auf und führte aus, die Forderung
beziehe sich auf die Bescheide vom 21. November 2017, 30. April 2018, 29. Mai 2018 sowie 12. Dezember 2018.
Am 3. April 2019 beantragte die Klägerin die Überprüfung dieser Zahlungsaufforderung und erhob am 7. Oktober 2019 Untätigkeitsklage
zum Sozialgericht Hamburg (S 19 AS 3424/19), mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, den Überprüfungsantrag vom 3. April 2019 zu bescheiden. In jenem Verfahren
führte der Beklagte aus, nach Beendigung des Arbeitslosengeld II- Bezuges seien die darlehensweise erbrachten Leistungen zurückgefordert
worden. Die Klägerin zahle die offene Forderung mit 140 Euro monatlich ab. Die Zahlungen der Kläger seien nicht in den Ratentilgungsplan
eingepflegt worden, so dass versehentlich Mahnungen verschickt worden seien.
Die Klägerin stellte daraufhin in Zweifel, ob sie überhaupt zur Rückzahlung der Leistungen verpflichtet sei und beantragte
die Überprüfung der Bescheide vom 21. November 2017, 30. April 2018, 29. Mai 2018 sowie 12. Dezember 2018. Ihr leuchte nicht
ein, weshalb die Leistungen im streitgegenständlichen Zeitraum nur darlehensweise gewährt worden seien.
Mit Bescheid vom 24. Februar 2020 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Überprüfung der oben genannten Bescheide
ab.
Die Klägerin legte am 20. März 2020 Widerspruch ein und erklärte unter demselben Datum die Untätigkeitsklage für erledigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 2020 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 24. Februar
2020 zurück und führte zur Begründung aus, die Klägerin sei gemäß § 7 Abs. 5 SGB II grundsätzlich von Leistungen ausgeschlossen. Über die in § 27 SGB II vorgesehenen Leistungen hinaus hätten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Klägerin sei
bis zum 30. September 2018 immatrikuliert gewesen und habe ein förderungsfähiges Studium absolviert. § 27 Abs. 3 SGB II sehe aber Leistungen als Darlehen bei Vorliegen einer besonderen Härte vor. Diese Voraussetzungen seien von der Klägerin
erfüllt worden.
Die Klägerin hat am 29. Juli 2020 Klage zum Sozialgericht Hamburg erhoben (S 19 AS 2321/20).
Sie hat ausgeführt, es sei richtig, dass sie erst mit Wirkung zum 30. September 2018 exmatrikuliert worden sei. Tatsächlich
aber sei ihr Status als „hauptberufliche“ Studierende schon deutlich vorher beendet gewesen. Dies habe der Beklagte auch gewusst.
Sie sei noch während des Studiums auf eine offene Stelle am Flughafen H. als Luftsicherheitsassistentin aufmerksam geworden.
Um ihre finanziellen Probleme in den Griff zu bekommen, habe sie erneut beim Beklagten vorgesprochen und um einen Bildungsgutschein
für die Ausbildung gebeten. Dieser sei ihr nach längerem Hin und Her bewilligt worden, woraufhin sie zum nächstmöglichen Zeitpunkt
die Ausbildung begonnen habe. Ausgehend davon, habe sie also ihr Studium ab Aufnahme der Ausbildung nur noch „nebenbei laufen“
lassen. Mit der Inanspruchnahme des Bildungsgutscheins sei ein Anspruch auf reguläre Leistungen nach dem SGB II verbunden gewesen. Jedenfalls für den Zeitraum ab Beginn der Ausbildung im Juni 2018 habe sie nicht mehr auf ein Darlehen
verwiesen werden dürfen. Für die Zeit davor frage sich, ob das Härtefalldarlehen wirklich für eine so lange Zeit habe gewährt
werden dürfen, denn schließlich sei es nur zur Überbrückung einer kurzen Zeit vorgesehen, auch um eine übermäßige Verschuldung
der Studierenden zu vermeiden. Ab dem Zeitpunkt der an ihr verübten Gewalttat im Juli 2017 sei sie nicht mehr in der Lage
gewesen, ihrem Studium nachzugehen und nach H. gezogen, um Abstand von den Ereignissen zu gewinnen. Der Wegzug aus B. dokumentiere,
dass das Studium faktisch beendet gewesen sei. Sie sei „absolut außerstande“ gewesen, die anstehende Bachelorarbeit zu erstellen.
Sie habe nach dem Umzug dem Arbeitsmarkt in H. „grundsätzlich zur Verfügung“ gestanden und sich bemüht, in Arbeit zu kommen.
Sie sei „nur formal noch“ immatrikuliert gewesen.
Der Beklagte hat erstinstanzlich auf seinen Widerspruchsbescheid verwiesen.
Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 15. September 2021, den Beteiligten am selben Tag zugestellt, den Bescheid
des Beklagten vom 24. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2020 abgeändert und den Beklagten verpflichtet,
die Bescheide vom 29. Mai 2018 und 12. Dezember 2018 insoweit zurückzunehmen bzw. abzuändern, als dass ab 1. Juni 2018 bis
zum 30. September 2018 die Leistungen nicht als Darlehen, sondern als „Leistungen nach dem SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen“ zu bewilligen seien. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt: Die Klägerin habe Anspruch auf Rücknahme bzw. Änderung der Bescheide vom
29. Mai 2018 und 12. Dezember 2018, denn ihr stünden Leistungen für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 30. September 2018
in uneingeschränkter Weise zu. Ab dem 1. Juni 2018 greife nämlich der Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II nicht mehr, denn spätestens ab diesem Zeitpunkt sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass die Klägerin ihr Studium „nicht mehr
vorrangig“ betreibe. Der Beklagte könne sich nicht auf die „formelle Immatrikulation“ berufen, da die Klägerin von ihm einen
Bildungsgutschein erhalten und sie an der entsprechenden Qualifizierungsmaßnahme teilgenommen habe. Für den Zeitraum vom 1.
August 2017 bis zum 31. Dezember 2017 stehe einem Anspruch der Klägerin indes die Ausschlussfrist von einem Jahr aus § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) entgegen. Für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Mai 2018 seien die Bescheide des Beklagten hingegen rechtmäßig. Die
Klägerin habe selbst angegeben, in diesem Zeitraum immatrikuliert gewesen zu sein und habe sich „von diesem Studentenstatus“
auch nicht „tatsächlich gelöst“. Insoweit schlage „ihr formeller Studentenstatus durch“.
Die Klägerin hat am 24. September 2021, der Beklagte hat am 5. Oktober 2021 Berufung eingelegt.
Die Klägerin hat mit ihrer Berufung ursprünglich das Ziel verfolgt, auch für die Zeit vom 1. August 2017 bis zum 31. Mai 2018
Leistungen als Zuschuss anstatt als Darlehen zu erhalten. Sie hat insoweit zunächst vorgetragen, der Beklagte habe ihr SGB II-Leistungen gewährt, obwohl er gewusst habe, dass sie nicht mehr in der Lage sei, ein Studium durchzuführen oder gar erfolgreich
abzuschließen. Jedenfalls hätte der Beklagte sie jeweils bei Gewährung des Darlehens ausdrücklich auf die Nachteile der „Fortschreibung
der Immatrikulation“ hinweisen müssen. Dann nämlich hätte sie „die Beendigung ihres Studierendenstatus herbeigeführt“. Es
sei erkennbar, dass sie sich in einem „Irrtum zum Behaltendürfen der Leistung“ befunden habe. Daraus folge der Anspruch aus
dem „sozialen Herstellungsanspruch“. Dieser stehe der Rückforderung der Leistungen entgegen. Auf Frage des Berichterstatters,
ob die Klägerin ihr Studium erfolgreich abgeschlossen habe, hat diese die Bachelorurkunde vom 4. Oktober 2018 übersandt und
ausgeführt, sie habe sich zum Zeitpunkt der Abgabe der Bachelorarbeit im Mai 2018 bereits in der Ausbildung befunden. Im September
2018 seien ihre Noten offiziell eingetragen worden, im Oktober 2018 habe sie die Urkunde erhalten. Der bisherige Vortrag,
wonach sie ihr Studium nicht mehr aktiv betrieben habe, werde nicht mehr aufrechterhalten. Ein Beratungsverschulden des Beklagten
liege nicht vor.
Der Beklagte trägt vor, es komme nicht darauf an, ob das Studium tatsächlich betrieben werde oder nicht, wie das Sozialgericht
meine. Daran würde sich auch nichts ändern, falls sich die Erteilung eines Bildungsgutscheins als rechtswidrig erweisen würde,
da die Klägerin in diesem Zeitpunkt von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen gewesen sei. Aus der Erteilung des Bildungsgutscheins könne die Klägerin keinen Anspruch auf Leistungen zum
Lebensunterhalt als Zuschuss ableiten.
Mit Beschluss vom 23. März 2022 ist das Verfahren zur Entscheidung auf den Berichterstatter mit den ehrenamtlichen Richtern
übertragen worden.
Am 13. Juni 2022 hat ein Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat stattgefunden. Der Beklagte hat darin den Überprüfungsbescheid
vom 24. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2020 sowie die Bescheide vom 29. Mai 2018 und 12. Dezember
2018 abgeändert und erklärt, die der Klägerin darlehensweise bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem SGB II für die Monate August und September 2018 in einen Zuschuss umzuwandeln. Die Klägerin hat dieses Teilanerkenntnis angenommen
und ihrerseits die Berufung zurückgenommen, soweit sich die Klageabweisung durch das Sozialgericht auf den Zeitraum vom 16.
August 2017 bis zum 21. Mai 2018 bezieht.
Die Klägerin beantragt nun noch ausdrücklich,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. September 2021 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung seines
Überprüfungsbescheides vom 24. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2020 zu verpflichten, den Bescheid
vom 29. Mai 2018, betreffend den Bewilligungszeitraum vom 22. Mai 2018 bis zum 31. August 2018, abzuändern und die für den
Zeitraum vom 22. Mai 2018 bis 31. Mai 2018 darlehensweise bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach
dem SGB II für diesen Zeitraum in einen Zuschuss umzuwandeln.
Der Beklagte beantragt seinem gesamten Vorbringen nach,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 15. September 2021 abzuändern
und die Klage abzuweisen, soweit der Beklagte unter Abänderung des Überprüfungsbescheides vom 24. Februar 2020 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli 2020 verpflichtet worden ist, den Bescheid vom 29. Mai 2018 abzuändern und die für
die Zeit vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Juli 2018 darlehensweise bewilligten Leistungen in einen Zuschuss umzuwandeln.
Sinngemäß kann insoweit dem Vorbringen der Klägerin der Antrag entnommen werden,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte, die Akte zur Untätigkeitsklage S 19 AS 3424/19 sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Gericht kann durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden, da der Senat das Verfahren nach §
153 Abs.
5 SGG übertragen hat.
II.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Überprüfungsbescheid vom 24. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 8. Juli 2020. Mit diesem Bescheid hat der Beklagte den im Rahmen des Verfahrens S 19 AS 3424/19 gestellten Antrag der Klägerin auf Überprüfung der „Bescheide vom 21. November 2017, 30. April 2018, 29. Mai 2018 sowie 12.
Dezember 2018“ abgelehnt. Darüber hinaus ist Gegenstand der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 15. September 2021. Mit
diesem hat das Sozialgericht den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 24. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 8. Juli 2020 verpflichtet, die genannten Darlehensbewilligungsbescheide abzuändern und der Klägerin für die Zeit vom 1.
Juni 2018 bis zum 30. September 2018 Leistungen als Zuschuss zu bewilligen. Soweit es den Zeitraum vom 16. August 2017 bis
zum 31. Mai 2018 betrifft, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Die von der Klägerin beantragte Überprüfung selbst zielte der Sache nach – auch wenn dies im Wortlaut des Antrags unvollständig
zum Ausdruck gekommen war – zum einen auf den Bewilligungszeitraum vom 16. August 2017 bis zum 31. März 2018, geregelt durch
den Bewilligungsbescheid vom 21. November 2017 (darlehensweise Bewilligung für die Zeit vom 16.8.2017 bis 31.3.2018) in der
Fassung des Bescheides vom 10. April 2018 (1.3.2018 bis 31.3.2018). Zum anderen betraf der Überprüfungsantrag den Bewilligungszeitraum
vom 1. April 2018 bis zum 31. August 2018, geregelt durch den Bescheid vom 30. April 2018 (darlehensweise Bewilligung für
die Zeit vom 1.4.2018 bis zum 21.5.2018) sowie den Bescheid vom 29. Mai 2018 (22.5.2018 bis 31.8.2018). Und schließlich begehrte
die Klägerin noch die Überprüfung des Bewilligungszeitraums vom 1. September 2018 bis zum 30. September 2018, geregelt durch
den Darlehensbewilligungsbescheid vom 12. Dezember 2018.
Nachdem die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, soweit es die Abweisung der Klage für den Zeitraum vom 16. August 2017
bis zum 21. Mai 2018 betrifft, und der Beklagte seine Berufung auf die Aufhebung des Gerichtsbescheides beschränkt hat, soweit
er zur zuschussweisen Leistung für den Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Juli 2018 verurteilt worden ist, hat der Senat
im Rahmen der jeweils aufrechterhaltenen Berufungen der Beteiligten nun noch darüber zu befinden, ob die Klägerin in der Zeit
vom 22. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018 sowie vom 1. Juni 2018 bis zum 31. Juli 2018 einen Anspruch gegen den Beklagten auf
Umwandlung der als Darlehen bewilligten Leistungen in einen Zuschuss hat.
Dies ist jeweils nicht der Fall, weshalb die Berufung der Klägerin unbegründet ist (dazu unter 1.), die des Beklagten hingegen
Erfolg hat (dazu unter 2.).
1.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage (auch) hinsichtlich des Zeitraums
vom 22. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018 abgewiesen, denn die Klägerin hat insoweit keinen Anspruch auf Umwandlung der ihr als
Darlehen gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in einen Zuschuss.
a.
Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II. Danach gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt, wenn innerhalb eines Jahres nach Ablauf
des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3 ergeht.
Der Beklagte hatte mit Bescheid vom 8. September 2017 (in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.10.2017 und 26.10.17)
Leistungen als Zuschuss für die Zeit vom 16. August 2017 bis zum 31. Juli 2018 vorläufig gewährt. Er hat aber durch den Erlass
des Darlehensbescheides vom 21. November 2017 (16.8.17 bis 31.3.18) in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. April 2018
(1.3.18 bis 31.3.18) sowie durch den Darlehensbescheid vom 30. April 2018 (1.4.18 bis 21.5.18) und dem weiteren Darlehensbescheid
vom 29. Mai 2018 (22.5.18 bis 31.8.18) – und damit vor Ablauf von einem Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums aus der
vorläufigen Entscheidung (31.7.2018) – eine endgültige Festsetzung vorgenommen.
Rechtsgrundlage für die endgültige Festsetzung ist § 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II. Danach entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch,
sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder die leistungsberechtigte
Person eine abschließende Entscheidung beantragt.
§ 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II schreibt einen endgültigen Bescheid im Gefolge einer vorausgegangenen vorläufigen Entscheidung also ausdrücklich in zwei
Fällen vor, nämlich sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht oder sofern
die leistungsberechtigte Person eine abschließende Entscheidung beantragt. Vorliegend kommt nur der erste Fall in Betracht.
Die Frage, ob der Beklagte überhaupt hatte vorläufig bewilligen dürfen, stellt sich hingegen nicht mehr; der Bescheid war
in Bestandskraft erwachsen. Es dürfte im Übrigen aber auch ein Fall des § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II vorgelegen haben. Die Vorschrift sieht eine vorläufige Entscheidung bei fortbestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen
dem Grunde nach vor (Kallert, in: Gagel, SGB II/SGB III, 84. EL, 12/21, § 41a SGB II Rn. 35), was hier angesichts des in Betracht kommenden Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II der Fall gewesen war.
Durch die endgültige Festsetzung wurde der vorläufige Bescheid vom 8. September 2017 ohne Weiteres gegenstandslos (vgl. Kallert,
a.a.O., Rn. 74, unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 10.5.2011 – B 4 AS 139/10 R). Es bedurfte weder einer Aufhebung noch einer Änderung; der Bescheid erledigt sich auf sonstige Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X (vgl. BSG Urteil vom 23.8.2012 – B 4 AS 169/11 R –, und Urteil vom 17.2.2016 – B 4 AS 17/15 R).
Es ist auch nicht ausgeschlossen, im Gefolge einer vorläufigen Bewilligung von Leistungen als Zuschuss eine endgültige Festsetzung
von Leistungen im Darlehenswege vorzunehmen. Als Grund der Vorläufigkeit im Bewilligungsbescheid vom 8. September 2017 war
gerade die ungeklärte Frage des Leistungsausschlusses wegen des Studierendenstatus‘ der Klägerin angegeben worden. Der Beklagte
war berechtigt, nach Klärung dieser Frage, die den Leistungsanspruch der Klägerin dem Grunde nach betraf, eine endgültige
Festsetzung der Leistungen – nun in Form der darlehensweisen Gewährung – vorzunehmen.
b.
Einem Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den §§ 7, 19 ff. SGB II steht für die Zeit vom 22. Mai 2018 bis zum 31. Mai 2018 der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II (i.d.F. v. 22.12.2016) entgegen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB II hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Ob eine Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist, ist auf Grundlage der abstrakten, sachlichen Förderungskriterien und
losgelöst von der Person des Auszubildenden zu entscheiden. Es kommt nur darauf an, ob die Ausbildung ihrer Art nach gefördert
werden könnte, weshalb unmaßgeblich ist, ob im Einzelfall tatsächlich eine Förderung nach dem BAföG erfolgt (zu allem Leopold, in: jurisPK-SGB II, § 7, Stand: 29.11.2021, Rn. 352).
Das Hochschulstudium der Klägerin war dem Grund nach förderungsfähig nach den Vorschriften des BAföG; darüber besteht zwischen den Beteiligten auch im Grundsatz kein Streit. Soweit die Klägerin meint, diese Beurteilung habe
sich mit der Abgabe der Bachelorarbeit am 22. Mai 2018 geändert, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn dadurch endete
noch nicht die Förderungsfähigkeit der Ausbildung der Klägerin. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung geleistet. Nach § 15b Abs. 3 BAföG endet die Ausbildung mit dem Ablauf des Monats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts bestanden wurde, oder,
wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt tatsächlich planmäßig geendet
hat. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend.
Eine Hochschulausbildung ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats beendet, in dem das Gesamtergebnis des
erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach
dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde. Die Klägerin erhielt das Gesamtergebnis jedenfalls noch nicht im
Mai 2018, so dass ihre Ausbildung noch im gesamten Monat Mai 2018 förderungsfähig nach dem BAföG war.
c.
Die Ausnahmen vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 6 SGB II sind im Falle der Klägerin erkennbar nicht einschlägig. Es kam damit nur eine Gewährung von Leistungen nach § 27 SGB II in Betracht.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Auszubildende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Maßgabe der folgenden Absätze. Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II können Leistungen für Regelbedarfe, den Mehrbedarf nach § 21 Absatz 7, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bedarfe für Bildung und Teilhabe und notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
als Darlehen erbracht werden, sofern der Leistungsausschluss nach § 7 Absatz 5 eine besondere Härte bedeutet. Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II ist eine besondere Härte auch anzunehmen, wenn Auszubildenden, deren Bedarf sich nach §§ 12 oder 13 Absatz 1 Nummer 1 des BAföG bemisst, aufgrund von § 10 Absatz 3 des BAföG keine Leistungen zustehen, diese Ausbildung im Einzelfall für die Eingliederung der oder des Auszubildenden in das Erwerbsleben
zwingend erforderlich ist und ohne die Erbringung von Leistungen zum Lebensunterhalt der Abbruch der Ausbildung droht; in
diesem Fall sind Leistungen als Zuschuss zu erbringen.
Ein Fall des § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB II, der Leistungen als Zuschuss nach sich zöge, liegt hier nicht vor. Studierende an Hochschulen werden nicht von der Regelung
erfasst, da Absatz 3 Satz 2 nicht auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG (monatlicher Bedarf für Auszubildende in höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen) verweist (Silbermann, in: Eicher/Luik/Harich,
SGB II, 5. Aufl. 2021, § 27 Rn. 44).
Es bleibt damit nur ein Fall des § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Einen solchen hat der Beklagte aber anerkannt und der Klägerin deshalb Leistungen – im unstreitigen Umfang – als Darlehen
gewährt.
2.
Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg.
Die vom Sozialgericht unter Abänderung des Bescheides vom 24. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juli
2020 ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten, seine Darlehensbescheide abzuändern und der Klägerin Leistungen als Zuschuss
zu gewähren, ist für den Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2018 – der nach dem angenommenen Teilanerkenntnis des Beklagten
über den Zeitraum vom 1. August bis zum 30. September 2018 nur noch streitbefangen ist – zu Unrecht erfolgt.
a.
Ein Anspruch der Klägerin folgt auch hier nicht aus § 41a Abs. 5 Satz 1 SGB II. Denn bzgl. des Zeitraums vom 1. Juni bis zum 30. Juli 2018 gilt das oben Gesagte (s. II.1.a.) entsprechend: Der Beklagte
hatte durch den Darlehensbescheid vom 29. Mai 2018 (22.5.2018 bis 31.8.2018) eine rechtmäßige endgültige Festsetzung nach
§ 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II vorgenommen.
b.
Einem Anspruch der Klägerin auf Leistungen als Zuschuss stand auch noch im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2018 der
Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II entgegen. Denn die Klägerin befand sich auch in dieser Zeit als Auszubildende in einer dem Grunde nach förderungsfähigen
Ausbildung.
aa.
Zunächst einmal vermag die Ausstellung des Bildungsgutscheins durch den Beklagten keinen Anspruch der Klägerin auf Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Zuschuss zu begründen.
Es ist nicht ausgeschlossen, demjenigen, der eine dem Grund nach förderungsfähige Ausbildung absolviert, Eingliederungsleistungen
zukommen zu lassen (BSG, Urteil vom 9.3.2022 – B 7/14 AS 31/21 R). Nur folgt daraus umgekehrt kein Anspruch auf Zuschussleistungen. Es ist deshalb auch unbeachtlich, welche Vorstellungen
der Beklagte davon hatte, ob die Klägerin ihr Studium überhaupt noch tatsächlich betreibt. Die Klägerin war auch noch nach
dem 31. Mai 2018 (letztlich bis zum 30.9.2018) an der Universität B. immatrikuliert. Es handelte sich der Art und dem Inhalt
nach (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG) um ein Hochschulstudium. Es kommt in diesem Zusammenhang lediglich auf die (abstrakte) Förderungsfähigkeit der Ausbildung
als solcher an (s.o.), weshalb es ohne Belang ist, ob das Studium tatsächlich betrieben wird (vgl. BSG, Urteil vom 1.7.2009 – B 4 AS 67/08 R).
bb.
Die Hochschulausbildung der Klägerin war auch noch im Zeitraum vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2018 förderungsfähig. Auch hier
ist die Regelung des § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG maßgeblich (s. bereits unter I.1.b.), wonach eine Hochschulausbildung, abweichend von den Sätzen 1 und 2, mit Ablauf des
Monats beendet ist, in dem das Gesamtergebnis des erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungsabschnitts bekannt gegeben wird,
spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.
Das Gesamtergebnis wurde der Klägerin am 10. Oktober 2018 bekannt gegeben. § 15b Abs. 3 Satz 3, zweiter Halbsatz BAföG befristet allerdings die Zahlung der Ausbildungsförderung nach Abs. 3 Satz 3, erster Halbsatz, bis zum zweiten Monat nach
Ablauf des Monats, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.
Der letzte Prüfungsteil ist nicht zwingend die letzte tatsächliche Prüfungsleistung, sondern die Prüfungsleistung, mit der
das Ausbildungsziel erreicht wird (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.10.2013 – 12 A 1420/13). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Erbringens der Prüfungsleistung. Ist die Prüfungsarbeit nach der Studien- und Prüfungsordnung
erst nach der mündlichen Prüfung abzugeben oder ist keine mündliche Hochschulabschlussprüfung vorgesehen, ist der Zeitpunkt
maßgeblich, zu dem die Abschlussarbeit, z.B. die Bachelorarbeit, abgegeben wird (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; zu allem:
Winkler, in: BeckOK SozR, Stand: 1.3.2022, BAföG § 15b Rn. 20a).
Der letzte Prüfungsteil war vorliegend die Bachelorarbeit. Diese hat die Klägerin im Mai 2018 abgegeben. Eine nachträgliche
Verteidigung der Arbeit oder ein Kolloquium war nicht vorgesehen. Der zweite Monat nach Ablegen des letzten Prüfungsteils
war demnach der Juli 2018, so dass die Förderungsfähigkeit nach dem BAföG am 31. Juli 2018 endete. Für Juni und Juli 2018 war die Klägerin folglich noch Auszubildende in einem BAföG-förderungsfähigen Studiengang. Ohne Bedeutung ist insoweit, ob und in welchem Maße die Klägerin noch durch ihr Studium in
Anspruch genommen wurde. Mit Ablauf des Juli 2018 endete hier die Förderungsfähigkeit nach dem BAföG. Erst dann konnte der Klägerin der Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht mehr entgegengehalten werden, weshalb der Beklagte im Berufungsverfahren einen Anspruch auf Umwandlung der darlehensweisen
Leistungen nach dem SGB II in einen Zuschuss für die Zeit vom 1. August bis zum 30. September 2018 anerkannt hat.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache.
IV.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG vorliegt.