Tatbestand:
Es geht (noch) um die Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Eigentümerstellung hinsichtlich 25 ha Forstfläche im als Wochenendhausgebiet
genutzten und verpachteten Bereich als forstwirtschaftlicher Unternehmer anzusehen und ab 2004 zur gesetzlichen Unfallversicherung
zu veranlagen ist.
Der Kläger ist ausweislich des Erbteilsauseinandersetzungsvertrages vom 11. April 1960, wonach er Nacherbe des bereits am
X.XXXXXXXXX 1932 verstorbenen E. H. M. geworden war, Eigentümer mehrerer Grundstücke in der Gemeinde S. Diese Erbschaft umfasste
u. a. diverse Wochenendeparzellen mit einer Größe von insgesamt ca. 37,6854 ha.
Bei den Wochenendhausparzellen handelt es sich um Waldgrundstücke mit durchgängigem Baumbestand, wobei jede Parzelle mit Wochenendhäusern
unterschiedlicher Größe und Ausstattung bebaut und langjährig (jeweils für Zeiträume von 20 Jahren) verpachtet ist. Die Pachtverträge,
die zum Zeitpunkt der hier streitigen Veranlagung noch einen einheitlichen Text aufwiesen, regeln in § 9 Baum- und Strauchnutzung:
"Die auf der Pachtfläche vorhandenen Bäume sind zu erhalten und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verpächter
nicht entfernt werden. Unterlassene Instandsetzungs- und Pflegearbeiten kann Verpächter nach entsprechender Fristsetzung auf
Kosten des Pächters vornehmen lassen. Zugrundezulegen hierfür sind die öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Für abgestorbene
Bäume hat der Pächter laufend Ersatz zu pflanzen. Das Verfügungsrecht über das angefallene Holz haben die Verpächter - die
sowohl berechtigt, als auch verpflichtet sind, notwendige Durchforstungen vorzunehmen. (...)."
Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als Teil eines Landschaftsschutzgebietes mit forstlicher Nutzung ausgewiesen. Die Wochenendhäuser
sind illegal erbaut, während des Laufs des vorliegenden Verfahrens jedoch in einem Bebauungsplan - allerdings zum Teil in
geringer Größe - aufgenommen worden. Der Kläger ist Mitglied der Forstbetriebsgemeinschaft Forstverband J ...
Nachdem sich auf einem der verpachteten Wochenendparzellen (Pächter Familie F., Pachtfläche 6500 qm, davon ca. 6000 qm Wald)
beim Fällen eines Baumes ein tödlicher Unfall ereignet hatte, veranlagte die Beklagte den Kläger als forstwirtschaftlichen
Unternehmer mit einer Fläche von 36 ha Forstgelände zur gesetzlichen Unfallversicherung (Bescheid vom 21. November 2005).
Mit Beitragsbescheid vom selben Tage forderte sie den Kläger zur Zahlung der Beiträge rückwirkend ab dem 01.01.2000 auf.
Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 2007 zurückgewiesen wurde.
Im Klageverfahren hat die Beklagte am 12. Februar 2009 ein vom Kläger angenommenes Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben,
dass sie nunmehr (entsprechend den Darlegungen des Klägers zu den Grundstücksteilen, die im Rahmen der Wochenendhausnutzung
entweder überbaut oder anderweitig genutzt werden und den Teilen, auf denen (nur) Bäume stehen) von einer zu veranschlagenden
Fläche von 25 ha Forst ausgehe. Diese Flächengröße lege sie der Beitragsberechnung unter Berücksichtigung der Verjährung rückwirkend
ab 2004 zugrunde. Dieses Teilanerkenntnis hat die Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2009 ausgeführt.
Das Sozialgericht hat die Klage im Übrigen durch Urteil vom 12. Februar 2009 abgewiesen. Die Beklagte habe den Kläger zu Recht
als Unternehmer der Forstwirtschaft veranlagt. Er sei Eigentümer von Bodenflächen, auf denen Bäume wüchsen bzw. nachwüchsen.
Nach § 9 Abs. 3 des Pachtvertrages stehe ihm das Verfügungsrecht über das angefallene Holz zu. Dabei sei es unerheblich, ob
er nachweisen könne, dass er von diesem Verfügungsrecht keinen Gebrauch mache, da auch das Belassen des Holzes bei den Pächtern
eine Ausübung des Verfügungsrechts darstelle. Darüber hinaus folge aus § 11 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die
Landschaftsordnung (NWaldG) ein konkreter Gesetzesbefehl. Der Kläger sei als Eigentümer waldbesitzende Person. Entscheidend
für diese Zuordnung sei, dass der Kläger als Eigentümer über seine ihm zustehenden Nutzungsrechte an Holz oder Bodenerzeugnissen
frei verfügen könne. Diese beherrschende Position innerhalb des Pachtvertrages beweise die letztgültige Verantwortungspflicht
und -bereitschaft für die verpachtete Waldfläche. Darüber hinaus sei eine Widerlegung der Vermutung einer Forstunternehmereigenschaft
nicht geglückt. Es fehle an greifbaren Umständen, die eine andere Nutzung belegten.
Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Die erstinstanzliche Entscheidung sei unzutreffend. Er betreibe kein forstwirtschaftliches
Unternehmen. Das Sozialgericht habe übersehen, dass forstwirtschaftlicher Unternehmer nur derjenige sein könne, der sich tatsächlich
forstwirtschaftlich betätige. Eine Betätigung sei aber vorliegend gerade nicht gegeben, da er die Waldflächen zu keinem Zeitpunkt
bewirtschafte und dies auch für die Zukunft nicht beabsichtige. Demgegenüber seien die Pächter der Grundstücke die forstwirtschaftlichen
Unternehmer. Ihn (den Kläger) dürfe man nicht an dem Text der im Zeitpunkt der Veranlagung noch einheitlichen Pachtvertragsregelungen
festhalten, denn obwohl dort Zugangs- und Nutzungsrechte vorbehalten seien, sei die vertragliche Übung eine völlig entgegen
gesetzte gewesen. Tatsächlich habe er nicht nur über Jahre, sondern über Jahrzehnte den dortigen Wald - im Gegensatz zu den
Pächtern, denen die Pflegearbeiten in erster Linie oblägen - nicht bewirtschaftet und keine Nutzung aus ihm gezogen. Er selbst
habe nie Anspruch auf das anfallende Holz erhoben. Soweit in einzelnen Fällen (nach eigenen (des Klägers) handschriftlichen
Aufzeichnungen in zwei Fällen in den letzten 20 Jahren) die Pächter nachgefragt hätten, ob sie das Holz verwerten dürften,
habe er stets zugestimmt. Des Weiteren ließe sich seine Unternehmerstellung nicht dadurch begründen, dass er Mitglied in der
Forstbetriebsgemeinschaft J. sei. Diese Mitgliedschaft habe allein den Hintergrund, Vorsorge für den Fall zu treffen, dass
der Wald von Schädlingen befallen werde und diese sich auf den angrenzenden Staatsforst ausbreiteten. Etwaige Bewirtschaftungsmaßnahmen
auf den eigenen Flächen seien, wie die Forstbetriebsgemeinschaft bestätige, zumindest in den letzten zehn Jahren nicht vorgenommen
worden. Vorliegend sei darüber hinaus die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Unternehmereigenschaft widerlegt, da eine
Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen gegeben sei.
Die gesamte Waldfläche sei seit Jahrzehnten in Wochenendhaus-Grundstücke parzelliert und diene der Erzielung von Pachteinnahmen.
Das Land werde somit als Bauland für Wochenendhäuser genutzt. Es könne aus § 11 NWaldG keine Unternehmereigenschaft hergeleitet
werden, denn wegen der Nutzung der Fläche als Wochenendhaus-Parzellen greife die Regelvermutung nicht. § 4 Abs. 1 NWaldG stelle
klar, dass Waldbesitzer neben dem Eigentümer auch die nutzungsberechtigte Person sei. Die Bewirtschaftungspflicht treffe somit
den jeweiligen Pächter als unmittelbaren Besitzer.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. Februar 2009 und den Veranlagungsbescheid vom 21. November 2005 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2007 sowie in Gestalt des Teilanerkenntnisses vom 12. Februar 2009 (Änderungsbescheid
vom 27. Februar 2009) aufzuheben, hilfsweise dem Beweisantrag vom 2. März 2010 nachzukommen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie meint, das erstinstanzliche Urteil sei nicht zu beanstanden. Insbesondere sei der Veranlagungsbescheid rechtmäßig. Der
Kläger sei Eigentümer der Grundstücke und da es sich - außerhalb des bebauten und anderweitig bewirtschafteten Teils - um
Wald handele, bestehe die Vermutung, dass der Kläger damit forstwirtschaftlicher Unternehmer sei. Die pachtvertraglichen Regelungen
ließen eine entsprechende forstwirtschaftliche Nutzung ausdrücklich zu. § 9 des Pachtvertrages regele, dass das angefallene
Holz dem Kläger zustehe und dieser zu notwendigen Durchforstungsarbeiten verpflichtet sei. Hierdurch und den Umstand, dass
der Kläger Mitglied der Forstbetriebsgemeinschaft Forstverband J. sei, werde die Vermutung bekräftigt. Darauf, ob der Kläger
den Wald bewirtschafte oder darauf verzichte, könne des wegen der Besonderheiten einer aussetzenden forstwirtschaftlichen
Nutzung mit längeren Perioden, in denen forstwirtschaftliche Handlungen nicht vorgenommen würden, nicht ankommen. Ebenso sei
der Umstand, dass außerhalb des veranlagten Bereichs Wochenendhäuser stünden, ohne Belang.
Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die in der Sitzungsniederschrift vom 2. März 2010 aufgeführten Akten und Unterlagen
verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts gewesen.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte die Berichterstatterin an Stelle des Senats entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden
erklärt haben (§
155 Abs.
4 in Verbindung mit Abs.
3 Sozialgerichtsgesetz (
SGG)).
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers (vgl. §§
143,
144,
151 SGG) ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide in der Gestalt des Teilanerkenntnisses sind nicht zu beanstanden.
Gemäß §
2 Abs.
1 Nr.
5 Buchst a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VII) unterliegen der Versicherung kraft Gesetzes "Unternehmer eines landwirtschaftlichen Unternehmens". Beitragspflichtig sind
Unternehmer, die nach dieser Vorschrift versichert sind oder die versicherte Arbeitskräfte beschäftigen (§
150 Abs.
1 SGB VII). Die Definition des Begriffs des landwirtschaftlichen Unternehmens ergibt sich aus §
123 Abs.
1 SGB VII; gemäß Nr.
1 dieser Vorschrift sind auch Unternehmen der Forstwirtschaft mit umfasst. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG) liegt ein Unternehmen der Forstwirtschaft vor, wenn jemand über Grund und Boden verfügt, welcher zum Zwecke der Gewinnung
von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (vgl. BSG 1.2.1979, 2 RU 29/77, in: SozR 2200 § 647 Nr. 5 und 28.9.1999, B 2 U 40/98 R, in: SozR 3-2200 § 776 Nr. 5). Eine bestimmte Mindestgröße der forstwirtschaftlich genutzten Waldfläche ist zur Begründung
der Unternehmenseigenschaft nicht erforderlich. Das
SGB VII sieht in §
5 für Inhaber landwirtschaftlicher Unternehmen bis zu einer Größe von 0,12 ha (seit 30.3.2005 0,25 ha) und ihre Ehegatten die
Möglichkeit einer Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag vor und stellt damit gleichzeitig klar, dass selbst bei
Unterschreitung dieser Flächengröße grundsätzlich Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung besteht.
Die Heranziehung als forstwirtschaftlicher Unternehmer setzt - jedenfalls für die Zeit seit Inkrafttreten des
SGB VII - nicht voraus, dass die Bewirtschaftung der Waldflächen ein bestimmtes Mindestmaß an Arbeitsaufwand erfordert (vgl. BSG
7.12.2004, B 2 U 43/03 R, in: BSGE 94, 38).
Dass der Kläger die durch Erbfolge erworbenen Grundstücke nach eigenen Angaben nicht bewirtschaftet und dies auch in Zukunft
nicht beabsichtigt, bleibt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG 7.12.2004, aaO.) ohne Einfluss auf die Versicherungspflicht.
Die Bearbeitung und Bewirtschaftung von Waldflächen kann entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft auf verschiedene Weise
erfolgen. Während die so genannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, geschieht dies bei den so genannten
aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz über
Jahrzehnte hinziehen können. Demnach können sich forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in
ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam ist ihnen lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen
bzw. nachwachsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z. B. Pflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehören
nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Es gilt wegen dieser, die Forstwirtschaft
prägenden langen Bewirtschaftungszeiträume die - widerlegbare - Vermutung, dass bei bestehenden Nutzungsrechten an forstwirtschaftlichen
Flächen auch bei im Einzelfall fehlenden konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen eine forstwirtschaftliche Tätigkeit und damit
die Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer gegeben ist (BSG 28.9.1999, B 2 U 40/98 R, in: SozR3-2200 § 776 Nr. 5 m. w. N.). Solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wachsen oder nachwachsen, kann von
einem "Brachliegenlassen" nicht gesprochen werden, selbst wenn über einen langen Zeitraum keine Pflege- oder Erhaltungsmaßnahmen
vorgenommen werden. Um die Vermutung der Eigenschaft des Nutzungsberechtigten als forstwirtschaftlicher Unternehmer zu widerlegen,
reicht es daher nicht aus, wenn behauptet wird, die betreffende Forstfläche werde, gleich aus welchen Gründen, nicht bewirtschaftet
(BSG aaO.). Unabdingbar ist insoweit, dass ein fehlender Nutzungswille nach außen deutlich wird. Dies ist vorliegend nicht
der Fall. Insbesondere hat der Kläger von der in § 11 Abs. 3 NWaldG vorgesehenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, in dem
es heißt "Eine Waldfläche kann unter Aussetzung der Nutzfunktion der eigendynamischen Entwicklung überlassen werden, wenn
die waldbesitzende Person dies der Waldbehörde angezeigt hat". Erst recht kann der Vortrag des Klägers, seine Grundstücke
würden jedenfalls nicht von ihm (wohl aber von den Pächtern) bewirtschaftet, nicht ausreichen, um von einem "Brachliegenlassen"
der Flächen auszugehen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, hält nicht zuletzt aus Gründen
der Praktikabilität und Nachprüfbarkeit daran fest, dass die an den Besitz eines Waldgrundstücks anknüpfende Vermutung der
forstwirtschaftlichen Betätigung nur dadurch widerlegt werden kann, dass eine Nutzung der forstwirtschaftlichen Fläche zu
anderen Zwecken als der periodischen Gewinnung von Forsterzeugnissen nachgewiesen wird. Dabei stellt eine Nutzung zu einem
weiteren Zweck nicht zwangsläufig schon eine Nutzung zu einem anderen Zweck dar. Eine solche liegt erst dann vor, wenn sie
eine (neben ihr bestehende) forstwirtschaftliche Nutzung ausschließt (ebenso bei Verpachtung eines Waldes zu Jagdzwecken:
Thüringer Landessozialgericht vom 26.3.2009, L 1 U 915/08, in: Juris). Im Übrigen muss vorliegend zwischen den in die Veranlagung einbezogenen Flächen und den Flächen, auf die sich
die Veranlagung nicht (mehr) bezieht, unterschieden werden. Die Beklagte hat mit Teilanerkenntnis vom 12. Februar 2009 zugestanden,
dass von der Gesamtfläche von 37 ha diverse Nutzflächen (Auffangbecken, Trafostation etc) sowie pro Parzelle eine Freifläche
von etwa 1000 Quadratmeter für bebaute Bereiche, Wege, Freisitzflächen und Nutz- bzw. Ziergartenbereich abzuziehen sind. Dieses
mehr als großzügige Zugeständnis führt dazu, dass es sich bei den noch streitgegenständlichen Gebieten von insgesamt 25 ha
um "reinen Wald" handelt, für die die Vermutung einer forstwirtschaftlichen Nutzung gilt. Darin befinden sich verstreut zur
Wochenenderholung genutzte und deswegen nicht veranlagte Flächen.
Die zwischenzeitliche Aufstellung eines Bebauungsplans für das betroffene Gebiet führt nicht zur Widerlegung der Vermutung
eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Zwar wurden damit die ursprünglich illegal erbauten Wochenendhäuser (z. T. unter
der Auflage eines Rückbaus auf eine geringere Größe) rechtlich abgesichert. Das ermöglicht überhaupt die Prüfung, ob weiter
Wald oder aber eine andere Nutzung vorliegt. Denn nach § 2 Abs. 6 NWaldG verlieren Waldflächen ihre rechtliche Eigenschaft
als Wald nicht dadurch, dass u. a. unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind. Jedoch betrifft
die im Bebauungsplan abgesicherte Nutzung als Bauland lediglich den nicht in die Veranlagung einbezogenen Teil und nicht die
hier streitigen 25 ha veranlagtes Land. Darin liegt der wesentliche Unterschied zum der Entscheidung des BSG vom 3. Mai 1984
(11 RK 1/83, SozR 5420 § 2 Nr. 30) zugrundeliegenden Fall, in dem ein Gesamtgebiet als Bauland dienen sollte und deswegen kein Waldbereich
mehr verblieb, denn das (dort vorgesehene) Ferienzentrum schloss die Fortführung der Forstwirtschaft aus. Das vorliegend versprengte
Vorhandensein einer Wochenendhausbebauung wirkt sich nicht auf die Charakterisierung der dazwischen liegenden, mit Bäumen
bewachsenen Bereiche als Wald aus, denn zum einen bleibt der mit Bäumen bewachsene Teil von der Wochenendhausnutzung unbeschadet
und zum anderen wird in § 1 Nr. 1 Bundeswaldgesetz davon ausgegangen, dass ein Wald nicht nur eine reine Nutzungsfunktion hat. Daher verliert er seine Eigenschaft als Wald
nicht durch die daneben bestehende Schutz- und Erholungsfunktion.
Eine anderweitige als forstwirtschaftliche Nutzung liegt ebenfalls nicht allein wegen der Verpachtung der Grundstücke vor,
weil über den Pachtvertrag lediglich der unmittelbare Besitz gegen die Zahlung von Pachtzins vermittelt wird. Nach § 4 Abs.
1 NWaldG sind Waldbesitzende die Waldeigentümerin oder der Waldeigentümer und die nutzungsberechtigte Person, sofern diese
unmittelbare Besitzerin des Waldes ist. Es kann unentschieden bleiben, ob aufgrund des Umstandes, dass neben einem nutzungsberechtigten
unmittelbaren Besitzer der Eigentümer als weiterhin Waldbesitzender selbst zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft im Sinne des
§ 11 NWaldG verpflichtet bleibt, der Verpächter - anders als bei einer viel umfassenderen landwirtschaftlichen Nutzung einer
Fläche im Rahmen eines Pachtvertrages (vgl. zu einer solchen Konstellation BSG 7.11.2000, B 2 U 28/99 R, in: Juris) - weiter als forstwirtschaftlicher Unternehmer anzusehen wäre. Denn es fehlt ausweislich der pachtvertraglichen
Regelungen vorliegend bereits an einer Nutzungsberechtigung des Waldes für die Pächter, so dass ausschließlich der Kläger
selbst der danach verpflichtete Waldbesitzer ist. Nach den Regelungen der schriftlichen Pachtverträge (i. d. F. zurzeit der
Veranlagung) ist der Pächter für die Pflege und Erhaltung der Bäume und die Nachpflanzung für abgestorbene Pflanzen zuständig,
während der Verpächter zu Durchforstungen berechtigt und verpflichtet ist sowie ihm das anfallende Holz zusteht. Dabei folgt
das Gericht nicht dem Vortrag des Klägers, der die Regelung zum Verfügungsrecht in § 9 Pachtvertrag so verstanden wissen will,
dass sie sich lediglich auf Totholz bezieht, während Holz, welches durch das Fällen noch lebender Bäume anfiele, den Pächtern
zustehe. Die Formulierung "anfallendes Holz" macht selbst keine Beschränkung auf "totes" Holz deutlich. Unter Durchforstung
wird in der Forstwirtschaft eine Bestandspflege verstanden, bei der absterbende oder abgestorbene, oder außer diesen auch
die unterdrückten, oder zusätzlich die zurückgebliebenen Stämme entnommen werden. Je nach Ausmaß der Maßnahmen wird von einer
geringen, mäßigen oder starken Durchforstung gesprochen. Daraus folgt, dass von einer Durchforstung sowohl bereits tote Bäume
als auch noch im Wachstum begriffene, lebende Bäumen betroffen sein können, also das (dem Kläger als Verpächter zustehende)
dabei anfallende Holz sowohl Totholz als auch Holz von lebenden Bäumen sein kann. Soweit der Kläger vorträgt, dass in der
Vergangenheit das Holz durchgängig den Pächtern verblieben sei und gemäß dem Beweisantrag vom 2. März 2010 Beweis durch Vernehmung
sämtlicher Pächter entsprechend der dem Beweisantrag beigefügten Liste dafür anbietet, dass nach der bisherigen langjährigen
Übung seit Pachtbeginn allein den jeweiligen Pächtern das Verfügungsrecht über das anfallende Holz zustand/zusteht, die Pächter
das anfallende Holz jeweils für eigene Zwecke genutzt haben bzw. haben nutzen können und der Kläger weder das Holz jemals
für sich beansprucht noch zu irgendeinem Zeitpunkt Waldbewirtschaftungsmaßnahmen auf den Pachtflächen durchgeführt hat oder
hat durchführen lassen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der diese Punkte betreffende Vortrag des Klägers kann als wahr
unterstellt werden, so dass das Gericht nicht gehalten ist, den Beweis zu erheben. Bei einer vertraglichen Vereinbarung wird
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der sich das erkennende Gericht anschließt, erst dann von einer konkludenten
Änderung der vertraglichen Vereinbarung ausgegangen, wenn weitere Anhaltspunkte für den Willen zu einer Vertragsänderung neben
der bloßen Nichtausübung eines vertraglich vorgesehenen Rechts vorhanden sind (vgl. BGH 27.1.2010, XII ZR 22/07, in: Juris und vom 13.2.2008, VIII ZR 14/06, NJW 2008, 1302). Das gilt selbst dann, wenn beispielsweise für zwei Jahrzehnte die Betriebskosten nach einem Mietvertrag nicht abgerechnet
wurden. Einer Abrechnung steht auch nicht der Gesichtspunkt der Verwirkung entgegen, wenn es keine zusätzlichen vertrauensbildenden
Umstände zu Gunsten des Mieters gegeben hat (BGH, Urteil vom 13.2.2008, aaO.). Zwar mag der Kläger das anfallende Holz niemals
für sich beansprucht und die Pächter dieses für eigene Zwecke verwertet haben. Jedoch fehlt es an den für eine konkludente
Vertragsänderung erforderlichen vertrauenbildenden Umständen zu Gunsten der Pächter, denn der Kläger hat selbst vorgetragen,
fast nie Kontakt zu seinen Pächtern gehabt zu haben und im Verhandlungstermin dargelegt, es habe in der Zeit seit seiner Erbschaft
entsprechend seiner sorgfältig geführten Notizen nur zweimal telefonische Nachfragen von Pächtern gegeben, bei denen es darum
ging, ob sie angefallenes Holz zu eigenen Zwecken verwerten dürften und er habe in diesen Fällen keinen Anspruch auf das Holz
erhoben. Insoweit ist den Ausführungen des Sozialgerichts zuzustimmen, dass es nicht relevant ist, ob der Kläger über das
Holz verfügte oder es den Pächtern überließ. Beides ist Ausdruck seines vertraglich geregelten Nutzungsrechts. Als somit alleiniger
Waldbesitzer i. S. d. NWaldG ist es dem Kläger nicht überlassen, wie er mit seinem Wald umgeht, sondern § 11 Abs. 1 und 2
NWaldG sieht die Verpflichtung zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft als konkrete subjektive Pflicht mit
einer Reihe von Einzelpflichten vor. U. a. sind "Maßnahmen zur Waldschadensverhütung" zu treffen. Soweit der Kläger vorträgt,
er sei Mitglied der Forstbetriebsgemeinschaft Forstverband J. geworden, weil er Vorsorge für den Fall treffen wollte, dass
sich Waldschädlinge über seinen Wald auf andere Waldflächen ausbreiten, setzt er mit diesem Verhalten einen Teil seiner gesetzlichen
Verpflichtung um. Dass tatsächlich keine Forstarbeiten über die Forstbetriebsgemeinschaft Forstverband J. zulasten des Klägers
durchgeführt wurden, kann - ohne die beantragte Beweiserhebung - als zutreffend unterstellt werden. Auf die aus dem NWaldG
resultierenden Pflichten im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft hat dies jedoch ebenso wenig Einfluss wie der Umstand,
dass ein Pflichtenverstoß des Waldbesitzers nach der gesetzlichen Regelung nicht mit einem Bußgeld oder mit einer Strafe bewährt
ist.
Der Kläger als unterliegender Teil und derjenige, der das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, trägt gemäß §
197a Abs.
1 SGG in Verbindung mit §
154 Abs.
1 und
2 Verwaltungsgerichtsordnung die Kosten des Verfahrens.
Ein Grund für die Zulassung der Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nr.
1 oder Nr.
2 SGG ist nicht gegeben.