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LSG Hamburg, Urteil vom 05.09.2006 - 3 U 48/05
Ursächlicher Zusammenhang zwischen psychischer Störung und Arbeitsunfall
1. Es besteht kein Anspruch auf Entschädigung von Folgen ärztlicher Maßnahmen zur Untersuchung gesundheitlicher Störungen durch die gesetzliche Unfallversicherung, für die der Versicherte zwar den Unfall als Ursache anschuldigt, die sich jedoch als unfallunabhängig herausstellen.
2. Ein Ursachenzusammenhang mit dem Unfall kann bei psychischen Reaktionen, die in zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall auftreten, nur dann angenommen werden, wenn ein relevanter Beitrag der Unfallgeschehnisse an der psychischen Erkrankung plausibel ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RVO § 560 Abs. 1 S. 1 § 581 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB VII § 45 § 56 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Hamburg 19.06.2005 S 25 U 418/98