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LSG Hamburg, Urteil vom 20.02.2014 - 1 KR 34/12
Vergütungsstreit zwischen Krankenhaus und gesetzlicher Krankenkasse Verjährung Rücksichtnahme als Ausfluss des Gebots von Treu und Glauben Vertrauen in den Bestand der abschließenden Abrechnung erfordert kompletten Rechnungsausgleich Keine Altersabhängigkeit der Kodierung der Prozedur 8-550.1
1. Nicht zu den Nachforderungen von Krankenhäusern gehören die Zahlungsansprüche, die in gleich gebliebener Höhe - also ohne betragsmäßige Änderung - weiterhin geltend gemacht, allerdings jedenfalls zum Teil bei der Krankenkasse abweichend begründet werden.
2. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Rechtsgedanke des § 242 BGB) bewirkt in den Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhaus und Krankenkasse das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.
3. Die Krankenkasse hat nur dann schutzwürdiges und schutzbedürftiges Vertrauen in den endgültigen Abschluss eines Abrechnungsfalles, wenn sie ihrerseits die Rechnung des Krankenhauses vollständig bezahlt hatte. Nur dann ist redlicherweise davon auszugehen, dass nicht mehr mit nachträglichen Korrekturen zu rechnen hat.
4. Die Annahme einer bestimmten geriatrischen Therapie erfordert auch im Abrechnungsstreit kein starres Mindestalter von 60 Jahren, sondern knüpft medizinisch eben an altersmäßig steigende Morbidität an.
Normenkette: , ,
SGB V 109 Abs. 4 S. 3
,
SGB V § 112 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Hamburg 05.03.2012 S 6 KR 1338/09
Das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 5. März 2012 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 1.904,83 nebst 5 % Zinsen seit dem 20. Juli 2007 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.

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