Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer
Tatbestand
Streitig ist eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.
Streitgegenstand in dem zu Grunde liegenden Verfahren S 29 AS 1662/15 war die Versagung von Leistungen nach dem SGB II. Die Klage wurde am 3. Mai 2015 erhoben und das Verfahren endete vor dem Sozialgericht durch Urteil vom 15. August 2019.
Das Verfahren wurde in der Berufungsinstanz unter dem Aktenzeichen L 4 AS 269/19 weitergeführt und dort durch Beschluss vom 26. Juni 2020 abgeschlossen. Ein erfolgloses Nichtzulassungsbeschwerde-Verfahren
vor dem Bundessozialgericht (BSG) folgte.
Hinsichtlich des Verfahrensablaufes in dem Verfahren wird auf den Verfahrenskalender (Bl. 29-31 der Prozesskostenhilfe (PKH)-Akte
L 1 SF 1/20 EK PKH und Bl. 23 der Prozessakte zu diesem Verfahren) verwiesen.
Die Klägerin erhob am 9. Juni 2017 Verzögerungsrüge.
Die Klägerin stellte am 2. Januar 2020 einen isolierten PKH-Antrag, der unter dem Aktenzeichen L 1 SF 1/20 EK PKH geführt wurde. Durch Beschluss vom 5. Februar 2020 wurde das Verfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens ausgesetzt.
Eine dagegen eingelegte Gehörsrüge/ Gegenvorstellung wurde zurückgewiesen. Zuvor hatte die Beklagte eine vergleichsweise Zahlung
von 1.600,- Euro angeboten.
Unter dem Aktenzeichen L 1 SF 6/21 EK PKH wurde das Verfahren dann ab dem 12. Februar 2021 weitergeführt. Die Beklagte bot unter Berücksichtigung des schnell
durchgeführten Berufungsverfahrens nun 1.300,- Euro an und zahlte diese auch an die Klägerin aus.
Nach dem mehrfachen gerichtlichen Hinweis, dass nach der Zahlung der Beklagten keine Erfolgsaussicht mehr für eine Entschädigungsklage
bestehe, lehnte der Senat den PKH-Antrag mit Beschluss vom 17. Juni 2021 ab. Eine auch hiergegen eingelegte Anhörungsrüge
blieb erfolglos.
Die Klägerin hat am 19. Oktober 2021 Klage erhoben. Die Klage im Ausgangsverfahren sei bereits am 3. Mai 2015 eingereicht
worden. Mithin seien bereits bei Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung am 9. August 2019 mehr als 51 Monate seit Klagerhebung
vergangen. Die Verzögerungsrüge sei am 8. Juni 2017 erhoben worden, mithin vor mehr als 26 Monaten vor Urteilserlass. Erst
über ein halbes Jahr später habe das Sozialgericht die Akten von der Beklagten angefordert. Seitdem sei nichts Verfahrensbeschleunigendes
mehr passiert. Unter dem 8. Mai 2018 habe die Klägerin eine weitere Verzögerungsrüge erhoben. Über ein Jahr später habe das
Sozialgericht zur mündlichen Verhandlung für den 9. August 2019 geladen. Hier falle die Verzögerung in den Verantwortungsbereich
des Gerichts bzw. des Jobcenters. Es sei nicht zu erkennen, dass die Klägerin an der Klage nicht mitgewirkt habe.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin wegen der unangemessenen Dauer ihres vor dem Sozialgericht Hamburg geführten Verfahrens
eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens 3.600,- Euro nebst Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit
zu zahlen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin wegen der unangemessenen Dauer ihres vor dem Sozialgericht Hamburg geführten Verfahrens
eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens 2.300,- Euro nebst Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit
zu zahlen,
weiter hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin wegen der unangemessenen Dauer ihres vor dem Sozialgericht Hamburg geführten Verfahrens
eine angemessene Entschädigung in Höhe von mindestens 300,- Euro nebst Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit
zu zahlen aufgrund des prozessualen Anerkenntnisses der Beklagten.
Weiter wird beantragt,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Prozessakte
des Verfahrens S 29 AS 1662/15 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Für das Klageverfahren sind die Vorschriften der §§
198 ff.
Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG) sowie die §§
183,
197a und
202 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.d.F. des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGRG)
vom 24. November 2011 (BGBl. I 2302) maßgebend. Für die Entscheidung über die Klage ist das Landessozialgericht zuständig
(§
201 Abs.
1 S. 1
GVG i.V.m. §
202 S. 2
SGG).
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (§
54 Abs.
5 SGG; vgl. BSG, Urteil vom 21.02.2013 – B 10 ÜG 1/12 KL) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.
Die Einlegungsfrist des §
198 Abs.
5 S. 2
GVG, wonach die Klage spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, erhoben werden muss,
hat die Klägerin eingehalten.
Sie hat ebenso die Wartefrist des §
198 Abs.
5 S. 1
GVG eingehalten, wonach eine Entschädigungsklage frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden kann.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die gestellten Hilfsanträge keinen eigenen Inhalt haben, dass sie jeweils ein
Minus zum Hauptantrag darstellen und das Gericht von sich aus bei einem teilweisen Obsiegen entsprechend tenorieren würde.
Gleiches gilt für den Antrag auf Zulassung der Revision, da hierüber von Amts wegen zu entscheiden ist.
Gemäß §
198 Abs.
1 S. 1
GVG wird entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet.
Die Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des
Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter (§
198 Abs.
1 S. 2
GVG). Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens
gerügt hat (Verzögerungsrüge, §
198 Abs.
3 S. 1
GVG). Dies ist der Fall, denn die Klägerin hat am 9. Juni 2017 Verzögerungsrüge erhoben.
Die Verzögerungsrüge ist auch wirksam erhoben worden. Sie kann gemäß §
198 Abs.
3 S. 2
GVG erst dann erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen
wird. Eine solche Besorgnis war hier bereits zum Zeitpunkt der Erhebung der Verzögerungsrüge gerechtfertigt, da das Verfahren
bis zu diesem Zeitpunkt bereits 10 Monate verzögert war (dazu sogleich).
Die Dauer des Verfahrens war jedoch nicht unangemessen im Sinne von §
198 Abs.
1 S. 1
GVG. Der Senat hat sich zu diesem Tatbestandsmerkmal in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2014 (L 1 SF 16/13 ESV) der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts angeschlossen und Folgendes ausgeführt:
„Bezugspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit ist als maßgeblicher Zeitraum die Gesamtverfahrensdauer, wie sie §
198 Abs.
6 Nr.
1 GVG definiert. Verzögerungen, die in einem Stadium des Verfahrens oder bei einzelnen Verfahrensabschnitten eingetreten sind,
bewirken daher nicht zwingend die Unangemessenheit der Verfahrensdauer. Es ist vielmehr im Rahmen einer abschließenden Gesamtabwägung
insbesondere zu überprüfen, ob Verzögerungen innerhalb einer späteren Phase des Verfahrens kompensiert wurden. Maßgeblich
ist, ob am Ende des Verfahrens die Angemessenheitsgrenze überschritten worden ist. Dem Gericht muss in jedem Fall eine ausreichende
Vorbereitungs- und Bearbeitungszeit zur Verfügung stehen, die der Schwierigkeit und Komplexität der Rechtssache angemessen
Rechnung trägt. Zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse ist dem Gericht ein Gestaltungsspielraum zuzubilligen,
der es ihm ermöglicht, dem Umfang und der Schwierigkeit der einzelnen Rechtssachen ausgewogen Rechnung zu tragen und darüber
zu entscheiden, wann es welches Verfahren mit welchem Aufwand sinnvollerweise fördern kann und welche Verfahrenshandlungen
dazu erforderlich sind. So ist jedes Gericht berechtigt, einzelne (ältere und jüngere) Verfahren aus Gründen eines sachlichen
oder rechtlichen Zusammenhangs zu bestimmten Gruppen zusammenzufassen oder die Entscheidung einer bestimmten Sach- oder Rechtsfrage
als vordringlich anzusehen, auch wenn ein solches "Vorziehen" einzelner Verfahren zu einer längeren Dauer anderer Verfahren
führt. Eine gleichzeitige inhaltlich tiefgehende Bearbeitung sämtlicher Verfahren ist aus tatsächlichen Gründen nicht möglich
und wird auch von Art.
20 Abs.
3 Grundgesetz beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der EMRK nicht verlangt. Erst wenn die Verfahrenslaufzeit in Abwägung mit den weiteren Kriterien im Sinne von §
198 Abs.
1 Satz 2
GVG auch bei Berücksichtigung dieses Gestaltungsspielraums sachlich nicht mehr zu rechtfertigen ist, liegt eine unangemessene
Verfahrensdauer vor (BGH, Urteil vom 23.01.2014 – III ZR 37/13 – Juris).
Das Bundessozialgericht hat für dies für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit dahin gehend konkretisiert, dass dem Ausgangsgericht
bei Verfahren mit etwa durchschnittlicher Schwierigkeit und Bedeutung eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit von bis zu zwölf
Monaten eingeräumt werden könne, sodass insoweit inaktive Zeiten unschädlich seien und nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer
beitragen, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden könnten (BSG, Urteile vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R, B 10 ÜG 9/13 R, B 10 ÜG 2/13 R, zit. nach Terminbericht Nr. 40/14). Die zeitliche
Lage dieser Vorbereitungs- und Bedenkzeit müsse und werde sich in der Regel nicht vollständig direkt an die Erhebung der Klage
bzw. die Einlegung der Berufung anschließen, denn in dieser "Frühphase" sorge das Gericht normalerweise für einen Schriftsatzwechsel
und ziehe Entscheidungsunterlagen bei. Die Vorbereitungs- und Bedenkzeit könne vielmehr auch am Ende der jeweiligen Instanz
liegen und in mehrere, insgesamt zwölf Monate nicht übersteigende Abschnitte unterteilt sein. Angemessen bleibe die Gesamt-Verfahrensdauer
regelmäßig zudem dann, wenn sie zwölf Monate überschreite, aber insoweit auf vertretbarer aktiver Verfahrensgestaltung des
Gerichts beruhe oder durch Verhalten des Klägers oder Dritter verursacht werde, die das Gericht nicht zu vertreten habe (BSG, Urteil vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 2/13 R, zit. nach Terminbericht Nr. 40/14).
Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsprechung grundsätzlich an und hält die Anwendung dieser Kriterien auch im
vorliegenden Fall für sachgerecht.
…
Für die Ermittlung des im Einzelfall tatsächlich vorliegenden inaktiven Gesamtzeitraums sind nach Auffassung des Senats die
inaktiven Phasen sowohl vor als auch nach Erhebung der Verzögerungsrüge von Belang. Denn der Sinn der Verzögerungsrüge besteht
– wie bereits ausgeführt – darin, dass dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden soll, das Verfahren zu fördern und eine
weitere Verzögerung zu verhindern (BT-Drs. 17/3802 S. 20). Da das Gericht aber der bereits eingetretenen Verzögerung nicht
mehr abhelfen kann, darf dem Betroffenen insoweit auch der Rechtsschutz nicht abgeschnitten werden. Im Übrigen würde die gegenteilige
Sichtweise dazu führen, dass die Geduld eines Beteiligten bestraft und die frühzeitige Erhebung von Verzögerungsrügen gefördert
würde, was vom Gesetzgeber aber ausdrücklich nicht gewollt ist (BT-Drs. 17/3802 S. 21).“
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Nach diesen Maßgaben ergeben sich für den vorliegenden Fall folgende Zeiten
der Verzögerung:
o Zwischen März 2016 („zET“) und der Verfügung im Juni 2016
|
2 Monate
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o Zwischen Juli 2016 („zS“) und dem Schriftsatz der Klägerin in Januar 2017
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5 Monate
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o im Anschluss bis Juni 2017 (Schriftsatz der Klägerin mit Verzögerungsrüge)
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4 Monate
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o Zwischen Januar 2018 (Verfügung mit „WV 3 Monate“) und Mai 2018 (Schriftsatz des Bevollmächtigten der Klägerin)
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3 Monate
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o im Anschluss bis August 2018 (Verfügung und „zS“)
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2 Monate
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o im Anschluss bis Januar 2019 (Anhörung zum Gerichtsbescheid)
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4 Monate
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o Zwischen Februar 2019 (Verfügung) und Mai 2019 (Ladung)
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2 Monate
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Gesamt
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22 Monate
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Nach Abzug der Überlegens- und Bedenkzeit von 12 Monaten ergibt sich für das erstinstanzliche Verfahren eine grundsätzlich
zu entschädigende Zeit von 10 Monaten.
Allerdings entspricht es der Rechtsprechung des Senats, dass eine solche Zeit im Rahmen des Berufungsverfahrens kompensiert
werden kann. Dies ist hier der Fall.
Da Anknüpfungspunkt für die Angemessenheitsprüfung das Verfahren von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss
insgesamt ist, bedeutet dies, dass insoweit auch eine instanzübergreifende Betrachtung zu erfolgen hat. Dies heißt, dass in
einem erstinstanzlichen Verfahren aufgetretene Verzögerungen noch durch die zügige Bearbeitung im Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren
zu kompensieren sind und umgekehrt im Falle einer sehr zügigen Bearbeitung einer Sache vor dem Sozialgericht das zweitinstanzliche
Verfahren entsprechend länger dauern kann. Dabei können die dem jeweiligen Gericht für seinen Verfahrensabschnitt zur Verfügung
stehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeiten vollumfänglich auf das Verfahren der jeweils anderen Instanz übertragen werden,
soweit sie nicht "aufgebraucht" sind (vgl. Urteil des Senats vom 20.07.2017 – L 1 SF 6/15 EK).
Im Berufungsverfahren kann der Senat allenfalls 1-2 Monate Verzögerung im Zusammenhang mit dem PKH-Verfahren erkennen, die
der Klägerin zugestanden werden könnte. Damit verbleibt eine nicht „verbrauchte“ Überlegens- und Bedenkzeit von 10 Monaten,
die die entschädigungswürdigen 10 Monate aus dem erstinstanzlichen Verfahren vollständig kompensieren.
Berücksichtigt man weiter, dass die Klägerin dennoch von der Beklagten eine Zahlung von 1.300,- Euro – also eine Entschädigung
für eine 13-monatige Verzögerung – erhalten hat, wird deutlich, dass die Klägerin weit überentschädigt wurde und die Klage
daher keinerlei Erfolg haben konnte. Darauf hat das Gericht die Klägerin mehrfach hingewiesen.