LSG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2005 - 5 B 116/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Berücksichtigung einer Eigenheimzulage als Einkommen
Nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II sind Einnahmen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie als zweckbestimmte
Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen nach dem SGB II dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen,
dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wären. Bei einer Eigenheimzulage handelt es sich um eine zweckbestimmte
Leistung dieser Art. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: AlgIIV § 1
,
EigZulG § 2 S. 1
,
SGB II § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a
Vorinstanzen: SG Hamburg 03.05.2005 S 56 AS 168/05 ER