Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am XX.XXXXX 1950 in Polen geborene Kläger hat dort eine Ausbildung zum Vermessungstechniker absolviert und war danach
bis zu seiner Übersiedlung nach Deutschland im Jahre 1989 in verschiedenen anderen Berufen erwerbstätig, unter anderem als
Eishockeyspieler, Leiter eines Vergnügungsparks und Kunsthandwerker. Vom 1. Juni 1991 bis zum 2. November 1992 war er bei
der Firma C. GmbH beschäftigt, der vom Arbeitgeber zur Vorlage beim Arbeitsamt ausgestellten Arbeitsbescheinigung zufolge
als Autolackierer, ab dem 12. November 1992 bei der Firma L. GmbH, seinen Angaben zufolge als Autolackierer, den Angaben des
Arbeitgebers zufolge als Lackiererhelfer. Er war in dieser Tätigkeit seit dem 3. Dezember 2000 arbeitsunfähig krank und hat
sie seither nicht wieder ausgeübt. Vom 26. Juni 2001 bis zum 17. Juli 2001 unterzog er sich einer stationären Heilbehandlung
in Bad S., aus der er mit den Diagnosen:
- Asthma bronchiale endogen,
- Adipositas Grad 1
als arbeitsunfähig entlassen wurde. Allerdings hieß es in der abschließenden Leistungsbeurteilung, dass der Kläger mindestens
sechs Stunden täglich als Autolackierer arbeiten bzw. mittelschwere Arbeiten ohne besondere Belastungen der Bronchien durch
Gase, Stäube und Rauch verrichten könne. Die Atemwegsbeschwerden des Klägers stünden im Zusammenhang mit der Staubentwicklung
beim Abschleifen der auf den zu lackierenden Teilen aufgebrachten Füllmasse. Die bisher nur 20 Minuten täglich getragene Atemschutzmaske
sei nicht ausreichend. Nach Optimierung der Arbeitsschutzmassnahmen könne der Kläger seinen Beruf weiter ausüben.
Am 19. Februar 2002 beantragte der Kläger wegen seiner Asthmaerkrankung Rente wegen Erwerbsminderung. Der von der Beklagten
mit der Prüfung der medizinischen Voraussetzungen für eine Rentengewährung beauftragte Internist Dr. V. kam nach Untersuchung
am 25. April 2002 in seinem Gutachten vom 29. April 2002 zum Ergebnis, der Kläger könne mit den bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen:
- Intrinsic-Asthma bronchiale bei klinisch deutlichen giemenden Rasselgeräuschen, lungenfunktionsanalytisch leichtgradige
zentrale und mäßiggradige periphere Obstruktion,
- Hörminderung rechts - nicht durch Geräte korrigiert -
leichte Arbeiten mit kurzzeitigen mittelschweren Belastungen, ohne inhalative Belastungen durch Stäube oder irritativ toxische
Substanzen, ohne stärkergradige Witterungsexposition und ohne besondere Anforderungen an das Hörvermögen vollschichtig bzw.
mindestens sechs Stunden täglich verrichten. Zwar sei nach dem Heilverfahren eine innerbetriebliche Umsetzung auf einen mit
Detaillackierungsarbeiten verbundenen Arbeitsplatz erfolgt, da die Lackierarbeiten zu Hustenanfällen geführt hätten; jedoch
habe dies zu innerbetrieblichen Animositäten geführt. Ein Schutz vor inhalativen Belastungen sei durch den konsequenten Einsatz
einer Atemschutzmaske grundsätzlich möglich; jedoch werde dieser vom Kläger wegen der damit verbundenen zusätzlichen Einengung
der Atmung nicht toleriert.
Nachdem die Firma L. GmbH ihr auf Anfrage mitgeteilt hatte, der Kläger habe als Lackiererhelfer ungelernte, tarifvertraglich
nicht erfasste Tätigkeiten verrichtet, lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 31. Mai 2002 mit der Begründung
ab, der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig, da er nach den ärztlichen Untersuchungsergebnissen mit dem vorhandenen
Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Beschäftigungen im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben
könne.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 4. Juli 2002 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, weder sei er für eine Erwerbstätigkeit
von sechs Stunden täglich belastbar, noch müsse er sich auf (ungelernte) Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen
lassen. Vielmehr genieße er Berufsschutz und sei nur eingeschränkt verweisbar, da seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit der eines
Gesellen im Malerhandwerk entsprochen habe. Er sei mehr als 10 Jahre als Lackierer tätig gewesen und habe sich erhebliche
Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet. In der Hierarchie bei seinem letzten Arbeitgeber sei er einem Gesellen gleichgestellt
gewesen. Wie auch die Gesellen haben er in der Regel die Lackierung durch Spachteln, Abkleben, Schleifen, Füllern vorbereitet,
wobei die eigentliche Lackierung in der Regel nach der Kontrolle der Vorarbeiten durch den Meister erfolgt sei. Im Übrigen
habe sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert.
Mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe ausweislich der im Rentenantragsverfahren
eingeholten Arbeitgeberauskunft zuletzt als Lackiererhelfer gearbeitet. Er sei daher nicht als Facharbeiter sondern als einfacher
Angelernter einzustufen und uneingeschränkt zu verweisen.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht ist der Arzt für Innere Medizin und Arbeitsmedizin, Lungen- und Bronchialheilkunde
Dr. S1 aufgrund seiner Untersuchung des Klägers am 1. März 2005 in seinem Gutachten vom 18. März 2005 zum Ergebnis gekommen,
dass der Kläger mit den bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen -
- Asthma bronchiale, koronare Herzkrankheit, Fettstoffwechselstörung -
zwar nicht mehr seine früheren Tätigkeiten verrichten könne, dass er jedoch in der Lage sei, leichte körperliche Arbeiten
unter Witterungsschutz sowie frei von Exposition gegenüber Dämpfen, Gasen und Rauch vollschichtig auszuüben.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vor dem Sozialgericht am 23. August 2005 hat der Kläger seine Tätigkeiten
bei der Firma L. wie folgt beschrieben: Im Betrieb habe Arbeitsteilung geherrscht. Er sei durch alle Stationen gegangen und
habe geschliffen, gespachtelt, grundiert, Farbe angemischt und Ausbesserungen vorgenommen. Ganzlackierungen habe er nicht
vorgenommen. Bei den von ihm ausgeführten Sonderanfertigungen in Airbrush-Technik habe es sich um Aufträge von anderer Stelle
gehandelt, die er mit Wissen des Chefs in der Firma ausgeführt habe.
Der Zeuge T. L., Inhaber der Firma L., hat ausgeführt, der Kläger habe überwiegend die nach dem eigentlichen Lackiervorgang
anfallenden Arbeiten - sog. Finisharbeiten - verrichtet. Was diese angehe, habe sich seine Tätigkeit von der nach ihrer Anzahl
in seinem Betrieb überwiegend beschäftigten ausgebildeten Facharbeiter - Maler/Lackierer, Fachrichtung Fahrzeuglackierer -
nicht unterschieden. Die Hilfskräfte, zu denen der Kläger gehört habe, hätten 80 v. H. des den ausgebildeten Facharbeitern
gezahlten Lohnes erhalten. Es gehöre zum Berufsbild des ausgebildeten Fahrzeuglackierers, dass man lackieren kann. Allerdings
seien in seinem Unternehmen die ausgebildeten Lackierer nicht zum Lackieren herangezogen worden. Die eigentliche Lackierarbeit
sei überwiegend von einer Person durchgeführt worden. Sei diese einmal ausgefallen, sei ein anderer - immer der gleiche -
Mitarbeiter eingesprungen.
Die ehemaligen Kollegen des Klägers D., K. und A. haben als Zeugen bestätigt, dass der Kläger die gleichen Arbeiten wie die
im Betrieb tätigen ausgebildeten Gesellen verrichtet hat. In der Hauptsache sei er mit dem Polieren bzw. mit Finishtätigkeiten
beschäftigt gewesen, daneben auch mit Vorarbeiten wie Spachteln, Schleifen, Füllern, Abdecken und Farbe mischen. Das eigentliche
Lackieren sei stets von einem und demselben bestimmten Lackierer durchgeführt worden. Hilfsarbeiter oder Hilfskräfte habe
es in der Firma nicht gegeben.
Schließlich hat der berufskundige Sachverständige W., Arbeitsberater bei der Arbeitsagentur Hamburg, dargelegt, der seit 2003
eigenständige Beruf des Fahrzeuglackierers umfasse im wesentlichen die von den Zeugen benannten Tätigkeiten, daneben auch
die Hohlraumversiegelung, den Unterbodenschutz und das Ab- bzw. Anmontieren von Teilen. Es handele sich um einen außerordentlich
arbeitsteilig organisierten Beruf. Wenn man die Qualität der zu leistenden Arbeit betrachte, mache das Lackieren selbst einen
eher geringen Anteil aus. Wenn man davon ausgehe, dass der Kläger prinzipiell zu allen der genannten Tätigkeiten in der Lage
sei, könne ihm aus berufskundiger Sicht nicht abgesprochen werden, auf der Ebene des Berufsbildes des Fahrzeuglackierers gearbeitet
zu haben. Mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen könne der Kläger noch als Verkäufer und Berater in Hobby- und Baumärkten
tätig sein. Dabei handele es sich um einen Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von zwei Jahren und einen klassischen
Verweisungsberuf für ehemalige Maler und Lackierer. Aus seiner Praxis heraus sei er davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund
seines fachlichen Know-how diesen Beruf innerhalb von drei Monaten konkurrenzfähig ausüben könne. Im ungelernten Bereich könne
der Kläger noch als Montierer von Kleinteilen arbeiten. Das Sozialgericht hat die Klage durch das Urteil vom 23. August 2005
abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, denn
er sei mit den vom Sachverständigen Dr. S1 beschriebenen Gesundheitsstörungen noch in der Lage, unter Beachtung gewisser qualitativer
Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu verrichten. Ebenso wenig habe er Anspruch auf eine
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Zwar könne er seinen bisherigen Beruf - die von ihm zuletzt
ausgeübte Tätigkeit im Bereich Fahrzeuglackierung bei der Firma L. - nicht mehr ausüben. Er sei gleichwohl nicht berufsunfähig,
weil er zumutbar auf die Tätigkeit des Verkäufers in Hobby- und Handwerkermärkten verwiesen werden könne.
Gegen das ihm am 11. Oktober 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9. November 2005 Berufung eingelegt. Unverändert begehrt
er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und trägt in diesem Zusammenhang vor, seit der letzten Begutachtung im Jahre 2005
hätten sich Gleichgewichtsstörungen eingestellt. Zumindest stehe ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
zu. Anders als das Sozialgericht meine, müsse er sich nicht auf eine Tätigkeit als Verkäufer in Hobby- und Heimwerkermärkten
verweisen lassen. Derartige Märkte mit eigener Fachabteilung dürften die Größe von Baumärkten haben. Die Tätigkeit in einem
Geschäft dieser Größenordnung sei ihm nach Auffassung des Gerichts aufgrund der zahlreichen unspezifischen Reizungen nicht
zuzumuten; außerdem sei davon auszugehen, dass im Einzelfall auch Farbdosen geöffnet oder umgestoßen werden würden. Dies würde
zu unzumutbaren Belastungen führen, weil schon geringste Mengen von Lösungsmitteldämpfen Hustenanfälle auslösen würden. Zudem
sei er für eine Tätigkeit als Verkäufer wegen fehlender Sprachkenntnisse, Schwerhörigkeit, eines deutlich wahrnehmbare Giemens
beim Atmen sowie wegen plötzlicher Hustenanfälle ungeeignet. Letztere würden zur Unterbrechung von Verkaufsgesprächen führen,
um ihm zu ermöglichen, Asthmaspray zu inhalieren. Er trägt des weiteren vor, er habe vor Aufnahme seiner Arbeit bei der Firma
C. keine Maler- und Lackiererarbeiten verrichtet und bei der Firma L. von Beginn bis zum Ende seiner Tätigkeit grundsätzlich
immer dasselbe gemacht. Er habe während in dieser Zeit niemals eine Fahrzeugganzlackierung vorgenommen. Allerdings sei der
Anteil der Fahrzeugganzlackierung bei L. auch gering gewesen. Überwiegend seien Teile wie Schürzen, Hauben oder Türen lackiert
worden. Er sei immer dann herangezogen worden, wenn es um ein besonderes Anspritzen von Lack gegangen sei.
Der Kläger hat des Weiteren mitgeteilt, dass er derzeit fünfmal wöchentlich vier Stunden täglich als Raumpfleger erwerbstätig
sei. Er wische in Schulen die Fußböden feucht auf. Dabei entstünden keine Belastungen durch Stäube. Arbeitgeber sei die Fa.
T1.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. August 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai
2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Rente
wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. März 2002, hilfsweise Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 23. August 2005 zurückzuweisen.
Sie hält die Berufung für unbegründet. Sie weist darauf hin, dass das Öffnen von Farbdosen unzulässig sei und das Mischen
von Farben aus geschlossenen Kartuschen in Mischanlagen erfolge, ohne dass es zu Atemwegsreizungen kommen könne. Die Firma
T1 hat im Oktober 2008 mitgeteilt, der Kläger sei dort seit dem 3. März 2007 laufend als Raumpfleger in Teilzeit mit 20 Stunden
wöchentlich beschäftigt. Dabei habe er Gewichte bis zu 10 kg zu bewegen.
Der behandelnde praktische Arzt K1. hat am 21. Oktober 2008 über die von ihm seit Januar 1995 durchgeführte hausärztliche
Behandlung des Klägers berichtet. Dieser leide unter chronischem Husten, rezidivierender Atemnot, besonders nachts (keine
Atmungsmöglichkeiten durch die Nase). Von Gleichgewichtsstörungen ist dort nicht die Rede.
Dr. M., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, hat am 23. Oktober 2008 den beim letzten Kontakt mit dem Kläger am 14. Februar
2007 erhobenen psychopathologischen Eindruck wie folgt beschrieben: voll orientiert; der Kontakt ist gut herstellbar. Der
Untersuchte macht einen leidenden Eindruck und klagt über psychische und körperliche Beschwerden, ausgeprägte Insuffizienzgefühle,
Schlaflosigkeit, Angst und Depression. Er fühle sich unfähig zu leben, sei nicht belastbar.
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in der Sitzungsniederschrift
aufgeführten Akten verwiesen, die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist statthaft (§
143 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), form- und fristgerecht eingelegt worden (§
151 Abs.
1 SGG) und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene
Bescheid ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung richtet sich nach §
43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung (
SGB VI). Dessen Absatz 1 zufolge haben Versicherte unter weiteren - hier nicht strittigen - Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen
teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den
üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes wenigstens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Ist der Versicherte
wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, so ist er voll erwerbsgemindert (§
43 Abs.
2 SGB VI). Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Er ist nach Überzeugung des Senats in der Lage, körperlich leichte Arbeiten
mit gewissen unwesentlichen qualitativen Einschränkungen unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens sechs
Stunden täglich zu verrichten. Das Sozialgericht hat seine diesbezüglichen Feststellungen auf das Gutachten des Internisten
Dr. S1 vom 18. März 2005 gestützt, der seine Einschätzung aus den von ihm erhobenen Befunden schlüssig und nachvollziehbar
abgeleitet hat. Der Senat hält deshalb die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts für überzeugend und nimmt auf sie
Bezug (§
153 Abs.
2 SGG analog). Die vom Kläger im Berufungsverfahren dagegen vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine für ihn günstigere Beurteilung
des Sachverhalts, denn eine wesentliche Verschlechterung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere durch Gleichgewichtsstörungen,
wie der Kläger sie behauptet, lässt sich aus den Berichten der behandelnden Ärzte nicht ableiten. Dies gilt nicht zuletzt
mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Kläger seit März 2007 mit 20 Stunden wöchentlich als Raumpfleger beschäftigt ist.
Dass er diese Tätigkeit auf Kosten seiner Gesundheit ausübt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Anspruch auf diese
Rente haben gemäß §
240 Abs.
1 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung bei Erfüllung der sonstigen - hier nicht strittigen - Voraussetzungen -
Versicherte, die
- vor dem 2. Januar 1961 geboren sind,
- berufsunfähig sind.
Der im Jahre 1950 geborene Kläger erfüllt diese Voraussetzungen nicht, denn er ist nicht berufsunfähig.
Gemäß §
240 Abs.
2 Satz 1
SGB VI sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit
von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu
beurteilen ist, umfasst gemäß Satz 2 alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung
der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer Berufstätigkeit
zugemutet werden können.
Bisheriger Beruf als Ausgangspunkt der Beurteilung nach dieser Vorschrift ist in der Regel die letzte, nicht nur vorübergehend
vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn diese die
qualitativ Höchste ist (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, z. B. Urteil vom 9.12.1997 - 8 RKn 26/96, SozR 3-2960 § 46 Nr. 4 mwN.). Bisheriger Beruf in diesem Sinne ist im Falle des Klägers der des Arbeiters in der Fahrzeuglackierung,
den er zuletzt versicherungspflichtig ausgeübt hat.
Diesen Beruf konnte der Kläger mit Rücksicht auf die bei ihm bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge der bei
ihm bestehenden Asthmaerkrankung nicht mehr ausüben. Der Senat folgt insofern den überzeugenden Ausführungen des Dr. S1 im
Verfahren vor dem Sozialgericht.
Gleichwohl ist der Kläger angesichts der beschriebenen Belastbarkeit für körperlich leichte Arbeiten nicht berufsunfähig,
denn er ist zumindest auf körperlich leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - z. B. die vom berufskundigen Sachverständigen
W. angeführte des Montierers von Kleinteilen - zumutbar verweisbar.
Der Kreis der dem Kläger im Sinne des §
240 Abs.
2 Satz 2
SGB VI zumutbaren Verweisungstätigkeiten beurteilt sich nach der Wertigkeit seines bisherigen Berufes. Für die Beantwortung der
Frage, wie einerseits die bisherige Berufstätigkeit des Versicherten qualitativ zu bewerten ist, und andererseits Berufstätigkeiten,
die der Versicherte nach seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen noch ausüben kann, zu beurteilen sind, hat das Bundessozialgericht
aufgrund seiner Beobachtungen der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt ein Mehrstufenschema entwickelt,
das auch der erkennende Senat seiner Einschätzung zugrunde legt. Dieses gliedert die Arbeiterberufe in verschiedene Leitberufe,
nämlich in denjenigen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des
Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters
(sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters (vgl. z.
B. BSG, Urteil vom 9.12.1997 - 8 RKn 26/96, aaO., m. w. N.). Zumutbar im Sinne von §
43 Abs.
2 SGB VI a. F. sind Versicherten, die ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können, alle Tätigkeiten, die zur Gruppe mit einem
Leitberuf gehören, der höchstens eine Stufe niedriger einzuordnen ist als der von ihnen bisher ausgeübte Beruf.
Ausschlaggebend für die Einordnung eines bestimmten Berufes in dieses Schema sind die Qualifikationsanforderungen der verrichteten
Arbeit, d. h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt nicht allein auf
die absolvierte förmliche Berufsausbildung an, sondern auf das Gesamtbild, wie es durch die in §
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI a. F. am Ende genannten Merkmale umschrieben wird (BSG, Urteil vom 8.10.1992 - 13 RJ 49/91, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27).
Da der Kläger seinen bisherigen Beruf ausgeübt hat, ohne eine Ausbildung von mehr als zwei Jahren durchlaufen und eine abschließende
Prüfung abgelegt zu haben, ist seine Zuordnung zur Gruppe mit dem Leitbild des Facharbeiters allein aufgrund der zurückgelegten
Ausbildung ausgeschlossen. Allerdings kann ein Versicherter mit seinem bisherigen Beruf auch dann dieser Gruppe zugeordnet
werden, wenn er, ohne die erforderliche Ausbildung durchlaufen zu haben, einen anerkannten Ausbildungsberuf wettbewerbsfähig
ausgeübt hat und entsprechend entlohnt worden ist (BSG, Urteil vom 8.10.1992 - 13 RJ 49/91 - aaO., S. 95 m. w. N.). Ein solcher Sachverhalt liegt im Falle des Klägers - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts
- nicht vor.
Zu Unrecht hat das Sozialgericht seine Tätigkeit bei der Firma L. als die eines Facharbeiters bewertet. Dies und die daraus
folgende Einschränkung der Verweisungsbreite wäre nur dann gerechtfertigt, wenn er in einem anerkannten Ausbildungsberuf zwar
ohne die dafür erforderliche Ausbildung gearbeitet hat, jedoch seine Kenntnisse und Fähigkeiten in voller Breite denjenigen
eines Facharbeiters mit abgelegter Prüfung entsprechen und ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeiter auf dem Arbeitsmarkt
wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten, wenn er den anerkannten Ausbildungsberuf wettbewerbsfähig auf dem Arbeitsmarkt
ausgeübt hat und entsprechend entlohnt worden ist (BSG, Urteil vom 8.10.1992 - 13 RJ 49/91 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27 S. 95 m. w. N.). Das war jedoch nicht der Fall. Zwar war er den Aussagen der vom Sozialgericht
gehörten Zeugen zufolge bei der Firma L. mit den gleichen Tätigkeiten betraut, wie die dort tätigen ausgebildeten Maler und
Lackierer. Das macht ihn aber nicht schon zum Facharbeiter, denn der Kläger hat seinen eigenen und den übereinstimmenden Angaben
der Zeugen zufolge Fahrzeugganzlackierungen selbst nie vorgenommen. Vielmehr ist die eigentliche Lackiertätigkeit in diesem
Betrieb von einem festen - eigens damit beauftragten - Lackierer ausgeführt worden. Auch im Übrigen hat der Kläger nur einzelne
Verrichtungen innerhalb des Gesamtvorgangs "Fahrzeuglackierung" vorgenommen. Während sich eine solche Arbeits(-ein-)teilung
für einen ausgebildeten Lackierer nicht nachteilig auf seinen Status als Facharbeiter, seinen Berufsschutz, auswirkt, weil
er den Beruf des Lackierers mit abgeschlossener Berufsausbildung ausübt und sein Berufsschutz auf diesem Umstand beruht, wirkt
sich bei einem nicht ausgebildeten Lackierer - wie dem Kläger - die Beschränkung auf Teiltätigkeiten dahin aus, dass er den
Beruf nicht vollwertig und konkurrenzfähig ausgeübt hat. Dabei ist unerheblich der Anteil von Fahrzeugganzlackierungen an
den im Beschäftigungsbetrieb angefallenen bzw. generell an den in Fahrzeuglackierbetrieben anfallenden Tätigkeiten, da ihre
Zugehörigkeit zum Berufsbild - nicht zuletzt schon im Hinblick auf die Berufsbezeichnung - unberührt bleibt. Abgesehen davon
kann dieser Anteil von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich ausfallen und können Betriebe unterschiedlich organisiert sein,
so dass sich die eingeschränkte Konkurrenzfähigkeit des Klägers in einem anderen Betrieb stärker bemerkbar machen würde.
Schließlich ist der Kläger - wie das SG zutreffend festgestellt hat - auch nicht wie ein Facharbeiter entlohnt worden.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §
193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Der Senat hat die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG nicht vorliegen.