Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über das Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Entlassungsentschädigung.
Der am xxxxx 1963 geborene Kläger, der zuvor 11 Jahre bei der V. GmbH (im Folgenden: V.) beschäftigt gewesen war, schloss
am 31. Januar 2014 einen Aufhebungsvertrag. Das bestehende Arbeitsverhältnis ende auf Veranlassung von V. mit Ablauf des 31.
Juli 2014. Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahle die Gesellschaft nach dem Sozialplan vom 3. Dezember 2013 dem Kläger eine
Abfindung entsprechend §§ 9, 10 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), §§
24,
34 des Einkommenssteuergesetzes (
EStG) in Höhe von 192.299 Euro brutto. Die Abfindung werde in dem Monat ausgezahlt, der auf die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses
folge.
Der Kläger meldete sich am 16. Juli 2014 zum 1. August 2014 arbeitslos. V. gab in der Arbeitgeberbescheinigung ergänzend an,
dass am 3. Dezember 2013 zwischen den Betriebsparteien ein Interessenausgleich abgeschlossen worden sei, der eine umfassende
Reorganisation beschreibe und einen Personalabbau notwendig gemacht habe. Es sei mit dem Gesamtbetriebsrat ein Sozialplan
geschlossen worden, in dem die Instrumente für einen sozialverträglichen Personalabbau festgelegt worden seien. Als Instrumente
seien Altersteilzeitverträge, Aufhebungsverträge mit Abfindung, befristete sowie unbefristete Teilzeitverträge mit einer einmaligen
Abfindungszahlung vorgesehen gewesen. Es habe das Prinzip beiderseitiger Freiwilligkeit gegolten, der Arbeitgeber sei frei
gewesen, einen Aufhebungsvertrag anzubieten, und der Arbeitnehmer frei, einen anzunehmen.
Auf die Anhörung zum Aufhebungsvertrag teilte der Kläger mit, dass V. beschlossen habe, den Dienstleistungsbereich, in dem
er bis zum 31. Juli 2014 tätig gewesen sei, nach B. zu verlegen. Da es auch Bestrebungen gegeben habe, dass V. sich ganz aus
Deutschland zurückziehe und der Arbeitsmarkt in B. im Vergleich zu H. eher schlechter für seinen Tätigkeitsbereich gewesen
sei, habe er auch aus familiären Gründen beschlossen, neue Herausforderungen in H. zu suchen. Der ursprüngliche Plan, seinen
Arbeitsplatz nach B. zu verlegen, sei auf den 1. Juli 2014 terminiert gewesen. Derzeit solle die Verlegung bis zum 30. September
2014 durchgeführt werden.
Mit Bescheid vom 26. August 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er für die Zeit vom 1. August 2014 bis zum 5. April
2015 keine Leistungen erhalten könne. Er habe wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Leistung in Höhe von 192.299
Euro erhalten. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe daher. Der Arbeitgeber hätte nicht kündigen dürfen. Daher werde der
Kläger nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) so behandelt, als habe er eine Kündigungsfrist von 18 Monaten gehabt. Diese Frist sei nicht eingehalten worden. Der Zeitraum,
für den der Anspruch ruhe, werde aus 35 Prozent der Arbeitgeberleistung berechnet. Der sich so ergebende Betrag werde durch
das kalendertägliche Arbeitsentgelt geteilt. Hieraus ergebe sich die Zahl der Ruhenstage.
Ebenfalls mit Bescheid vom 26. August 2014 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld seit dem 1. August 2014. Vom
1. August 2014 bis zum 5. April 2015 ruhe der Arbeitslosengeldanspruch wegen einer Entlassungsentschädigung. Anschließend
betrage das kalendertägliche Arbeitslosengeld 61,54 Euro.
Mit Bescheid vom 28. August 2014 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 1. August 2014 bis zum 23. Oktober
2014 fest. Der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages selbst gelöst. Er habe
voraussehen müssen, dass er arbeitslos werde. Mit Änderungsbescheid vom 28. August 2014 setzte die Beklagte die Sperrzeit
wegen Arbeitsaufgabe um.
Gegen die Bescheide legte der Kläger am 24. September 2014 Widerspruch ein. Das Arbeitsverhältnis wäre auch durch eine Kündigung
der Arbeitgeberin beendet worden. Ausweislich des Arbeitsvertrages mit der H1 vom 16. August 2002, den der Kläger auch vorlegte,
hätte er nur mit Aufgaben bzw. Funktionen innerhalb der H1 AG sowie Unternehmen der H1 Gruppe betraut werden können. Eine
Versetzung an einen außerhalb von H. gelegenen Ort sei nicht möglich gewesen. Die Abteilung, in der der Kläger tätig gewesen
sei (G.), sei mittlerweile in B. angesiedelt. Die Arbeitgeberin hätte den Kläger nicht umsetzen können, sondern hätte im Wege
einer Änderungskündigung einen Arbeitsplatz in B. anbieten müssen. Der Kläger lebe seit neun Jahren in einer Partnerschaft
mit einer Frau, die zwei pubertierende Kinder im Alter von 13 und 16 Jahren habe. Ihnen gegenüber habe der Kläger eine Vaterrolle
erfüllt. Da die Kinder jedes zweite Wochenende bei ihrem Vater seien, hätte er sie nur noch alle vier Wochen gesehen. Auch
ein Ruhen des Anspruchs nach §
158 SGB III komme nicht in Betracht. Zwar habe der Kläger eine Abfindung erhalten, die Kündigungsfrist sei aber eingehalten worden. Laut
dem Arbeitsvertrag vom 16. August 2002 bestehe eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss eines Quartals. Auch unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist nach §
622 Abs.
2 BGB bestehe eine Kündigungsfrist von vier Monaten.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 hob die Beklagte den Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 1. Dezember 2014
wegen der Aufnahme einer Beschäftigung auf.
V. teilte mit Schreiben vom 9. Dezember 2014 mit, dass dem Kläger eine Versetzung nach B. gedroht habe. Der Arbeitsvertrag
habe das Arbeitsverhältnis nicht auf H. konkretisiert. Die Versetzung wäre auf Grund der in B. vorgenommenen Konsolidierung
des Gesamtbereiches Finanzen zum 1. September 2014 erfolgt. Aus dem Konzerntarifvertrag V. E. AG § 4 Nr. 3 ergebe sich der
Ausschluss der ordentlichen Beendigungskündigung, wenn der Mitarbeiter eine Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 10 Jahre
erfülle und das 50. Lebensjahr vollendet habe. Ausgeschlossen seien nur die ordentlich personenbedingte sowie betriebsbedingte
Beendigungskündigung (tarifliche Unkündbarkeit). Die verhaltensbedingte Beendigungskündigung sowie Änderungskündigung seien
davon nicht erfasst, sondern blieben möglich. Die im Arbeitsverhältnis geltende Kündigungsfrist wäre nach Nr. 14 der BV 2006.17
vom 4. Mai 2017 die tarifliche Kündigungsfrist von 5 Monaten zum Monatsende gewesen.
Hinsichtlich der Sperrzeit erging ein Abhilfebescheid der Beklagten. Der Arbeitsplatz des Klägers sei nach B. verlegt worden,
so dass eine Weiterbeschäftigung in H. nicht hätte erfolgen können, da es keine entsprechenden Stellen gegeben habe. Der Kläger
sei zwar unkündbar gewesen, aufgrund der Entfernung habe aber ein wichtiger Grund vorgelegen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2014 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Ruhenszeitraum wegen der Entlassungsentschädigung
zurück. Der Widerspruchsführer sei nach den tariflichen Bestimmungen, die bei V. für H. gegolten hätten, aufgrund seines Alters
ab dem 50. Lebensjahr unkündbar gewesen. Sei - wie beim Kläger - die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch
den Arbeitgeber zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen, gelte eine Kündigungsfrist von 18 Monaten. Das Arbeitsverhältnis sei am
31. Januar 2014 zum 31. Juli 2014 beendet worden. Bei Einhaltung der Kündigungsfrist von 18 Monaten hätte das Arbeitsverhältnis
am 31. Juli 2015 geendet. Der Kläger sei am Ende des Arbeitsverhältnisses 50 Jahre alt und 11 Jahre im Betrieb beschäftigt
gewesen. Die Entlassungsentschädigung werde daher nur zu 35 Prozent berücksichtigt, das seien 67.304,65 Euro. Dieser Anteil
der Entlassungsentschädigung sei dem kalendertäglichen Arbeitsentgelt gegenüber zu stellen, das der Kläger während seiner
letzten Beschäftigungszeit verdient habe. Der Kläger habe in dieser Zeit kalendertäglich 271,35 Euro erzielt. Der Anteil der
Entlassungsentschädigung entspreche folglich einem Entgelt für 248 Tage. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe daher wegen
der Entlassungsentschädigung bis zum 5. April 2015.
Mit Bescheid vom 19. Dezember 2014 stellte die Beklagte eine Sperrzeit wegen nicht rechtzeitiger Arbeitsuchendmeldung vom
1. August 2014 bis 7. August 2014 fest.
Der Kläger hat am 19. Januar 2015 Klage beim Sozialgericht Hamburg erhoben. Der Klageantrag hat sich zwar zunächst gegen die
Verhängung einer Sperrzeit gerichtet, beigefügt ist jedoch der Widerspruchsbescheid wegen des Eintritts des Ruhenszeitraums
gewesen. Nach Auffassung des Klägers sei das Arbeitsverhältnis nicht unkündbar gewesen. Eine tarifliche Bestimmung, nach der
das Arbeitsverhältnis aufgrund des Alters des Klägers unkündbar gewesen sei, existiere nicht.
Auf Anfrage des Sozialgerichts hat V. mit Schreiben vom 20. April 2015 folgende Auskünfte erteilt: Zwischen den Betriebsparteien
sei am 3. Dezember 2013 ein Interessenausgleich abgeschlossen worden, der eine umfassende Reorganisation von V. beschreibe
und einen Personalabbau notwendig gemacht habe. Im Sozialplan seien die Instrumente für einen sozialverträglichen Personalabbau
festgelegt worden: Altersteilzeitverträge, Aufhebungsverträge mit Abfindung, befristete und unbefristete Teilzeitverträge
mit einer einmaligen Abfindungszahlung. Bei den Aufhebungsverträgen habe das Prinzip der Freiwilligkeit gegolten. Aufgrund
der durchgeführten Standortkonsolidierung wäre der Kläger zum 1. September 2014 nach B. versetzt worden. Für den Kläger habe
die tarifliche Kündigungsfrist von fünf Monaten zum Monatsende gegolten, da nach Nr. 14 BV 2006.17 vom 4. Mai 2007 diese für
anwendbar erklärt worden seien. Aus dem konzernweit geltenden Manteltarifvertrag V. E. § 4 Nr. 3 ergebe sich der Ausschluss
der ordentlichen Beendigungskündigung für den Kläger. Ausgeschlossen seien die ordentliche personenbedingte sowie betriebsbedingte
Beendigungskündigung. Änderungskündigungen seien davon nicht umfasst. Dem Kläger wäre nicht gekündigt worden. Bei V. seien
kraft Tarifvertrags betriebsbedingte Beendigungskündigungen bis zum 28. Februar 2017 ausgeschlossen gewesen. Demzufolge hätte
der Kläger keine betriebsbedingte Beendigungskündigung, sondern nur eine Versetzung, ggf. in Verbindung mit einer vorsorglichen
betriebsbedingten Änderungskündigung, zum 1. September 2014 erhalten, sofern ein Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen worden
wäre. Es sei auch keine Sozialauswahl durchgeführt worden. Dem Kläger wäre eine gleiche Beschäftigung in B. angeboten worden.
Eine andere, insbesondere gleichwertige Beschäftigung am bisherigen Standort H., hätte dem Kläger nicht angeboten werden können.
In der mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht die Zeugin A., die in der Personalabteilung bei V. beschäftigt ist, gehört.
Es gebe im Betrieb eine Vereinbarung zur Telearbeit. Darauf bestehe kein Anspruch, aber diese Arbeit sei auch im Bereich der
Finanzabteilung möglich. Der Ausschluss einer Beendigungskündigung habe ursprünglich bis zum 28. Februar 2017 gegolten, sei
aber weiterhin in Kraft. Der Arbeitsort sei im Arbeitsvertrag des Klägers nicht geregelt, so dass möglicherweise auch eine
einfache Versetzung nach B. möglich gewesen wäre, hilfsweise eine betriebsbedingte Änderungskündigung.
Mit Urteil vom 6. September 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 26. August 2014
und der Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2014 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten aus
§
158 SGB III. Die Unkündbarkeit des Klägers leite sich aus §
4 Nr. 3 Manteltarifvertrag V. E. in Verbindung mit Nr. 14 der Betriebsvereinbarung 2006.17 vom 4. Mai 2007 ab. Der im Arbeitsvertrag
des Klägers vom 16. August 2002 in Bezug genommene Firmentarif der H1 sei zum 31. Dezember 2006 außer Kraft gesetzt worden.
Im Übrigen lasse sich die Unkündbarkeit ohne weiteres auch mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. dem
Günstigkeitsprinzip begründen. Wie sich das Arbeitsverhältnis des Klägers entwickelt hätte, wenn er den Aufhebungsvertrag
nicht abgeschlossen hätte, könne nur gemutmaßt werden. Für die Anwendung des §
158 SGB III sei der tatsächliche Geschehensablauf maßgeblich und nicht lediglich mögliche andere Abläufe. Dennoch weise die Kammer darauf
hin, dass aus ihrer Sicht eine Versetzung bzw. Änderungskündigung nach B. für den Kläger nicht unzumutbar gewesen wäre. H.
und B. lägen nicht so weit auseinander, als dass man nicht den Hauptwohnsitz bei der Familie in H. aufrechterhalten könne.
Hinzu komme die Möglichkeit der Telearbeit, die nahe gelegen habe, aber hier überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sei.
Gegen das ihm am 26. September 2017 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 26. Oktober 2017 Berufung
eingelegt. Im vorliegenden Fall sei die Kündigungsfrist des Arbeits- bzw. Tarifvertrages eingehalten worden. Es habe eine
Kündigungsfrist von fünf Monaten zum Monatsende bestanden. Durch den Aufhebungsvertrag seien es sogar sechs Monate geworden.
Eine Versetzung nach B. wäre nur im Rahmen einer Änderungskündigung wirksam gewesen. Der Kläger hätte auch nicht 5 Stunden
täglich nach B. pendeln können. Hätte der Kläger die Änderungskündigung nicht angegriffen, wäre auch keine Sperrzeit eingetreten.
Der vorliegende Sachverhalt könne nicht anders bewertet werden.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 6. September 2017 und die Bescheide vom 26. August 2014 in
der Fassung der Bescheide vom 9. Dezember 2014 und vom 19. Dezember 2014 sowie des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember
2014 abzuändern und dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 8. August 2014 bis zum 30. November 2014 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte beruft sich auf ihr bisheriges Vorbringen.
Der Kläger hat im Berufungsverfahren den zuletzt geltenden Arbeitsvertrag vom 14. März 2008 mit der V. E. H. AG eingereicht.
Dort heißt es in § 1, dass Arbeitsort weiterhin H. sei. Die Gesellschaft behalte sich vor, dem Kläger innerhalb des Unternehmens
ein anderes, seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechendes Aufgabengebiet, gegebenenfalls auch durch Versetzung an einen
anderen Ort, zu übertragen. In § 5 ist zu den Kündigungsfristen geregelt, dass das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragspartner
mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende in schriftlicher Form gekündigt werden könne.
V. hat den Sozialplan mit dem Gesamtbetriebsrat vom 3. Dezember 2013 (GBV 2013.6) und den Interessenausgleich als Gesamtbetriebsvereinbarung
zur Reorganisation der VE-BS eingereicht. Zudem ist die Betriebsvereinbarung 2006.17 für AT-Angestellte vorgelegt worden,
wonach hinsichtlich Arbeitsplatzsicherung, Qualifizierung und Rationalisierungsschutz für AT-Arbeitnehmer die für Tarif-Arbeitnehmer
diesbezüglich jeweils gültigen tariflichen Regelungen und betrieblichen Regelungen analog gelten. Hinsichtlich der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses gelten nach Nr. 14 der Betriebsvereinbarung für AT-Arbeitnehmer die Regelungen für Tarifarbeitnehmer.
Im einschlägigen Manteltarifvertrag ist in § 4 Nr. 1 i.V.m. Nr. 2 geregelt, dass sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber
nach einer Unternehmenszugehörigkeit von mehr als 10 Jahren auf fünf Monate zum Monatsende verlängert. Nach Nr. 3 kann der
Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der eine Unternehmenszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren erreicht und das 50. Lebensjahr
vollendet hat, eine Beendigungskündigung nur aus wichtigem Grund aussprechen. Die Möglichkeit einer verhaltensbedingten ordentlichen
Kündigung bleibt abweichend davon unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer eine nach § 5 TV Sozialpolitische Begleitung
gleichwertige oder zumutbare anderweitige Beschäftigung nach Belehrung über die Folgen der Ablehnung nicht annimmt. Unberührt
bleiben außerdem ordentliche betriebsbedingte Kündigungen, die im Rahmen der Anwendung von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen
über sozialverträgliche Instrumente zur Umstrukturierung oder Personalanpassung ausgesprochen werden.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird Bezug genommen auf die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten, die Sitzungsniederschrift
vom 7. November 2018 sowie den weiteren Inhalt der Prozessakte und der ausweislich der Sitzungsniederschrift beigezogenen
Akten.
Der Kläger hat wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten und das Arbeitsverhältnis ist ohne Einhaltung
einer der ordentlichen Kündigungsfrist der Arbeitgeberin entsprechenden Frist beendet worden. Aufgrund des zeitlich unbegrenzten
Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung war vorliegend hierbei eine Kündigungsfrist von 18 Monaten zugrunde zu legen. Der
Kläger war nach § 4 Nr. 3 MTV ordentlich nicht kündbar. Der Kläger gehörte zwar zu den außertariflichen Mitarbeitern, nach der Betriebsvereinbarung 2006.17
für AT-Angestellte galten jedoch hinsichtlich der Beendigung der Arbeitsverhältnisses für die AT-Angestellten die gleichen
Regelungen wie für die Tarifarbeitnehmer im Betrieb. Betriebsvereinbarungen wirken nach § 77 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) unmittelbar und zwingend. Sie sind auch nur mit Zustimmung des Betriebsrates verzichtbar. Da der Kläger zu den AT-Angestellten,
aber nicht zu den leitenden Angestellten gehörte, konnten Bestimmungen zu den Arbeitsbedingungen ausnahmsweise auch trotz
bestehendem Tarifvertrag in der Betriebsvereinbarung geregelt werden (vgl. § 77 Abs. 3 BetrVG). Die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung bestand für die Arbeitgeberin nach § 4 Nr. 3 MTV nicht. Eine solche war grundsätzlich ausgeschlossen und die entsprechenden Ausnahmetatbestände lagen nicht vor. Weder lagen
verhaltensbedingte Gründe vor, noch wäre ausnahmsweise eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung möglich gewesen. Letztere
wäre nach der Regelung ausnahmsweise im Rahmen der Anwendung von Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen über sozialverträgliche
Instrumente zur Umstrukturierung oder Personalanpassung möglich gewesen. Die Möglichkeit von Kündigungen war jedoch gerade
nicht in den Interessenausgleich bzw. Sozialplan zur Umstrukturierung aufgenommen worden. Ebenso fehlt es an den Voraussetzungen
für die Ausnahmeregelung, dass der Arbeitnehmer eine nach § 5 TV Sozialpolitische Begleitung gleichwertige oder zumutbare
anderweitige Beschäftigung nach Belehrung über die Folgen der Ablehnung nicht angenommen hat. Es ist bereits nicht ersichtlich,
dass dem Kläger ein solches Angebot nach Belehrung unterbreitet worden und von ihm nicht angenommen worden ist. Zudem hätte
es sich im Falle einer Versetzung nach B. nicht um eine gleichwertige oder anderweitige Beschäftigung gehandelt, sondern vielmehr
um die gleiche vom individualvertraglichen Arbeitsvertrag umfasste Beschäftigung wie zuvor.
Gegen die Berechnung der Dauer des Ruhenstatbestandes bestehen keine Bedenken. Insoweit wird auf die Erläuterungen im Widerspruchsbescheid
Bezug genommen.