LSG Hamburg, Urteil vom 05.09.2006 - 3 U 38/03
Subjektive Beschwerden als Nachweis eines Gesundheitsschadens in der gesetzlichen Unfallversicherung
Nach einem Auffahrunfall anhaltend auftretende subjektive Beschwerden rechtfertigen keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente,
wenn ein Gesundheitsschaden nicht objektiviert werden kann. Durch einen manual-medizinische Befund einer Kopfgelenksblockierung
bzw. Funktionsstörung der Kopfgelenke wird kein Körperschaden beschrieben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Hamburg 20.03.2003 S 25 U 403/98