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LSG Hamburg, Urteil vom 20.02.2014 - 1 KR 40/12
Fallpauschalen-Abrechnung bei Krankenhausbehandlung Erfassung von Komplikationen Bildung eines neuen Behandlungsfalles
1. Werden gesetzlich Krankenversicherte, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten stationären Krankenhaus-Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und die Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen.
2. Nach der Fallpauschalenverordnung (FPV 2008), § 2 Abs. 3 Satz 1, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine (einheitliche) Fallpauschale vorzunehmen.
3. Voraussetzung dafür ist die Wiederaufnahme wegen einer in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallenden Komplikation in Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung.
4. Komplikation bedeutet dabei jede negative Folge einer medizinischen Behandlung, wie z.B. Nachblutungen, Blutergüsse, Thrombosen, Infektionen und auch deren unerwünschte Nebenwirkungen im Einzelfall.
Normenkette: ,
SGB V § 109 Abs. 4
,
KHEntgG § 8 Abs. 5 S. 1
,
FPV 2008 § 2 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Hamburg 26.03.2012 S 6 KR 632/11
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 26. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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