Krankenversicherung
Krankenhausvergütung
multimodale Komplexbehandlung eines Kindes bei Diabetes mellitus
OPS 8-984.0
Dokumentation von Behandlungsergebnissen
Tatbestand
Im Streit ist ein Anspruch auf Vergütung wegen vollstationärer Krankenhausbehandlung und dabei die Frage der Kodierung des
Operationen- und Prozedurenschlüssels Version 2014 (OPS) 8-984.0 (Multimodale Komplexbehandlung bei Diabetes mellitus, mindestens
7 bis höchstens 13 Behandlungstage) anlässlich der Ersteinstellung bei kindlichem Diabetes.
Die am xxxxx 2003 geborene, bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte E.K. (im Folgenden: Versicherte) wurde in der
Zeit vom 9. bis 22. September 2014 vollstationär in dem von der Klägerin betriebenen, nach §
108 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (
SGB V) zugelassenen Kinderkrankenhaus behandelt. Die Aufnahme erfolgte bei Erstmanifestation von Diabetes Typ 1 zur Ersteinstellung
und Eingewöhnung an die Krankheit.
Die Klägerin berechnete der Beklagten hierfür unter Kodierung u.a. des OPS 8-984.0 die Fallpauschale (Diagnosis Related Group
2014 <DRG>) K60A (Diabetes mellitus und schwere Ernährungsstörungen, Alter < 16 Jahre, mit multimodaler Komplexbehandlung
bei Diabetes mellitus; Kostengewicht 1,749). Der Rechnungsbetrag in Höhe von 6319,50 Euro wurde von der Beklagten zunächst
gezahlt. Gleichzeitig beauftragte sie jedoch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) mit der Überprüfung der
Abrechnung.
Der MDK stellte mit Gutachten vom 19. März und – nach Widerspruch der Klägerin – 2. Juni 2015 fest, dass die Prozedur 8-984.0
nicht bestätigt werden könne, sodass lediglich die DRG K60E (Diabetes mellitus, Alter > 10 Jahre, ohne äußerst schwere oder
schwere CC, ohne multiple Komplikationen, ohne Ketoazidose, ohne multimodale Komplexbehandlung bei Diabetes mellitus; Kostengewicht
0,685) anfalle. Er hat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) zur gesteigerten Dokumentationspflicht im Hinblick auf den OPS 8-550 (Geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung)
vom 19. Dezember 2017 – B 1 KR 19/17 R – darauf abgestellt, dass die Empfehlung zur Kodierung des OPS 8-984.0 der medizinischen Nachvollziehbarkeit vorgelegter
Dokumente geschuldet sei. Insbesondere müssten das Datum, die genaue Uhrzeit (von-bis), die Zuordnung, von wem welche Leistung
erbracht worden sei, leserlich sicher nachvollzogen werden können und dies in sicherer Zuordnung zu dem Patienten. Fehlten
entsprechende Leistungsmerkmale in der Dokumentation, könne eine Empfehlung zur Kodierung des entsprechenden OPS nicht ausgesprochen
werden. Vorliegend fänden sich unter der Rubrik „Arzt“ 5,15 dokumentierte Stunden, die der Diabetesberatung zuzuordnen seien.
Unter der Rubrik „Diabetesberatung“ fänden sich weitere zeitliche Eintragungen, deren Dauer nicht erlesen werden könne. Unter
der Rubrik „Ernährungsberatung“ fänden sich Einträge für den 12., 17. und 19. September 2014 mit einer Gesamtdauer von 3 Stunden,
entsprechend einer Gesamtdauer von 8,5 Stunden. Unter der Rubrik „Psychosomatik“ befinde sich ein Eintrag für den 16. September
mit der Uhrzeit 13:00 Uhr ohne Erwähnung von Art und Dauer, unter der Rubrik „Gesprächstermin Sozialarbeit“ finde sich der
Eintrag vom 22. September 2014 mit der Uhrzeit 8:30 Uhr ohne Angabe von Art und Dauer, unter der Rubrik „Teambesprechung“
am 16. September fänden sich Angaben zu den Teilnehmern und der Eintrag: „Familie vorgestellt, Emilie sehr tapfer,?? noch
nötig“. Eine Formulierung von Zielen und eine Dokumentation erreichter Ziele durch gewählte Vorgehensweisen sei nicht zu erlesen,
gehöre aber wesentlich zu den Mindestmerkmalen des streitigen OPS. Insgesamt könne auch nach wiederholter Durchsicht der Akte
nicht erkannt werden, dass die Mindestmerkmale des Leistungsmoduls unter Berücksichtigung von mindestens 11 Stunden pro Woche
durch 3 verschiedene Disziplinen mit einmal wöchentlicher Teambesprechung mit formulierten Zielen nachvollziehbar dokumentiert
worden sei.
Die Beklagte verrechnete daraufhin am 15. Juli 2015 den Differenzbetrag zwischen der von der Klägerin angesetzten DRG K60A
und der von ihr für richtig befundenen K60E in Höhe von 3409,00 Euro mit einer unstreitig bestehenden Forderung der Klägerin.
Am 26. November 2015 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Hamburg erhoben und die Zahlung dieses verrechneten Betrages nebst Zinsen begehrt. Sie hat es nicht für statthaft gehalten,
dass die Beklagte dokumentierte Leistungen nicht berücksichtigt habe, wenn keine Minutenwerte hinterlegt worden seien. Sie
hat in Rücksprache mit den Leistungserbringern diesbezüglich jeweils Minutenwerte ermittelt, dezidiert aufgeführt und so bei
einem Einsatz von mindestens 3 Therapiebereichen eine Therapiedichte von 26,75 Stunden dargelegt (zusätzlich zu „dokumentierten
825 Therapieminuten aus 4 unterschiedlichen Therapiebereichen <Diabetesberatung, Ernährungsberatung, Psychosomatik, Sozialarbeit>“
jeweils 60 Minuten für die Pen-Schulung am 12. September 2016 als Leistung der Diabetesberatung, für die Leistung der Psychosomatik
am 16. September 2016, für die durchgeführte Teambesprechung und für die Leistung des Sozialdienstes am 22. September 2016
und schließlich 540 Minuten für die Begleitung der Versicherten und ihrer Eltern bei jeder einzelnen Hauptmahlzeit im Umfang
von jeweils 15 Minuten), sodass die geforderten mindestens 11 Stunden wöchentlich bei einer Verweildauer von 13 Tagen sogar
noch deutlich überschritten worden seien. Auch die Annahme des MDK-Gutachters, dass keine weiteren Fallbesprechungen durchgeführt
und dokumentiert worden seien, sei unzutreffend. Es werde auf die ärztlichen Einträge in der klinischen Übersicht in der Patientenakte
am 9. September 2014 um 18:40 Uhr, am 12. September 2014 um 9:32 Uhr, am 15. September 2014 um 9:03 Uhr und am 19. September
2014 um 10:22 Uhr hingewiesen. Aus der Dokumentation werde ersichtlich, dass fast täglich interdisziplinäre Besprechungen
zumeist unter Beteiligung der Eltern durchgeführt und dokumentiert worden seien. Auch die Dokumentation der wöchentlichen
Teambesprechung sei entgegen den Ausführungen des MDK nicht mangelhaft, sondern in Übereinstimmung mit den Anforderungen auch
der Rechtsprechung erfolgt. Diese diene in erster Linie dazu, den Mitgliedern des Teams von Fachleuten den Behandlungsstand
nachvollziehbar zu machen. Dazu wähle dieses Team die geeigneten und intern konsentierten Formulierungen und Abkürzungen und
lege auch die notwendige Detailtiefe fest. Auch das BSG formuliere in dem vom MDK zitierten Urteil, dass eine für alle Teammitglieder nachvollziehbare Beschreibung gefordert sei
und dass die Dokumentation orientiert an dem professionellen Horizont der Therapeuten adressatengerecht knapp und abgekürzt
erfolgen könne. Für weitere Erläuterungen des Therapiegeschehens stehe die leitende Oberärztin der Diabetologie, Frau Dr.
M., als Zeugin gerne zur Verfügung.
Die Beklagte hat unter Berufung auf weitere von ihr in Auftrag gegebene Gutachten des MDK vom 21. Juli 2016 und 12. Juni 2018
an ihrer vorgerichtlich geäußerten Auffassung festgehalten.
Das SG hat die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Krankenakte der Versicherten beigezogen und sodann Beweis erhoben durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens nach Aktenlage von dem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin und Diabetologen DDG Dr. S.,
der unter dem 31. Januar 2018 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass alle Mindestmerkmale des OPS 8-984.0 erfüllt seien. Bei der
Versicherten sei eine intensive, in vielen Kinderkliniken übliche, strukturierte, altersentsprechende Schulung durchgeführt
worden; dieses Programm sei 2004 aufgrund seines Erfolges durch die Deutsche Diabetesgesellschaft und das Bundesversicherungsamt
zertifiziert worden. Auch seien beide Elternteile geschult und damit von dem multiprofessionellen Team unter fachärztlicher
Behandlungsleitung in die Therapie und Behandlung einbezogen worden. Es seien 3 verschiedene Therapiebereiche patientenbezogen
eingesetzt worden, nämlich die Psychosomatik, der Sozialdienst und die Diabetesberatung. Neben den theoretischen Schulungsinhalten
seien zusätzlich viele praktische Aspekte in der Diabetestherapie erklärt und eingeübt worden, wie sich aus den Aufzeichnungen
ergebe. Bei einer intensivierten konventionellen Insulintherapie, wie sie bei der Versicherten begonnen worden sei, müssten
viele Schritte bedacht, berechnet und dokumentiert werden: Vor jeder Mahlzeit müsse der Blutzucker gemessen, der Kohlenhydratanteil
der Nahrungsmittel ermittelt, die entsprechende Insulindosis berechnet, das Insulin appliziert und das Ganze dokumentiert
werden. Zudem sei ein „Spritz-Ess-Abstand“ einzuhalten, d.h. dass nach dem Spritzen des Insulins eine bestimmte Zeit (je nach
verwendeten Insulin) gewartet werden müsse, bis das Insulin wirke und der Patient essen dürfe. Dabei sei für jede Mahlzeit
ein Zeitkontingent von 15 Minuten (Hauptmahlzeit) bzw. 10 Minuten (Zwischenmahlzeit) erforderlich, sodass sich bei den vorliegend
3 Hauptmahlzeiten und 3 Zwischenmahlzeiten pro Tag an 13 Behandlungstagen allein 16,25 Stunden an praktischen Schulungseinheiten
ergäben. Daneben seien theoretische Schulungsstunden im Umfang von mindestens 14,75 Stunden erbracht worden (2,5 Stunden Ernährungsberatung,
5,5 Stunden Diabetesberatung sowie 5,25 Stunden ärztliche Beratung und 1,5 Stunden psychologische Beratung), sodass selbst
ohne Berücksichtigung der durch den Sozialdienst erbrachten Leistung insgesamt mindestens 31 Stunden für den Behandlungszeitraum
anzusetzen seien. Aus der Vielzahl von Notizen in der elektronischen Patientenakte werde deutlich, dass sich das geschulte
Personal Zeit genommen habe, um die Familie in die Behandlung des Diabetes Typ 1 mit einzubeziehen und sie für den Alltag
tauglich zu machen. Die Ausführungen in den Gutachten des MDK zu der durchgeführten Teambesprechung zeigten eine Grundtendenz,
die sich durch die MDK-Begutachtung ziehe: Die Gutachter wollten das Geleistete nicht anerkennen. So suggerierten die 3 Fragezeichen
in der Wiedergabe des Eintrags zur Teambesprechung („Emilie sehr Tapfer,?? noch nötig“) eine unzureichende, gar ungenaue Dokumentation.
Dabei sei der Eintrag sehr einfach und eindeutig zu lesen: „Emilie sehr tapfer, Trauerarbeit noch nötig“.
Das SG hat über die Klage am 11. Oktober 2019 mündlich verhandelt und sie mit Urteil vom selben Tag als unbegründet abgewiesen.
Der ursprünglich unstreitig bestehende Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Vergütung von Krankenhausbehandlung anderer
Versicherter sei in Höhe von 3409,00 Euro durch die wirksame Aufrechnung der Beklagten mit ihrem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch
(hierzu Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. November 2011 – B 1 KR 8/11 R) wegen Überzahlung der Vergütung für die hier streitige Krankenhausbehandlung erloschen. Die konkrete Anspruchshöhe ergebe
sich aus der niedriger vergüteten DRG K60E und nicht aus der von der Klägerin angesetzten höher vergüteten DRG K60A.
Rechtsgrundlage eines Vergütungsanspruchs der Klägerin für die Behandlung seien §§
109,
112 SGB V in Verbindung mit dem Versorgungsvertrag der Klägerin nach §
109 SGB V gewesen. Nach der Rechtsprechung des BSG entstehe die Zahlungsverpflichtung der Krankenkasse unabhängig von einer Kostenzusage unmittelbar mit der Inanspruchnahme
einer Leistung durch den Versicherten (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 3 KR 14/11 R). Die Höhe der Vergütung für Krankenhausbehandlung bemesse sich bei DRG-Krankenhäusern nach vertraglichen Fallpauschalen
auf gesetzlicher Grundlage. Die Fallpauschalenvergütung für Krankenhausbehandlung Versicherter in zugelassenen Einrichtungen
ergebe sich aus §
109 SGB V in Verbindung mit § 7 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KHEntgG) und § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG). Der Anspruch werde auf Bundesebene durch Normsetzungsverträge (Normenverträge, Fallpauschalenvereinbarungen <FPV>) konkretisiert.
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbarten nach § 9
KHEntgG mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft als "Vertragsparteien auf Bundesebene" mit Wirkung für die Vertragsparteien
nach § 11 KHEntgG einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer
und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbarten sie
insoweit Abrechnungsbestimmungen in den FPV auf der Grundlage des § 9 KHEntgG (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. April 2016 – B 1 KR 34/15 R). Die vertraglichen Fallpauschalen ergäben sich daraus, dass die nach den aufgezeigten gesetzlichen Regelungen hierzu berufenen
Vertragspartner eine FPV mit einem Fallpauschalen-Katalog als Teil derselben und Allgemeine und Spezielle Kodierrichtlinien
für die Verschlüsselung von Krankheiten und Prozeduren (Deutsche Kodierrichtlinien <DKR>) vereinbart hätten. DKR und FPV bildeten
den konkreten vertragsrechtlichen Rahmen, aus dem die für eine Behandlung maßgebliche DRG-Position folge (Hinweis auf BSG, Urteil vom 8. November 2011 – B 1 KR 8/11 R). Welche DRG-Position abzurechnen sei, ergebe sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem
automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm basiere. Dieses Regelungssystem setze sowohl
die generelle Kodierfähigkeit und damit Abrechnungsrelevanz der Operationen und Prozeduren als auch voraus, dass das Krankenhaus
nur die Leistungen abrechne, die es mit eigenen personellen und sächlichen Mitteln oder durch ihm zuzurechnende Drittleistungen
tatsächlich erbracht habe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. April 2016 – B 1 KR 34/15 R). Die Anwendung von DKR und FPV-Abrechnungsbestimmungen einschließlich des ICD-10-GM und des OPS erfolge streng am Wortlaut
orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen. Bewertungen und Bewertungsrelationen blieben außer Betracht (Hinweis
auf BSG, Urteil vom 14. Oktober 2014 – B 1 KR 34/13 R). Zur Auslegung der in den Abrechnungsbestimmungen verwendeten Begriffe könne nicht nur auf allgemeine und medizinische Wörterbücher
zurückgegriffen werden. Der üblicherweise einem Wort innerhalb eines bestimmten Fachgebietes (hier der Medizin) zugemessene
Sinngehalt erschließe sich daneben auch über fachspezifische Zusammenhänge, in denen das Wort mit einer bestimmten Bedeutung
Verwendung finde (Hinweis auf BSG, Urteil vom 18. Juli 2013 – B 3 KR 6/12 R).
Im hiesigen Fall sei die von der Klägerin kodierte Prozedur 8-984.0 nicht kodierfähig. Die Klägerin habe das Erforderliche
über die Behandlung der Versicherten nicht hinreichend dokumentiert.
Die Kodierung OPS 8-894.0 setze eine „Multimodale Komplexbehandlung“ voraus. Diese setze nach dem vor die Klammern gezogenen
vierstelligen Kode 8-894 unter anderem folgende Mindestmerkmale voraus:
- Kontinuierliche Vorhaltung und Durchführung differenzierter Behandlungsprogramme, ausgerichtet auf Patienten mit Diabetes
mellitus Typ 1 und Typ 2, Insulinpumpentherapie, Bluthochdruck, Adipositas, Dyslipidämie, Nephropathie und schweren Hypoglykämien.
Bei der alleinigen Behandlung von Kindern und Jugendlichen (z.B. in Kinderkliniken) ist die kontinuierliche Vorhaltung und
Durchführung differenzierter Behandlungsprogramme, ausgerichtet auf Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1, ausreichend
- Multimodales Team unter fachärztlicher Behandlungsleitung (Facharzt für Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin mit
dem Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie oder Facharzt für Innere Medizin oder Kinder- und Jugendmedizin und "Diabetologe
DDG")
- Einsatz von mindestens 3 Therapiebereichen: Physiotherapie, Psychologie, Diabetesberatung, Medizinische Fußpflege/Podologie,
soziale Interventionen patientenbezogen in unterschiedlichen Kombinationen mit einer Therapiedichte von mindestens 11 Stunden
pro Woche
- Wöchentliche Teambesprechung mit wochenbezogener Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele
- Bei Kindern und Jugendlichen erfolgt die Therapie auch unter Einbeziehung von Eltern und/oder anderen Bezugspersonen
Damit seien konkret wochenbezogen jeweils Behandlungsergebnisse und eigenständige Behandlungsziele je Therapiebereich aufgrund
der wöchentlich stattfindenden gemeinsamen Teambesprechung zu dokumentieren. Im Hinblick auf den OPS 8-550 habe das BSG für die Dokumentation folgende Anforderungen aufgestellt: „Dies erfordert nach allgemeinem Sprachgebrauch eine planvolle,
geordnete zielgerichtete Zusammenfassung. Es geht um die konzentrierte Darstellung eines strukturierten Dialogs (der wöchentlichen
Teambesprechung) nach fachärztlicher Behandlungsleitung, teilnehmenden Berufsgruppen, Ausgangspunkt (bisherige Behandlungsergebnisse)
und Ergebnis der Besprechung (weitere Behandlungsziele)“ (Hinweis auf BSG, Urteil vom 19. Dezember 2017 – B 1 KR 19/17 R). Begründet werde die mit der Dokumentation nachzuweisende gesteigerte Dokumentationspflicht bei einigen Komplexbehandlungen,
hierunter auch der OPS 8-894, mit dem erhöhten Abstimmungsbedarf, wenn sich die Komplexität der Behandlung gerade aus der
Unterschiedlichkeit der beteiligten Therapiebereiche ergebe, deren Zusammenwirkung für eine erfolgreiche Durchführung der
Komplexbehandlung notwendig sei.
Diese an die wochenbezogene Dokumentation gestellten Anforderungen erfülle die Dokumentation der Klägerin nicht. Aus der insoweit
vorgelegten Dokumentation sei eine Dokumentation der Behandlungsergebnisse der jeweiligen Therapiebereiche und insbesondere
eine koordinative Erarbeitung der weiteren Behandlungsziele nicht ersichtlich. Weder aus den Gesprächen mit der Familie der
Versicherten noch aus der dokumentierten Teambesprechung seien derartige Dokumentationen auch nur ansatzweise ersichtlich.
„Emilie sehr tapfer“ könne aus Sicht der Kammer nicht als Dokumentation von Behandlungsergebnissen bestimmter Therapiebereiche
interpretiert werden, sondern stelle lediglich eine allgemeine Aussage zu der Stimmung der Versicherten dar. Auch könne die
Formulierung „Trauerarbeit noch nötig“ nicht als in Abstimmung zwischen den Therapiebereichen gefasste Behandlungsziele gelesen
werden, zumal nicht erkennbar sei, für welchen Therapiezweig dieses Behandlungsziel definiert werde. Insoweit entscheide das
Gericht hier entgegen den Ausführungen des Sachverständigen, der sein Gutachten in Unkenntnis der durch das BSG aufgestellten rechtlichen Anforderungen an die Kodierbarkeit der streitigen OPS-Prozedur erstattet habe.
Rechtsfolge einer nicht ausreichenden Dokumentation sei nach den Ausführungen des BSG ein Ausschluss der Kodierung der streitigen Komplexbehandlung, so dass eine Abrechnung der von der Klägerin angenommenen
DRG nicht in Frage komme.
Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 9. Januar 2020 zugestellte Urteil richtet sich die am 7. Februar 2020 eingelegte
Berufung der Klägerin, mit der sie rügt, dass das SG sie vor dem Termin darauf hätte hinweisen müssen, dass es den Schlussfolgerungen des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens
nicht folgen wolle, sondern unter Heranziehung der fragwürdigen und wegen des unterschiedlichen Wortlauts und der unterschiedlichen
Zielrichtung nicht auf den OPS 8-984.0 übertragbaren Rechtsprechung des 1. Senats des BSG zur Dokumentation der wöchentlichen Teambesprechung des OPS 8-550 die Dokumentation im vorliegenden Fall gerade nicht als
erfüllt ansehen wolle. So handele es sich bei dem angefochtenen Urteil um eine unzulässige Überraschungsentscheidung. Im Übrigen
sei die Rechtsprechung des BSG nach Auffassung der Klägerin durch das DIMDI (Hinweis auf die ab 1. Januar 2013 rückwirkende, mit dem OPS 2019 veröffentlichte
Liste der Corrigenda „Klarstellungen und Änderungen gemäß §
301 Abs.
2 S. 4
SGB V und §
295 Abs.
1 S. 6 SGB V“) insgesamt korrigiert und auf den reinen Wortlaut reduziert worden. Der Wortlaut verlange lediglich eine wochenbezogene
Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele; die vom BSG geforderte „konzentrierte Darstellung eines strukturierten Dialogs“ gehe damit weit über den Wortlaut des OPS 8-550 und erst
recht über den Wortlaut des OPS 8-894.0 hinaus. Die Dokumentation der Klägerin erfülle jedoch die Anforderungen an die wochenbezogene
Dokumentation, die auch laut BSG „lediglich“ eine für alle Teammitglieder nachvollziehbare Beschreibung erfordere und orientiert an dem professionellen Horizont
der Therapeuten adressatengerecht knapp und abgekürzt erfolgen könne. Das aus Fachleuten bestehende Team selbst wähle die
zur Nachvollziehbarkeit des Behandlungsstands durch seine Mitglieder geeigneten und intern konsentierten Formulierungen und
Abkürzungen aus und lege auch die notwendige Detailtiefe fest.
Soweit das SG zur Begründung anführe, dass die Dokumentation „Emilie sehr tapfer“ nicht als Dokumentation von Behandlungsergebnissen bestimmter
Therapiebereiche interpretiert werden könne, sondern lediglich eine allgemeine Aussage zu der Stimmung der Versicherten darstelle,
sei dieser Schluss überzogen, aus dem Zusammenhang gerissen und verkenne den klinischen Alltag und die Sicht der Therapeuten
auf die Patientin. Vielmehr werde dadurch der Ist-Zustand „tapfer“ im Behandlungsergebnis vor dem Hintergrund dokumentiert,
dass das Kind, wie aus der Dokumentation zu entnehmen sei, den Aufenthalt über sehr freundlich und optimistisch gestimmt gewesen
sei. Generell sei aus der langjährigen Erfahrung heraus jedoch abzusehen, dass nach der Erkenntnis, welche lebenseinschränkende,
chronische Erkrankung vorliege, ein sogenanntes „Stimmungstief“ zu erwarten sei. Daraus resultierten Probleme wie z.B. Rückgang
der Patienten-Compliance, Überforderung der Eltern mit dem Umgang der Krankheitseinsicht des Kindes und demzufolge somatische
Verschlechterung (durch z.B. Verweigerung von Injektionen, Blutzuckermessungen). Um die Tapferkeit weiter aufrechtzuerhalten,
sei eine präventive „Trauerarbeit noch nötig“. Die Trauerarbeit sei in der Erstmanifestation so zu verstehen, dass Gefühle
wie Wut, Angst, Traurigkeit zugelassen werden sollten und der Umgang damit erlernt werden sollte. Dies sei am 16. September
2014 in der dokumentierten interdisziplinären Teambesprechung eruiert und die Trauerarbeit als weiteres Behandlungsziel festgelegt
worden. Die angewandten Begrifflichkeiten seien den beteiligten Therapeuten verständlich und die Inhalte der Teamkonferenz
somit für mit der Thematik vertraute Ärzte nachvollziehbar. Dies habe auch der vom SG gehörte Sachverständige bestätigt.
Die Klägerin hat ihre Berufung auf Hinweis des Senats teilweise hinsichtlich des Zinsanspruchs für den Tag der Verrechnung,
den 15. Juli 2015, zurückgenommen und beantragt nunmehr noch,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie – die Klägerin
– 3409,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% seit dem 16. Juli 2015 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig und nimmt hierauf sowie auf ihren eigenen erstinstanzlichen Vortrag Bezug.
Ergänzend meint sie, dass die Ausführungen der Klägerin im Berufungsverfahren nicht die fehlende Dokumentation ersetzen könnten.
Die Anforderungen der wochenbezogenen Dokumentation seien nicht erfüllt worden und damit nicht abrechenbar.
Am 22. April 2021 hat der Senat über die Berufung mündlich verhandelt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Sitzungsniederschrift
und den weiteren Inhalt der Prozessakte sowie der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen Akten und Unterlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die statthafte (§§
143,
144 des
Sozialgerichtsgesetzes <SGG>) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§
151 SGG) Berufung der Klägerin ist begründet. Das SG hat die Klage – soweit sie nicht den von der Teilrücknahme während des Berufungsverfahrens umfassten Zinsanspruch für den
15. Juli 2015 betroffen hat – zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 3409,00
Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 16. Juli 2015.
Die rechtlichen Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch hat das SG zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Anders als das SG ist der erkennende Senat jedoch davon überzeugt, dass die Klägerin zu Recht den OPS 8-984.0 kodiert und dementsprechend die
DRG K60A abgerechnet hat. Sämtliche Mindestmerkmale hierfür sind erfüllt.
1. Das Krankenhaus der Klägerin ist eine Kinderklinik, die kontinuierlich differenzierte Behandlungsprogramme, ausgerichtet
auf Patienten mit Diabetes mellitus Typ 1, vorhält und durchführt, was gerichtsbekannt ist, von der Beklagten zu Recht nicht
bestritten und von dem vom SG gehörten Sachverständigen bestätigt wird.
2. Die Behandlung erfolgte vorliegend durch ein multimodales Team unter fachärztlicher Leitung, hier der Oberärztin Dr. M.
als Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie. Auch dies wird von der Beklagten
zu Recht nicht bestritten, ist aus der Krankenakte ablesbar und wird vom Sachverständigen bestätigt.
3. a) Es wurden patientenbezogen in unterschiedlichen Kombinationen mindestens 3 Therapiebereiche eingesetzt, nämlich die
Psychologie, die Diabetesberatung und die soziale Intervention. Auch dies wird von der Beklagten zu Recht nicht bestritten,
ist aus der Krankenakte ablesbar und wird vom Sachverständigen bestätigt. Soweit die Klägerin als vierten Therapiebereich
die Ernährungsberatung anführt, ist dies zum einen zur Erfüllung des dritten Mindestmerkmals nicht erforderlich, und zum anderen
wird dieser Bereich in dem OPS 8-984 – anders als in dem tabellarischen Übersichtsbogen in der Krankenakte der Versicherten
„Schulungsinhalte bei Manifestation“ (im Folgenden: Übersichtsbogen) – nicht genannt, ist vielmehr inhaltlich der Diabetesberatung
zuzuordnen.
b) Der Einsatz erfolgte auch mit einer Therapiedichte von mindestens 11 Stunden pro Woche. Entgegen den Ausführungen des MDK,
die sich die Beklagte zu eigen gemacht hat, sind dabei auch Behandlungen zu berücksichtigen, die ohne Nennung ihrer Dauer
dokumentiert wurden. Hierzu hat die Klägerin schlüssig und glaubhaft unter Bezugnahme auf die Rücksprache mit der Oberärztin
Dr. M. vorgetragen sowie Beweis angeboten, dem jedoch angesichts der ohne weiteres nachvollziehbaren zeitlichen Angaben und
mangels diesbezüglichen Bestreitens der Beklagten nicht nachgegangen werden muss. Auch wenn die Angaben der Klägerin zu den
angeblich unmittelbar dokumentierten Zeiträumen der Behandlung im Umfang von 825 Therapieminuten einerseits und diejenigen
des Sachverständigen insbesondere zum Aufwand für die Begleitung bei Mahlzeiten andererseits sich nur teilweise anhand der
beigezogenen Krankenakte nachvollziehen lassen (so ergeben sich hieraus insbesondere nicht die vom Sachverständigen unterstellten
täglich 3 Zwischenmahlzeiten, sondern nur die so auch von der Klägerin selbst angesetzten 3 Hauptmahlzeiten), lässt sich zur
Überzeugung des Senats mit ausreichender Sicherheit der erforderliche zeitliche Mindestaufwand feststellen:
- Dem Bereich Diabetesberatung zurechenbar sind in der Krankenakte der Versicherten (insbesondere im Übersichtsbogen, aber
auch im Teil „Bericht Patientenakte“) ausdrücklich dokumentierte Zeiträume von 5,75 Stunden ärztlicherseits (9. September:
0,75 Stunden, 10. September: 1 Stunde, 15. September: 1,25 Stunden, 16. September: 1 Stunde, 19. September: 1,25 Stunden,
22. September: 0,5 Stunden) sowie aus dem Bereich Ernährungsberatung 2,5 Stunden (12. und 17. September: jeweils 1 Stunde;
19. September: 0,5 Stunden). Diesem Bereich zugehörig sieht der Senat auch die jeweils erforderliche Begleitung bei den 3
Hauptmahlzeiten täglich, weil in diesem Rahmen das gesamte Procedere von der Blutzuckermessung über die Ermittlung des Kohlenhydratanteils
der Nahrungsmittel, die Berechnung der entsprechenden Insulindosis und die Applikation des Insulins bis schließlich zum nachgehenden
Abwarten erfolgt, wie der Sachverständige S. ausführlich dargelegt hat, der insoweit zu Recht von „praktischen Schulungsinhalten“
spricht. Der hierfür bei Hauptmahlzeiten sowohl vom Sachverständigen als auch von der Klägerin angesetzte zeitliche Aufwand
von jeweils 15 Minuten erscheint ohne weiteres realistisch, sodass bei 13 Behandlungstagen und 3 Hauptmahlzeiten pro Tag ein
Zeitaufwand von 540 Minuten, entsprechend 9 Stunden zu berücksichtigen ist. Damit ergibt sich für den Bereich Diabetesberatung
ein nachgewiesener zeitlicher Therapieumfang von 17,25 Stunden.
Hinzu kommt ein einstündiger Aufwand für die Pen-Schulung am 12. September 2014. Des Weiteren ist eine einstündige psychosomatische
Behandlung am 16. September 2014 schlüssig dargelegt worden. Am 22. September 2014 ist eine einstündige Tätigkeit durch den
Sozialdienst schlüssig dargelegt worden. Des Weiteren ist die Teambesprechung am 16. September 2014 unter Beteiligung aller
einbezogenen Therapiebereiche mit einer von der Klägerin ebenfalls schlüssig dargelegten Dauer von 1 Stunde hinzuzurechnen.
Aus alledem errechnet sich bereits eine Summe von mindestens 21,25 Stunden. Da bei 13 Behandlungstagen und einem Mindesterfordernis
der Therapiedichte von 11 Stunden pro Woche eine solche von insgesamt 20,5 Stunden nachgewiesen sein müsste, ist dieses Merkmal
bereits erfüllt, ohne dass bislang berücksichtigt worden wäre, dass, wie der Sachverständige ebenfalls zu Recht herausgestellt
hat und wie es sich aus der Krankenakte ergibt, eine ständige und intensive Begleitung der Versicherten und ihrer Eltern durch
die verschiedenen Therapiebereiche im Rahmen von auch immer wieder kurzen Fallbesprechungen erfolgte.
4. Entgegen der Auffassung des SG und der Beklagten ist auch das letzte Mindestmerkmal erfüllt: die wöchentliche Teambesprechung mit wochenbezogener Dokumentation
bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele bei Einbeziehung von Eltern und/oder anderen Bezugspersonen
bei der Therapie.
Da die stationäre Behandlung der Versicherten vom 9. bis 22. September 2014 und damit weniger als 2 Wochen gedauert hat, ist
die Durchführung einer einzigen, zur Auswertung von Ergebnissen sinnvollerweise jeweils am Ende einer Behandlungswoche durchzuführenden
Teambesprechung, hier am 16. September 2014, ausreichend.
Aus der diesbezüglichen Dokumentation, dem Übersichtsbogen, ergeben sich die Namen der 6 Teilnehmer sowie des Weiteren die
Angaben „Familie vorgestellt“, „Emilie sehr tapfer“ und „Trauerarbeit noch nötig“. Abgesehen davon, dass sich auf dem zur
damaligen Zeit – also lange vor dem von der Beklagten in Bezug genommenen Urteil des BSG aus dem Jahr 2017 zur OPS 8-550 mit deutlich weitergehenden Anforderungen – absolut üblichen und regelmäßig auch von den
gesetzlichen Krankenkassen akzeptierten tabellenartigen Dokumentationsbogen kaum mehr Platz für weitere Eintragungen befindet,
reichen diese Angaben auch unter Berücksichtigung der BSG-Rechtsprechung aus, um allen Teammitgliedern „adressatengerecht knapp und abgekürzt“ den Ist-Zustand und die weiteren Behandlungsmaßnahmen
nachvollziehbar zu beschreiben.
Den Inhalt der Formulierungen hat die Klägerin im Berufungsverfahren auf Nachfrage des Senats zu dessen Überzeugung hinreichend
erläutert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wie auch der Sachverständige dargestellt hat, bei der Ersteinstellung eines
kindlichen Diabetes ein strukturiertes Behandlungsprogramm abläuft, dass jedem professionellen Teammitglied geläufig ist,
sodass in der Tat eine Beschreibung der Compliance und ein Hinweis auf gegebenenfalls erforderliche diesbezügliche Verbesserungs-
oder Erhaltungsmaßnahmen ausreichend ist, um alle Teammitglieder in die Lage zu versetzen, den Behandlungsstand und das weitere
Vorgehen nachvollziehen zu können. Es ist nicht ersichtlich, was bei einer derartig strukturiert ablaufenden Behandlung sonst
noch an Angaben zu Behandlungsergebnissen und Behandlungszielen erwartet werden könnte, zumal auch die sehr übersichtliche
Krankenakte allen Teammitgliedern zugänglich ist und auch nach dem mehrfach zitierten Urteil des BSG vom 19. Dezember 2017 sogar bei dem OPS 8-550 eine Bezugnahme auf ausführliche Darstellungen an anderer Stelle nicht ausgeschlossen
ist.
Der von der Klägerin geltend gemachte, aus §
14 S. 1 in Verbindung mit §
12 des Vertrags nach §
112 SGB V folgende Zinsanspruch besteht entsprechend §
187 Abs.
1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs seit dem auf die Verrechnung am 15. Juli 2015 folgenden Tag, mithin ab dem 16. Juli 2015.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder 2
SGG liegen nicht vor.