Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis zum 31. Januar 2019 auf die Kapitalleistungen aus einer
Entgeltumwandlungsvereinbarung sowie auf eine monatliche Betriebsrente Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur
sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hatte, wobei die Zeiträume vor dem 1. Juli 2015 Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens
nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) sind.
Der am xxxxx 1942 geborene Kläger ist seit dem 1. Februar 2008 Altersrentner und als solcher bei der Beklagten zu 1) gesetzlich
kranken- und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Vor dem Renteneintritt war der Kläger zunächst seit 1971 bei der D.
GmbH bzw. S. GmbH ("S.") beschäftigt. Mit Wirkung zum 31. Oktober 2003 ging das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Betriebsübergangs
(§
613a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs )
BGB)) auf die S1 GmbH (jetzt: W. GmbH ("S1")) über, die u.a. die freiwilligen sozialen Leistungen, insbesondere die Bestimmungen
über die Betriebliche Altersversorgung übernahm.
Im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses hatte für den Kläger zunächst eine arbeitgeberfinanzierte Versorgungszusage der S. auf
Grundlage einer Ruhegeldordnung vom 3. Januar 1983 gegolten. Diese war zum 31. Dezember 2001 geschlossen worden. Aufgrund
dieser Versorgungszusage erhält der Kläger eine monatliche Betriebsrente in Höhe von zuletzt 1079,65 Euro (Stand: Januar 2019).
Nach Schließung der alten Versorgungsordnung trat auf Grundlage einer Gesamtbetriebsvereinbarung eine neue Versorgungsordnung
2002 in Kraft. Diese sah eine Entgeltumwandlung zum Aufbau eines Kapitalstocks vor. Zusätzlich war noch eine arbeitgeberfinanzierte
Aufstockung unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen. Die Auszahlung sollte bei Eintritt des Versorgungsfalls in Form eines
einmaligen Kapitalbetrages erfolgen. Auf dieser Basis schloss der Kläger mit seinen jeweiligen Arbeitgebern zwischen 2002
und seinem Renteneintritt insgesamt sechs im Wesentlichen inhaltsgleiche Vereinbarungen über eine Entgeltumwandlung ("Deferred
Compensation"). Inhalt der Vereinbarungen war insbesondere ein Verzicht des Klägers auf einen bestimmten Teil seines Arbeitsentgelts.
Zum Ausgleich erhielt er unter Bezugnahme auf §
1 Abs.
2 Nr.
3 des
Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (
Betriebsrentengesetz (
BetrAVG)) eine "wertgleiche, unmittelbare betriebliche Versorgungszusage". Der Arbeitgeber schloss vereinbarungsgemäß zur Rückdeckung
auf das Leben des Arbeitnehmers eine Lebensversicherung als alleiniger Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter ab. Nach
seiner Verrentung erhielt der Kläger im Januar 2009 von seinem Arbeitgeber einen Betrag von 105.142,00 Euro ausgezahlt, was
der Beklagten zu 1) unmittelbar angezeigt wurde.
Mit Bescheid vom 23. März 2009 teilte die Beklagte zu 1), die wie bei allen weiteren streitgegenständlichen Bescheiden zugleich
im Namen der Beklagten zu 2) handelte, dem Kläger mit, dass sie für die Beitragsbemessung monatlich 1/120 dieser Summe, also
876,18 Euro, zugrunde lege. Die Berücksichtigung erfolge für längstens 120 Monate. Daraus ergäben sich monatliche Beiträge
zur Krankenversicherung in Höhe von 135,81 Euro und zur Pflegeversicherung in Höhe von 17,09 Euro, insgesamt 152,90 Euro.
Mit Bescheiden vom 14. August 2009 und 2. Juni 2011 erfolgten Neuberechnungen.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2011 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, dass sich seine monatlichen Beiträge wegen einer
Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze erhöhen würden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 6. Januar 2012 Widerspruch
ein. Er bemängelte insbesondere eine Anhebung der Beiträge auf seine Kapitalauszahlung, da er hier von einem konstanten Beitrag
ausgegangen sei. Die Beklagte zu 1) wies den Widerspruch des Klägers nach einer Beitragsanpassung ab dem 1. Januar 2012 (Bescheid
vom 6. Februar 2012) mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2012 zurück. Eine Klage wurde nicht erhoben. Weitere Anpassungen
erfolgten mit Bescheiden vom 30. November 2012, 13. Juni 2013 und 12. Dezember 2013, ohne dass hiergegen Widerspruch eingelegt
wurde.
Mit Bescheid vom 5. August 2015 passte die Beklagte zu 1) die monatlichen Beiträge des Klägers zum 1. Juli 2015 erneut an.
Neben der gesetzlichen Rente des Klägers legte sie hierbei in voller Höhe beitragspflichtige monatliche Versorgungsbezüge
der S1 in Höhe von damals 1.056,82 Euro sowie die anteilige Kapitalleistung der S1 in Höhe von 876,18 Euro zugrunde, wobei
Letztere bis zu einem Betrag von 876,11 Euro beitragspflichtig sei, weil die Einnahmen des Klägers unter Einbeziehung seiner
gesetzlichen Rente die Beitragsbemessungsgrenze von damals 4125,000 Euro monatlich übersteige. Hieraus errechnete die Beklagte
folgende monatliche Beiträge: Krankenversicherung 282,21 Euro, Zusatzbeitrag 15,46 Euro, Pflegeversicherung 45,43 Euro, insgesamt
343,10 Euro.
Gegen die Erhebung von Beiträgen aus der einmaligen Kapitalzahlung (Deferred Compensation) legte der Kläger mit Schreiben
vom 12. "Juli" 2015 am 13. August 2015 Widerspruch ein. Er rügte insbesondere eine unzumutbare Beitragsbelastung und die Einführung
der Beitragspflicht für Kapitalleistungen ab dem 1. Januar 2004 ohne Übergangsregelung.
Die Beklagte zu 1) wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2015 als unbegründet zurück.
Sie verwies auf die Gesetzeslage und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG).
Hiergegen hat der Kläger am 9. November 2015 Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben, die sich zunächst auch gegen den Bescheid der Beklagten zu 1) vom 19. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 5. November gerichtet hat, mit dem die Beklagte zu 1) die beantragte Überprüfung der bestandskräftig (§
77 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG)) gewordenen Bescheide vom 23. März 2009, vom 14. August 2009, vom 2. Juni 2011, vom 16. Dezember 2011 (in der Fassung vom
6. Februar 2012 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2012), vom 30. November 2012, vom 13. Juni 2013
sowie vom 12. Dezember 2013 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) abgelehnt hatte. Dementsprechend hat der Kläger die Erstattung der seiner Auffassung nach im seit dem 1. Februar 2009 laufenden
10-Jahres-Zeitraum überzahlten, auf die ausgezahlten Kapitalleistungen aus der Entgeltumwandlungsvereinbarung "Deferred Compensation"
entfallenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung begehrt.
Das SG hat über die Klage am 17. Dezember 2018 mündlich verhandelt. Im Verhandlungstermin hat der Kläger seine Klage auf die Beiträge
ab dem 1. Juli 2015 beschränkt.
Während des Klageverfahrens sind unter dem 18. Dezember 2015, 27. Dezember 2016, 29. Dezember 2017 und 15. Dezember 2018 Beitragsänderungsbescheide
ergangen.
Mit Urteil vom 17. Dezember 2018 hat das SG die verbliebene Klage als unbegründet abgewiesen, wobei das Rubrum lediglich die Beklagte zu 1) als einzige Beklagte ausgewiesen
hat. Die angegriffenen Bescheide (ausdrücklich genannt hat das SG lediglich den Bescheid vom 5. August 2015 und den Widerspruchsbescheid vom 5. November 2015) seien zu Recht ergangen und
verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte habe die Beitragsbemessung für den streitigen Zeitraum zutreffend
vorgenommen. Insbesondere habe die Beklagte die Kapitalleistung in Höhe von 105.142,00 Euro zu Recht bei der Beitragsbemessung
berücksichtigt. Die Kammer folge insoweit den Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 5. November 2015 und sehe gemäß §
136 Abs.
3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend gehe die Kammer davon aus, dass es sich bei der Kapitalleistung
um einen Versorgungsbezug im Sinne des §
229 Abs.
5 (gemeint: 1) Satz 1 Nr.
5 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (
SGB V) handele. Dieser Betrag sei dem Kläger aus einer betrieblichen Altersversorgung zugeflossen, die er mit seinen Arbeitgebern
abgeschlossen gehabt habe. Es handele sich um eine mittels Entgeltumwandlung weitgehend arbeitnehmerfinanzierte Direktzusage
der Arbeitgeber des Klägers, mit der Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden seien.
Das ergebe sich sowohl aus den vom Kläger vorgelegten Vereinbarungen, die er mit seinen Arbeitgebern abgeschlossen habe, als
auch aus der Versorgungsordnung 2002. Diese Unterlagen nähmen auch jeweils ausdrücklich auf das
BetrAVG Bezug. Bei dem Kläger liege insoweit auch kein Grenzfall zwischen betrieblicher und privater Altersversorgung vor, wie er
Thema der vom Kläger vorgelegten Rechtsprechung des BSG gewesen sei. Ein solcher Grenzfall entstehe etwa bei Übertragung und Fortführung einer Direktversicherung nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses. Im Fall des Klägers gehe es aber weder um eine Direktversicherung noch um eine Fortführung einer
aus Anlass des Arbeitsverhältnisses begründeten Altersversorgung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Charakter der
Kapitalleistung als Versorgungsbezug sei nicht dadurch infrage gestellt, dass dem Kläger die Zahlung nur einmalig zugeflossen
sei. Vielmehr beziehe §
229 Abs.
1 Satz 3
SGB V solche Einmalleistungen ausdrücklich in die Beitragspflicht mit ein. Des Weiteren verfange auch das Argument des Klägers
nicht, dass durch die Verbeitragung der Kapitalleistung letztlich keine "wertgleiche Anwartschaft" gewährt worden sei, wie
sie §
1 Abs.
2 Nr.
3 BetrAVG voraussetze. Bei den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung handele es sich um öffentlich-rechtliche Lasten, durch
die der Wert der Anwartschaft an sich nicht vermindert werde. Es möge zutreffen, dass sich der Kläger bei Abschluss der Vereinbarungen
mit seinem Arbeitgeber ein besseres wirtschaftliches Ergebnis aus der Altersversorgung erhofft habe. Dass sich diese Hoffnung
nicht erfüllt habe, stelle aber nicht das Vorliegen eines Versorgungsbezugs infrage. Über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesänderung
durch das GKV-Modernisierungsgesetz zum 1. Januar 2004 habe das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (Hinweis auf
BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010 - 1 BvR 739/08). Der Kläger trage insoweit keine neuen Argumente vor, die zu einer anderen Beurteilung führten. Nachdem der Kläger den Streitgegenstand
in der mündlichen Verhandlung auf die Beiträge ab 1. Juli 2015 konkretisiert habe, sei eine gerichtliche Prüfung des Überprüfungsantrags
nach § 44 SGB X für die übrigen Beiträge ab Rentenbeginn obsolet.
Gegen dieses seinem Prozessbevollmächtigten am 27. Dezember 2018 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. Januar 2019 eingelegte
Berufung des Klägers, mit der er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft. Zunächst trägt der Kläger vor, dass es
sich bei den streitgegenständlichen Kapitalauszahlungen nicht um Versorgungsbezüge handle, sondern um beitragsfrei finanzierte
private Altersvorsorge im Sinne eines Sparvermögens, das ohne rechtliche Grundlage um 30.000 Euro durch Doppelverbeitragung
reduziert worden sei. In seinen letzten, von seinem Prozessbevollmächtigten übersandten und zu eigen gemachten Schriftsätzen
erweitert der Kläger sein Begehren, indem er einerseits ausführt, dass er die Rückzahlung der auf die Kapitalauszahlung im
gesamten 10-Jahres-Zeitraum vom 1. Februar 2009 (und nicht erst ab dem 1. Juli 2015) bis zum 31. Januar 2019 entrichteten
Beiträge begehre, und andererseits darüber hinaus sogar die Erstattung der auf die monatliche Betriebsrente entfallenen Beiträge
zurückfordert, insgesamt einen Betrag von 42.639 Euro. Beide Altersvorsorgeverträge seien nicht als solche zertifiziert gewesen.
Während des Berufungsverfahrens ist unter dem 29. Januar 2019 ein weiterer Beitragsänderungsbescheid ergangen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 17. Dezember 2018 aufzuheben und
den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2015 aufzuheben, die
Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 23. März 2009, vom 14. August 2009, vom 2. Juni 2011, vom 16. Dezember 2011 (in
der Fassung vom 6. Februar 2012 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Juni 2012), vom 30. November 2012,
vom 13. Juni 2013 sowie vom 12. Dezember 2013 aufzuheben,
den Bescheid der Beklagten vom 5. August 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. November 2015 in der Fassung
der Bescheide vom 18. Dezember 2015, vom 27. Dezember 2016, vom 29. Dezember 2017, vom 15. Dezember 2018 sowie vom 29. Januar
2019 aufzuheben und
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die für beide Altersvorsorge-Vereinbarungen gezahlten Beiträge in Höhe von 42.639
Euro nebst 4% Zinsen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Begründung des angefochtenen Urteils.
Am 22. Oktober 2020 hat der Senat über die Berufung mündlich verhandelt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschrift
und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten und Unterlagen
Bezug genommen.
Das zuletzt formulierte Berufungs- bzw. Klagebegehren ist unzulässig, soweit es die Überprüfung der von der teilweisen Klagerücknahme
vor dem SG umfassten Bescheide nebst Erstattung der Beiträge für Zeiträume vor dem 1. Juli 2015 und die Festsetzung der auf die monatliche
Betriebsrente gezahlten Beiträge nebst Erstattung betrifft. Bezogen auf Letzteres sind die Bescheide bestandskräftig geworden,
weil der Kläger sich mit den Widersprüchen und der Klage lediglich gegen die auf die Einmalleistung entfallenden Beitragsanteile
gewandt hat; bei den Beitragsfestsetzungen auf die monatliche Betriebsrente einerseits und die im Januar 2009 ausgezahlte
Kapitalleistung andererseits handelt es sich um in den jeweiligen Bescheiden zum Teil ausdrücklich getrennte und im Übrigen
trennbare, lediglich zum einfacheren Verständnis zusammengefasste Verfügungssätze.
Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung.
Die Kapitalauszahlungen aus den Entgeltumwandlungen in wertgleiche Anwartschaften (Deferred Compensation) stellen beitragspflichtige
Versorgungsbezüge im Sinne des §
229 Abs.
1 S. 1 Nr.
5 in Verbindung mit S. 3 Var. 2
SGB V in Gestalt betrieblicher Altersversorgung als vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbarte nicht wiederkehrende Leistung
dar. Ausdrücklich geregelt wird die vom Kläger mit seinen früheren Arbeitgebern vereinbarte Entgeltumwandlung als typische
Form der betrieblichen Altersvorsorge in §
1 Abs.
2 Nr.
3 in Verbindung mit §
1a BetrAVG (s. zur entsprechenden Einordnung einer "Deferred Compensation" auch: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2019 - L 11 KR 4035/18, juris; Peters in jurisPK-
SGB V, 4. Aufl. 2020 Stand: 10. September 2020, § 229 Rn. 67). In mittlerweile ständiger Rechtsprechung haben die Instanzgerichte, das BSG und auch das BVerfG entschieden, dass allein aufgrund einer typisierenden, rein institutionellen Abgrenzung zu befinden ist,
ob es sich bei einer Altersvorsorgeleistung um einen Versorgungsbezug im Sinne des §
229 SGB V handelt, und dass auch von vornherein vereinbarte einmalige Kapitalauszahlungen hierunter fallen können (vgl. zuletzt Urteil
des erkennenden Senats vom 4. Juni 2020 - L 1 KR 75/19, juris, mit einer Fülle von Nachweisen aus der Rechtsprechung und der Gesetzeshistorie; BVerfG, Beschluss vom 17. Juni 2020
- 1 BvR 1134/15, juris).
Dem Kläger ist nicht in seiner Einschätzung zu folgen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Entgeltumwandlungsabreden
um rein private Sparanlagen gehandelt habe. Wenn eine rein private Geldanlage vorgenommen worden wäre, wäre im Übrigen zu
erwarten gewesen, dass der Kläger dies selbst getan hätte und nicht über seine damaligen Arbeitgeber. Aus diesem Modell wird
er (neben den selbstverständlich gegebenen, wenn auch vom Kläger abgestrittenen Steuer- und Beitragsvorteilen durch die Gehaltsumwandlung)
weitere Vorteile gezogen haben. In Betracht kommen zum Beispiel häufig mit Verträgen im Rahmen der betrieblichen Alterssicherung
verbundene Vorteile wie geringere Verwaltungs- oder Abschlusskosten, eine vereinfachte Gesundheitsprüfung für die Rückversicherung,
Pfändungsschutz in der Ansparphase und Vorteile bei den Freibeträgen im Falle des Grundsicherungsbezugs im Rentenalter.
Dass die für den Kläger unerwartete Gesetzesänderung seine erwartete Rendite vermindert oder gar aufgezehrt haben dürfte,
ändert nichts an der nach der seit Jahren immer wieder bestätigten ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu konstatierenden
Rechtmäßigkeit der vorliegend angegriffenen Entscheidungen der Beklagten zu 1).
Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es sich aus den oben genannten Gründen auch bei der monatlich gezahlten Betriebsrente
um einen beitragspflichtigen Versorgungsbezug handelt.
Dass die Berechnung der dem Grunde nach zu Recht erhobenen Beiträge durch die Beklagte zu 1) der Höhe nach fehlerhaft gewesen
sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich; insbesondere ist die Beitragsbemessungsgrenze jeweils beachtet
worden.