LSG Hamburg, Urteil vom 24.08.2006 - 6 RJ 119/04
Wirksame Rentenantragstellung im Ausland
Bei Vorliegen deutscher Rentenversicherungszeiten kommen auch einem in einem anderen Mitgliedstaat gestellten rechtswirksamen
Rentenantrag sämtliche verfahrens- und ggf. materiellrechtlichen Wirkungen eines nach deutschem Rentenversicherungsrecht gestellten
Rentenantrags zu, selbst wenn zur Zeit der Antragstellung noch nicht alle materiellen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung
nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Staates erfüllt waren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: EWGV 1408/71
,
EWGV 574/72 Art. 36 Abs. 4
,
RVO § 1233 Abs. 1 S. 1 § 1420 Abs. 2
,
SGB X § 20
,
Vorinstanzen: SG Hamburg 20.07.2004 S 15 RJ 572/00