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LSG Hamburg, Urteil vom 08.02.2017 - 2 AL 35/16
Arbeitslosengeld Fiktive Bemessung Bezug von Elterngeld Minderung von Arbeitsentgelt oder Arbeitszeit
1. Der Zweck von § 150 Abs. 2 Nr. 3 SGB III besteht darin, Arbeitslose davor zu schützen, dass in die Ermittlung des Bemessungsentgelts Entgeltabrechnungszeiträume versicherungspflichtiger Beschäftigungen einfließen, in denen aber das erzielte Arbeitsentgelt wegen der Kindererziehung atypisch niedrig und daher nicht repräsentativ war.
2. Im Ergebnis ist § 150 Abs. 2 Nr. 3 SGB III so auszulegen, dass bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums auch Zeiten außer Betracht bleiben, in denen ein nunmehr Arbeitsloser, der vor dem Bezug von Elterngeld oder Erziehungsgeld freiwillig weiterversichert war, Elterngeld oder Erziehungsgeld bezogen hat und betreuungs- oder erziehungsbedingt das Arbeitsentgelt gegenüber der - in § 345b Satz 1 Nr. 2 SGB III als Arbeitsentgelt unterstellten - monatlichen Bezugsgröße vermindert war.
3. § 150 Abs. 2 Nr. 3 SGB III setzt - anders als Nr. 5 der Vorschrift - auch nicht voraus, dass die Minderung von Arbeitsentgelt oder Arbeitszeit in einem bereits bestehenden Beschäftigungsverhältnis erfolgt.
Normenkette: ,
SGB III § 150 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB III § 345b S. 1 Nr. 2
Vorinstanzen: SG Hamburg 17.03.2016 S 14 AL 351/15
1. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 17. März 2016 aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 6. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2015 sowie der Bescheide vom 7. Juli 2015, 10. August 2015, 1. September 2015 und 24. September 2015 verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung eines fiktiven Bemessungsentgelts nach der Qualifikationsgruppe 1 für die Zeit vom 1. Mai 2015 bis zum 30. September 2015 mit Ausnahme der Zeiträume 6. bis 8. Mai 2015, 10. Juli 2015, 5. August 2015, 4. September 2015 und 23. bis 26. September 2015 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.

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