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LSG Hamburg, Urteil vom 08.02.2017 - 2 AL 18/16
Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Wiederaufnahmeverfahrens Verfahrensmangel Nichtzulassungsbeschwerde
1. Die Zulässigkeit einer Wiederaufnahmeklage setzt die schlüssige Behauptung des Vorliegens eines gesetzlichen Wiederaufnahmegrundes voraus.
2. Wiederaufnahmegründe ergeben sich aus § 179 Abs. 1 SGG in Verbindung mit den §§ 579, 580 ZPO sowie aus § 179 Abs. 2 SGG und § 180 SGG; ein behaupteter Verstoß gegen § 126 SGG gehört nicht dazu.
3. Eine Verletzung von § 126 SGG kann vielmehr als Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a SGG geltend gemacht werden.
Normenkette:
SGG §§ 179 f.
,
SGG § 179 Abs. 1
,
ZPO §§ 579 f.
,
SGG § 179 Abs. 2
,
SGG § 180
,
SGG § 126
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
Vorinstanzen: SG Hamburg S 17 AL 368/13 WA
1. Die Klage auf Wiederaufnahme wird als unzulässig abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im vorliegenden Verfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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